§13 EStG Abs 3 Satz 1

Ich habe eine ganz blöde Frage.

In Paragraph 13 Abs 3 Satz 1 steht ja, dass die Einkünfte aus Land und Forstwirstschaft  den von 670,00 EUR übersteigen müssen.

Beziehen sich diese 670,00 EUR auf den einzelnen Monat oder des gesamten Kalenderjahres?

Freibetrag bei Einkünften aus LuF
Servus,

das, was da steht, ist ein klein bissel was anderes. Da steht nämlich:

Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 670 Euro übersteigen. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Summe der Einkünfte 30 700 Euro nicht übersteigt. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Beträge der Sätze 1 und 2.

Was bedeutet das?

Für Einkünfte aus LuF bis zu einer Höhe von 30.700 € (im Jahr - alle Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sind bezogen auf ein Kalenderjahr zu ermitteln - vgl. § 2 Abs 7 EStG) wird bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte ein Freibetrag von 670 € bei Ledigen und 1.340 € bei zusammen veranlagten Ehegatten abgezogen.

Wenn jetzt z.B. von zwei zusammen veranlagten Ehegatten in einem Kalenderjahr Einkünfte aus LuF von 24.375 € erzielt wurden, werden davon bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte bloß 23.035 € zu den Einkünften aus anderen Einkunftsarten addiert, der Rest bleibt unberücksichtigt.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Ah vielen lieben Dank
Dä Blumepeder. :smile: