Hallo!
Nehmen wir an, Fritzchen Mayer hat an seinem (Haupt)Wohnsitz ein Fahrzeug - sagen wir mal ein quietschrotes Wohnmobil - zugelassen.
Jetzt zieht er haupt wohnsitzmäßig um - weil anderer Beruf, andere Freundin oder sonstwas - behält den alten Wohnsitz aber als Nebenwohnsitz, da nicht zuletzt das quietschrotes Wohnmobil bei der „Datscha“ besser untergestellt werden kann…
in § 13 FZV (Mitteilungspflichten bei Änderungen) steht jetzt in Absatz 3: Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung bei der neuen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens und Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I unverzüglich zu beantragen.
Gilt das auch, wenn er den Wohnsitz nur „umsortiert“ (Haupt+Neben tauscht oder sowas) oder nur wenn der bisherige Wohnsitz komplett aufgegeben wird?
Wenn ersteres gilt, hat er doch ein Problem mit dem folgenden Satz aus dem gleichen Absatz: Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs für mehr als drei Monate an einen vom Wohnsitz oder Sitz des Halters abweichenden Ort verlegt, ist dies der Zulassungsbehörde ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.
also bei der neuen Anmelden aber gleich wieder „wegnehmen“???
Sag mir bitte mal einer, was diese 2007er Änderung für einen Sinn machen soll??? Bitte!!
DANKE! cu kai