13. Gehalt - wie berechnen

Hallo,

bis letztes Jahr wurde mein 13.Gehalt immer in voller Höhe ausgezahlt, d.h. es wurde das aktuelle Gehalt als Grundlage genommen.
Seit diesem Jahr ist es so, daß das 13. Gehalt aus dem Durchschnitt der Monatsgehälter des Jahres errechnet wurde. Also Gehaltserhöhungen im Laufe des Jahres nur anteilig berechnet werden.
In meinen Arbeitsvertrag steht lediglich, daß mir 13 Gehälter zustehen. Wir sind nicht tarifgebunden.

Meine Frage: Kann der Arbeitgeber die Berechnungsgrundlage einfach ändern? Und wenn nicht, kann mit jemand sagen, wo ich ein Urteil/Gesetzestext dazu finde?

danke
tina

Hallo Tina,

es gibt keine gesetzlichen Regelungen zur Zahlung des 13. Monatsgehalts. Also auch keine Berechnungsgrundlage.

Es kann also nur eine einzelvertragliche Abmachung sein.
Wenn Ihr nicht tarifgebunden seid, könnte es sein das der Arbeitgeber die Leistungen aus einem Tarifvertrag zusagt? Wenn Ihr einen Betriebsrat habt, könnte dieser eine entsprechende Betriebsvereinbarung abgeschlossen haben.

Meine Frage: Kann der Arbeitgeber die Berechnungsgrundlage
einfach ändern?

Nicht unbedingt, es gibt noch das Instrument der betrieblichen Übung (§151 BGB Annahme ohne Erklärung).

Mit Grüßen
Michael

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Hallo Michael,

Wenn Ihr nicht tarifgebunden seid, könnte es sein das der
Arbeitgeber die Leistungen aus einem Tarifvertrag zusagt?

Nein, es ist ien völlig „neutraler“ Arbeitsvertrag"

Wenn

Ihr einen Betriebsrat habt, könnte dieser eine entsprechende
Betriebsvereinbarung abgeschlossen haben.

Nein, den gibt es nicht.

Meine Frage: Kann der Arbeitgeber die Berechnungsgrundlage
einfach ändern?

Nicht unbedingt, es gibt noch das Instrument der betrieblichen
Übung (§151 BGB Annahme ohne Erklärung).

Das hört sich interessant an, gibt es vielleicht Urteilssammlungen, die ich durchstöbern könnte, vielleicht finde ich ja was vergleichbares?

Danke für die Hilfe,
tina

Hallo Tina,

Auszug aus Arbeitsrecht (H. P. Sch. W).

Im allgemeinen reicht eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung einer Leistung. Aufgrund der darin zum Ausdruck gekommenen Willenserklärung, die von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertraglich Ansprüche auf die üblich gewordenen Vergünstigungen (BAG Urteil vom 18.8.88, BB 1989 S.75). Dabei kommt es nicht an ob der Arbeitgeber mit Verpflichtungswillen gehandelt hat oder nicht.

Ende des Zitats.

Mit Grüßen
Michael

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