13-jährigen 5 Tage allein lassen?

Hallo,

eine alleinerziehende Mutter, nennen wir sie mal Frau X, will für 5 Nächte verreisen und ihr 13-jähriger Sohn will nicht mit. Sie würde ihn ja gerne mitnehmen, aber er will einfach nicht. Er möchte lieber alleine zu Hause bleiben. Er war auch schon mehrmals eine Nacht alleine, einmal auch 2 Nächte, und es hat ihm nichts ausgemacht. Er findet es cool. Die Mutter hat eigentlich kein Problem damit, ihn allein zu lassen, denn er ist sehr selbständig und vernünftig und sie weiß auch, dass er nichts anstellt. Außerdem wohnt die 80-jährige Oma direkt nebenan, die für ihr Alter noch ganz fit ist. Frage: macht sich Frau X strafbar, oder verletzt sie ihre Aufsichtspflicht, wenn sie ihren Sohn 5 Nächte allein lässt? Was könnte ihr passieren, wenn z.B. dem Kind in dieser Zeit etwas passiert? Ich hoffe, ihr könnt mir sachliche Infos geben ohne Verurteilungen.

LG
Anna

Soweit ich weiß ist das Thema Aufsichtspflicht ein richtiger Gummi-Paragraf mit vielen Wenns und Abers. Dabei müssen Erfahrungen/Alter des Kindes und Wohnumstände berücksichtigt werden.

In dem Falle denke ich, dass erst nachträglich (also wenn was passiert ist) bewertet werden kann, ob die Aufsichtspflicht verletzt wurde. Das ist die Crux an der Sache - denn die Tatsache, dass was passiert ist, ist schon ein kleiner Hinweis darauf, dass das Kind zu jung, zu unerfahren oder ähnliches war/ist…

Noch was Nützliches, was ich per Google gefunden hab:

Das Familienhandbuch des Staatsinstituts für Frühpädagogik (IFP)
ZUM MENÜ
„Ich kann doch nicht überall sein!“ - was jede/r über Aufsichtspflicht wissen sollte

Dr. Alfons Hölzl

  1. Vorbemerkung

Wer kennt sie nicht, die Schlagwörter und Aussagen:
„Aufsichtspflicht - ein Schreckgespenst?“
„…mit einem Fuß im Gefängnis!“
„Was kann schon passieren?“
Doch wie ist es wirklich mit der Aufsichtspflicht?

Wir können zunächst einmal feststellen, dass in unserem Gemeinwesen eine wachsende Verrechtlichung beklagt wird. Eine, auch für den Juristen, nicht zu überschauende Gesetzesflut versucht die Rechtsbeziehungen in unserer Gesellschaft zu regeln. Interessant ist jedoch, dass es noch immer Bereiche gibt, für die dies nicht zutrifft. Einer dieser Bereiche ist die Aufsichtspflicht. Hier ist lediglich der Tatbestand sowie die Rechtsfolge abstrakt geregelt (§ 832 BGB). Der genaue Inhalt und der geforderte Umfang wurden bislang vom Gesetzgeber nicht in das Gesetzeswerk eingearbeitet. Dies bleibt weiterhin den Gerichten vorbehalten.

Man mag es begrüßen oder bedauern, fest steht jedoch, dass aufgrund dieser Abstraktheit viel Unklarheit herrscht und vielfach einfache Antworten nicht möglich sind. Und deshalb bleibt manchmal ein flaues Gefühl, wenn man über andere Aufsicht zu führen hat und hierbei Entscheidungen trifft, ohne die genauen Anforderungen zu kennen.

Vorliegend wird der Themenkomplex Aufsichtspflicht abgearbeitet, um mehr Rechtssicherheit, zumindest ein Gefühl für richtiges, verantwortungsbewusstes Verhalten zu schaffen und dadurch auch zur Reduzierung der Angst, die es bei diesem Thema gibt, beizutragen.

Das Thema hat Veränderungen erfahren: Zum 1. Januar 2002 ist das sog. „Neue Schuldrecht“ und zum 1. August 2002 das sog. „Neue Schadenersatzrecht“ in Kraft getreten. Die sich hieraus ergebenden Änderungen sind bereits berücksichtigt.

Was erwartet Sie im nachfolgenden Beitrag?
Wer muss beaufsichtigt werden?
Inhalt und Zweck der Aufsichtspflicht
Wer ist zur Aufsicht verpflichtet bzw. Arten der Aufsicht
Beginn und Ende der Aufsichtspflicht
Wie stark muss ein Kind/Jugendlicher beaufsichtigt werden?!
Pflichten des Aufsicht Führenden
Delegation der Aufsichtspflicht
Was passiert, wenn man die Aufsichtspflicht verletzt?

  1. Wer muss beaufsichtigt werden?

Der Aufsicht bedürfen
Minderjährige, d.h. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie
Personen, die wegen ihres geistigen und/oder körperlichen Zustandes der Aufsicht bedürfen ( Betreuung).
Die weiteren Ausführungen befassen sich mit den Minderjährigen, könnten jedoch auch auf die Betreuten übertragen werden.

  1. Inhalt der Aufsichtspflicht

Fall: Die dreijährige Sophia spielt gemeinsam mit ihrem fünfjährigen Bruder Maximilian Zahnarzt. Ihr Bohrerersatz ist eine spitze Stricknadel.

a) Schutzzweck der Aufsichtspflicht

Mit der Aufsichtspflicht wird der Schutz des Aufsichtsbedürftigen sowie der Allgemeinheit bezweckt. Der Aufsichtsverpflichtete muss dafür Sorge tragen, dass der zu Beaufsichtigende
sich nicht selbst schädigt (Schutz für den Aufsichtsbedürftigen) (Sophia verletzt sich mit der Stricknadel),

keine anderen schädigt (Schutz der Allgemeinheit) (Sophia verletzt Maximilian mit der Stricknadel),

oder durch andere geschädigt wird (Schutz für den Aufsichtsbedürftigen) (Sophia wird durch Maximilian mit der Stricknadel verletzt).
b) Welcher Gedanke verbirgt sich dahinter?

Minderjährige und die mit ihnen in Kontakt kommende Allgemeinheit bedürfen eines besonderen Schutzes, weil Minderjährige aufgrund ihres Alters und der damit einhergehenden noch fehlenden körperlichen und/oder geistigen Reife die ihnen selbst oder den anderen drohenden Gefahren nicht (vollständig) erkennen oder nicht richtig einschätzen können.

Im Zuge der zum 1. August 2002 in Kraft getretenen Neufassung des Schadensersatzrechtes verfolgte man, nach einer bereits seit Jahren bestehenden Empfehlung der sog. Verkehrsgerichtstage (1983 - 2000), das Ziel, eine Verbesserung der Rechtsstellung der Kinder im motorisierten Verkehr herbeizuführen. Dabei knüpfte man an psychologische Erkenntnisse an, dass Kinder aufgrund ihrer physischen und psychischen Fähigkeiten erst nach Vollendung des 10. Lebensjahres imstande sind, die besonderen Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und sich entsprechend diesen Gefahren zu verhalten.

Dies führt zu einer Ausweitung des Schutzes der Minderjährigen zu Lasten der mit Ihnen im Schadensfall in Kontakt Kommenden (Näheres: siehe unten).

c) Aufsichtspflicht als Teil der elterlichen Sorge

Die elterliche Sorge umfasst

die Vermögenssorge (§§ 1626, 1638 ff. BGB),

die Personensorge (§§ 1629, 1631 BGB),
Pflege,
Erziehung,
Beaufsichtigung,
Aufenthaltsbestimmung, u.a.

sowie die gesetzliche Vertretung des Kindes (§ 1629 BGB).
Die Aufsichtspflicht kann als Teil der elterlichen Sorge von den Sorgeberechtigten auf andere übertragen werden. Damit wird auch ein Teil des Erziehungsrechts übertragen. Es gilt jedoch zu bedenken, dass es immer einen zur Aufsicht Verpflichteten gibt. Dies kann der Sorgeberechtigte oder ein Beauftragter/Bevollmächtigter sein. Eine aufsichtspflichtfreie Zeit ist damit nicht denkbar.

  1. Wer ist zur Aufsicht verpflichtet bzw. Arten der Aufsicht

Wir unterscheiden
die gesetzliche Aufsichtspflicht,
die vertragliche Aufsichtspflicht und
die Gefälligkeitsaufsicht.
a) Gesetzliche Aufsichtspflicht

Die gesetzliche Aufsichtspflicht obliegt
den Eltern (§§ 1626 ff. BGB), ggf. einem Elternteil nach Trennung der Eltern und Übertragung der elterlichen Sorge ( § 1671 ff. BGB),
dem Vormund u. Pfleger gegenüber dem Mündel (§§ 1793, 1797, 1800, 1909, 1915 BGB),
dem Betreuer (§§ 1896 ff., 1901, 1902 BGB), sowie
den Lehrern an öffentlichen Schulen gegenüber minderjährigen Schülern (Achtung: Besonderheit: § 839 BGB, Art. 34 GG - siehe unten).
Kindergarten, Erzieherin, Kinderpflegerin bei öffentlichen Einrichtungen (städtischer Kindergarten, Achtung: Besonderheit § 839 BGB, Art. 34 GG - siehe unten).
Die Aufsichtspflicht entsteht kraft Gesetzes. Dabei kommt es auf ein Einverständnis der Verpflichteten nicht an.

Bislang wurde die Auffassung vertreten, dass dem Ausbilder gegenüber minderjährigen Auszubildenden (§§ 6, 9 BBiG = Berufsbildungsgesetz) in seinem Geschäftsbereich sowie zu den Geschäftszeiten per Gesetz die Aufsichtspflicht obliegt. Begründet wurde dies mit § 6 BBiG. Dieser verpflichtet den Ausbilder zur charakterlichen Förderung des Auszubildenden und zur Abwehr sittlicher und körperlicher Gefährdungen auf Seiten des Auszubildenden. Eine der elterlichen Sorge vergleichbare Übertragung von Pflichten (§ 1631 BGB) ist in § 6 BBiG nicht enthalten. Deshalb wird vermehrt davon ausgegangen, dass dem Ausbilder keine gesetzliche Aufsichtspflicht obliegt. Folge ist, dass es weiterhin bei der Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten bleibt.
b) Vertragliche Aufsichtspflicht

In den übrigen Fällen haben wir es entweder mit einer

vertraglichen Übernahme der Aufsichtspflicht (§ 832 Abs. 2 BGB) oder einer

gefälligen Übernahme der Aufsicht
zu tun. Die Unterscheidung ist extrem wichtig, weil nur bei der vertraglichen Übernahme der Aufsichtspflicht im Schadensfalle eine Haftung des Aufsicht Führenden in Betracht kommt. Die vertragliche Übernahme kommt in Betracht bei:

Erzieherin, Kinderpflegerin (privater Träger)
Kindergarten (privater Träger),
Babysitter,
Verein,
Übungsleiter (unabhängig von der Absolvierung einer Übungsleiterausbildung),
privater Lehrer (Klavierlehrer, Tennislehrer),
Krankenhaus usw.
Sie liegt immer dann vor, wenn die Aufsichtsverpflichtung durch eine entsprechende

Vereinbarung

übertragen wurde. Der Übernehmer der Aufsichtspflicht muss sich der Übernahme inklusive der rechtlichen Folgen bewusst sein und sich entsprechend rechtlich binden wollen. Dies muss weder ausdrücklich noch schriftlich geschehen. Schlüssiges Handeln, wie ein kommentarloses Aufnehmen eines Kindes in eine Gruppe kann ausreichen. Voraussetzung ist zudem ein

Übergabeakt

unter Beteiligung beider Seiten. Nach der Rechtsprechung liegt eine vertragliche Übernahme der Aufsichtspflicht vor, wenn es sich um eine „weitreichende Obhut von längerer Dauer und weitgehender Einwirkungsmöglichkeit“ (vgl. BGH, NJW 1968, 1874) handelt.
c) Gefälligkeitsaufsicht

Gefälligkeitsaufsicht kann vorliegen bei:
Verwandten,
Bekannten,
Nachbarn usw.
Sie liegt vor, wenn die Beaufsichtigung
nur gelegentlich,
für kurze Zeit und
aus reiner Gefälligkeit
erfolgt. Der Übernehmer möchte sich rechtlich nicht binden. Dies kann nur in Einzelfällen angenommen werden. Hier liegt eine lediglich tatsächliche, faktische Übernahme der Aufsicht vor, nicht der Aufsichtspflicht.

Keine Aufsichtspflicht kann auch bei einem sog. „offenen Betrieb“, z.B. Spielmobil bei öffentlichen Festen, vorliegen. Das Angebot zielt auf ein ständiges Kommen und Gehen ab, ohne dass die Betreuer exakt wissen, welche Kinder gerade anwesend sind. Darauf sollten die Betreuer aber achten: Wenn Sie das Kind von den Eltern entgegennehmen und diese von der Übernahme der Aufsichtspflicht ausgehen, dann kann in diesem Einzelfall wiederum die Aufsichtspflicht begründet werden. Deshalb muss die fehlende Übernahme der Aufsichtspflicht den Eltern mitgeteilt werden.

Beispiele aus der Rechtsprechung:
Eine vertragliche Übernahme der Aufsichtspflicht ist dann anzunehmen, wenn es sich um eine weitreichende Obhut von längerer Dauer und weitgehender Einwirkungsmöglichkeit handelt (BGH, NJW 1968, 1874).
Erlauben Eltern die gegenseitigen Besuche ihrer Kinder in der Wohnung, so besteht noch kein stillschweigender Vertrag zur Übernahme der vollen Aufsichtspflicht beim Spielen (BGH, NJW 1968, 1874).

In der Einladung von Kindern zu einer Geburtstagsfeier des eigenen Kindes liegt ein Angebot der Eltern zur vertraglichen Übernahme der Aufsicht über die eingeladenen Kinder vor (OLG Celle, NJW-RR 1987, 1384).

  1. Beginn und Ende der Aufsichtspflicht

Die Aufsichtspflicht beginnt oder endet

je nach Vereinbarung zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Aufsichtsführenden

bzw. wovon stillschweigend ausgegangen werden kann.

  1. Wie stark muss ein Kind/Jugendlicher beaufsichtigt werden?

Der Umfang der Aufsichtspflicht ist von sog. kinderbezogenen und ortsbezogenen Faktoren abhängig.

a) Kindesbezogene Umstände

Alter des Kindes,
Entwicklungsstand (geistig/körperlich),
Erfahrungen (z. B. geht seit mehreren Jahren zum Turnen; verfügt über ausreichend Bewegungserfahrungen auch durch andere Sportarten; sehr selbstständig usw.),
Eigenschaften (z. B. übermütig, sprunghaft, ängstlich usw. ),
Behinderungen
Krankheiten (Diabetes, Epilepsie)
Allergien (Magnesia-, Medikamenten-, Bienenstichallergie, Heuschnupfen)
Erfordernis einer generellen Medikamenteneinnahme
Schwimmer oder Nichtschwimmer
b) Ortsbezogene Umstände

Sicherheit des Gebäudes (Stromkabel, Fensterscheiben, Balkongeländer, Notausgang, Feuerlöscher)
Sicherheit des Geländes (Verkehrslage, Abzäunung, herumliegende Gegenstände)
Sicherheit von Spielgeräten (Klettergerüste, Schaukel)
Möglichkeit Hilfe herbeizurufen (Telefon, Handy)
Sonstige Umstände wie Gefährlichkeit der Situation (z. B. Hochreck); Ort (z. B. unbekannte Turnhalle, Hüttenöffnungszeiten bei Bergwanderung), Gefahrenstellen (wie Loch im Hallenboden, lockere Sprossenwand usw.)
rechtliche Schutzbestimmungen ( Jugendschutzgesetz)
Der Aufsichtsführende muss selbst erkennen, wie intensiv die Aufsichtsführung notwendig ist. Es gilt der Grundsatz:

Es muss situationsbedingt Aufsicht geführt werden,
d. h. jeweils ausgerichtet an der Gruppe, an deren Alter, Zusammensetzung, deren Besonderheiten und dem konkreten Vorhaben. Ein Zuviel an Aufsicht ist keine sichere Methode um Unfälle zu vermeiden, da dadurch die Selbstständigkeit unterdrückt und der Umgang mit Gefahren nicht erlernt wird.

Danke, so in der Art habe ich mir das schon gedacht…

LG