13 Monate Kündigunsfrist!

Hallo Experten,

Nehmen wir mal folgendes an:
Vermieterin R muss ihr Haus verkaufen, wegen Zugewinn.Die Mieterin
wurde bereits vor 3 Jahren gekündigt.Sie zog aber nicht aus.Beide
gingen vor Gericht. Beide haben sich geeinigt, das die Mieterin 13
Monate Zeit hat, um sich eine neue Wohnung zu suchen, die sind jetzt
am 31.12.07 um.
Meine Frage:
Was passiert, wenn die Mieterin nicht auszieht???

Zu einem Nachbar sagte sie, man könne sie doch nicht auf die Strasse
setzen, sie hat 4 Kinder.Sie hatte Zeit genug, sagte man ihr dann.

danke für eure Antworten

lisa

Hallo Experten,

Nehmen wir mal folgendes an:
Vermieterin R muss ihr Haus verkaufen, wegen Zugewinn.Die
Mieterin
wurde bereits vor 3 Jahren gekündigt.Sie zog aber nicht
aus.Beide
gingen vor Gericht. Beide haben sich geeinigt, das die
Mieterin 13
Monate Zeit hat, um sich eine neue Wohnung zu suchen, die sind
jetzt
am 31.12.07 um.
Meine Frage:
Was passiert, wenn die Mieterin nicht auszieht???

Zu einem Nachbar sagte sie, man könne sie doch nicht auf die
Strasse
setzen, sie hat 4 Kinder.Sie hatte Zeit genug, sagte man ihr
dann.

Hallo,

dann muss die Vermieterin notfalls die Mieterin herausklagen. Das Gericht wird dann zu prüfen haben, ob sich die Mieterin bemühte, Ersatzwohnraum zu angemessenen Bedingungen zu suchen. Wenn sie dies nicht beweisen kann, wird einer Räumung mit erneut verlängerten Fristen stattgegeben werden. Der Vergleich vor Gericht war ein gravierender Fehler.

Gruss Günter

Hallo,

dann muss die Vermieterin notfalls die Mieterin herausklagen.

Das ist richtig.

Das Gericht wird dann zu prüfen haben, ob sich die Mieterin
bemühte, Ersatzwohnraum zu angemessenen Bedingungen zu suchen.
Wenn sie dies nicht beweisen kann, wird einer Räumung mit
erneut verlängerten Fristen stattgegeben werden. Der Vergleich
vor Gericht war ein gravierender Fehler.

So so. Und wenn die Mieterin nachweisen kann, dass sie sich erfolglos bemühte Ersatzwohnraum zu angemessenen Bedingungen zu suchen, darf sie bis zum Sankt Nimmerleinstag, alternativ bis sie dann irgendwann mal was gefunden hat, weiter in der Wohnung wohnen?

In dem vorangegangen Rechtstreit wurde mittels Vergleich festgelegt, wann die Mietrin zu räumen hat. Einer erfolgreichen Räumungsklage dürfte daher absolut nichts im Wege stehen.

Gruß

S.J.

Räumungsklage
Hallo,

wenn in einem Vergleich vereinbart wurde, dass die Mieterin zu einem bestimmten Zeitpunkt ausziehen muss, dies aber nicht macht, sollte eine Räumungsklage einen kurzfristigen Erfolg bringen.

Gruß

S.J.

Nehmen wir mal folgendes an:
Vermieterin R muss ihr Haus verkaufen, wegen Zugewinn.Die
Mieterin
wurde bereits vor 3 Jahren gekündigt.Sie zog aber nicht
aus.Beide
gingen vor Gericht. Beide haben sich geeinigt, das die
Mieterin 13
Monate Zeit hat, um sich eine neue Wohnung zu suchen, die sind
jetzt
am 31.12.07 um.
Meine Frage:
Was passiert, wenn die Mieterin nicht auszieht???

Zu einem Nachbar sagte sie, man könne sie doch nicht auf die
Strasse
setzen, sie hat 4 Kinder.Sie hatte Zeit genug, sagte man ihr
dann.

danke für eure Antworten

lisa

Hallo,

ich würde einfach mal, auch wenn Du offenbar Fehler bei mir suchst, die Frage prüfen. Die Mieterin hat 13 Monate Zeit sich eine Wohnung zu suchen. Es ist nicht vereinbart, dass dann automatisch geräumt wird. Deshalb will die Fragestellerin ja wissen, was dann geschieht. Ich dachte eigentlich, wenn Du juristische Ausbildung genossen hast, dass Dir dieser Untershcied im Rechtswesen bekannt ist.

Gruss Günter

dann muss die Vermieterin notfalls die Mieterin herausklagen.

Das ist richtig.

Das Gericht wird dann zu prüfen haben, ob sich die Mieterin
bemühte, Ersatzwohnraum zu angemessenen Bedingungen zu suchen.
Wenn sie dies nicht beweisen kann, wird einer Räumung mit
erneut verlängerten Fristen sstattgegeben werden. Der Vergleich
vor Gericht war ein gravierender Fehler.

So so. Und wenn die Mieterin nachweisen kann, dass sie sich
erfolglos bemühte Ersatzwohnraum zu angemessenen Bedingungen
zu suchen, darf sie bis zum Sankt Nimmerleinstag, alternativ
bis sie dann irgendwann mal was gefunden hat, weiter in der
Wohnung wohnen?

In dem vorangegangen Rechtstreit wurde mittels Vergleich
festgelegt, wann die Mietrin zu räumen hat. Einer
erfolgreichen Räumungsklage dürfte daher absolut nichts im
Wege stehen.

Wo steht denn das ? Der Mieterin wurde eine weitere Frist von 13 Monaten zugestanden. Die Räumung ist eine völlig andere Sache.

GRuss Güntder

Es geht hier wohl unzweifelhaft um die Frist zum Auszug. Etwas anderes, wie die von Dir angeführte Frist „sich etwas zu suchen“ dürfte kaum Bestandteil eines Vergleichs sein, der vor Gericht geschlossen wurde.

ich würde einfach mal, auch wenn Du offenbar Fehler bei mir
suchst, die Frage prüfen. Die Mieterin hat 13 Monate Zeit sich
eine Wohnung zu suchen. Es ist nicht vereinbart, dass dann
automatisch geräumt wird. Deshalb will die Fragestellerin ja
wissen, was dann geschieht. Ich dachte eigentlich, wenn Du
juristische Ausbildung genossen hast, dass Dir dieser
Untershcied im Rechtswesen bekannt ist.

Vergleich = Vollstreckungstitel
Hallo!

wenn in einem Vergleich vereinbart wurde, dass die Mieterin zu
einem bestimmten Zeitpunkt ausziehen muss, dies aber nicht
macht, sollte eine Räumungsklage einen kurzfristigen Erfolg
bringen.

Wenn da ein Anwalt am Werk war, ist in dem Vergleich vielleicht schon die Verpflichtung drin, die Wohnung zu einem bestimmten Termin zu räumen. Aus einem gerichtlichen Vergleich kann volltreckt werden. Da braucht es keine Klage mehr. Aber den Vergleich kenn ich natürlich nicht. Deswegen lehn ich mich nicht aus dem Fenster und sage, dass es eine schlechte Idee war, diesen Vergleich zu schließen. Ich jedenfalls kann das nicht beurteilen.

Gruß,

Florian.

Hallo,

ich gehe jetzt mal davon aus, dass ein gerichtlicher Vergleich existiert, wonach die Miterin die Wohnung spätestens am 31.12.2007 zu räumen hat. Dann braucht der Vermieter natürlich nicht noch einmal Räumungsklage zu erheben.

Vorerst sollte sich der Vermieter ruhig verhalten. Die Mieterin könnte sonst auf den Gedanken kommen, einen Antrag auf eine Räumungsfrist nach § 794 a ZPO zu stellen - dies geht allerdings nur bis zwei Wochen vor dem vereinbarten Räumungstermin.

Frühestens zwei Wochen vor dem Räumungstermin sollte der Vermieter die Mieterin nochmals zur Räumung auffordern und darauf hinweisen, dass er die Zwangsräumung betreiben darf und auch wird.

Fruchtet das nicht, kann er die Zwangsräumung beantragen. Die Mieterin wird dann eventuell Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO wegen einer besonderen Härte beantragen. Das Fehlen einer Ersatzwohnung allein ist keine berücksichtigungsfähige Härte, weil die Mieterin in eine Notunterkunft ziehen kann.

Chrissie