In unserem Arbeitsvertag werden keinerlei Sonderzahlungen erwähnt. Die Sonderzahlung Ende November wird als 13. Monatsgehalt auf der Gehaltsabrechnung erwähnt. In der Regel bekommen wir auch ein 14. Monatasgehalt Ende Dezember, wenn die Umsatzvorgabe erreichen. Diese weitere Sonderzahlung wird dann auch als 14. Monatsgehalt auf der Gehaltsabrechnung ausgewiesen.
Die Frage ist jetzt folgende:
Ein Kollege möchte Ende November zum 31.12. kündigen. Kann er die Sonderzahlungen, die nicht im Arbeitsvertrag geregelt sind, behalten oder muss mit einer Rückzahlung gerechnet werden?
Er muss mit Rückzahlung rechnen. Bindung bis mindestens 31.03. möglich (hängt von der Höhe der Sonderzahlung ab und bei vollem Gehalt…)
Vielleicht sollte er einfach fragen und wenn er zurückzahlen muss, soll er erst zum 31.3. kündigen. Naja, wenn es so einfach wäre, wahrscheinlich hat er einen neuen Job. Dann kann er mit dem neuen Arbeitgeber verhandeln, ob dieser die Sonderzahlung übernimmt. Ist aber in der heutigen Zeit kaum noch möglich.
Gruß Brigitte
Hallo,
das kommt auf die genaue Formulierung des Arbeitsvertrages, bzw. des Tarifvertrages an. Es gibt sowohl Regelungen mit einem Rechtsanspruch unabhängig von einer Kündigung als auch Regelungen mit einer Rückzahlungsverpflichtung bei Kündigung.
Gruß
Martin
Hallo,
wenn es nicht konkret im Arbeitsvertrag geregelt ist, ist m.E. mit einer Rückzahlung zu rechnen. Im Zweifelsfall bitte eine Rechtsberatung aufsuchen, um den Einzelfall prüfen zu lassen.
Gruß C.
Wenn das 13.,bzw. 14. Monatsgehalt nicht unter Vorbehalt gezahlt wurde, kann er die Zahlungen behalten - vorausgesetzt, er erhält sie überhaupt.
Robby1
hallo
vieleicht ist es nur neid
wofür 13. oder 14. monatsgehalt?
Hallo James,
zuerst wieder die üblichen Fragen, weil keine Information:gibt es einen Tarifvertrag, welche Branche?
Wenn das 13. Gehalt immer unter Vorbehalt gezahlt wurde, besteht m.E. inzwischen ein Anspruch wegen betrieblicher Übung. Ansonsten evtl. Klage wegen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot in Betracht ziehen, wenn alle anderen bei wirklich vergleichbarer Leistung das 13. Gehalt bekommen.
Beim 14. Gehalt sprichst du von „in der Regel“ wenn Umsatzvorgaben erreicht wurden. Welche Regel wurde vereinbart? Wenn die Umsatzvorgaben stimmen, und das Ziel erreicht wurde, dann sollte auch gezahlt werden, denn es handelt sich um eine Leistung, die in der Vergangenheit erbracht wurde. Ob und wieweit ein Anspruch tatsächlich besteht, musst Du schon selbst von der erwähnten Regel ableiten, weil du nur einen allgemeinen Begriff anführst.
Hat dein Kollege schon einmal mit der Personalleitung gesprochen? Manchmal wirkt Reden Wunder und man weiß zudem woran man ist. Wenn abgelehnt wird, kann man überlegen, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren. Ein klärendes Erstgespräch kostet meist so um die 250-280 €.
Gruß Fredo
Diese Frage kann juristisch nicht einwandfrei mit Ja oder Nein beantwortet werden, da es von der betrieblichen Übung und den Betriebsvereinbarungen abhängt.
Da beide Zahlungen vertraglich nicht fixiert sind, hängt es letztlich von der betrieblichen Übung ab und die kann man nur schwer einschätzen, da es hier davon abhängt, unter welchen Umständen in den letzten Jahren die Gratifikationen gezahlt wurden.
Wichtig ist hierbei die Frage, ob die Zahlungen aufgrund der guten Leistung der Vergangenheit - dann dürften Sie diese behalten - oder für die Betriebstreue - dann dürften Sie diese nicht behalten - bezahlt wurden.
Irgendwo muss ja geregelt sein, warum ihr diese Zahlungen erhaltet und in welcher Höhe diese ausfällt.
Dort wird es auch Hinweise geben, was passiert, wenn eine Kündigung vorliegt.
Hier kann ohne diese Hinweise keine Einschätzung erfolgen.
Wenn er das ganze Kalenderjahr gearbeitet hat, kann er das Geld behalten.
Viele Grüße
Tinastar