mal angenommen in einem AV steht, dass das 13. Montsgehalt nur gezahlt wird, wenn im Monat Oktober noch beschäftigt. Der Arbeitnehmer scheide auf eigenen Wunsch zum 30.9. aus.
Muss der AG das 13. Monatsgehalt anteilig auszahlen oder hat der AN gar keinen Anspruch darauf?
mal angenommen in einem AV steht, dass das 13. Montsgehalt nur
gezahlt wird, wenn im Monat Oktober noch beschäftigt. Der
Arbeitnehmer scheide auf eigenen Wunsch zum 30.9. aus.
Muss der AG das 13. Monatsgehalt anteilig auszahlen oder hat
der AN gar keinen Anspruch darauf?
Wenn da wirklich ausdrücklich die Bedingung „muss noch im Oktober beschäftigt sein“ vereinbart ist, dann greift sie auch.
auf diesen Link werden „das 13.Monatsgehalt“ als Weihnachtsgeld bezeichnet. Stimmt aber so nicht.
Das sind 2erlei verschiedenen Dinge und werden verschieden geregelt. Weihnahctgeld ist meiner Meinung nach freie Entscheidung des Arbeitgebers.
Das 13. Monatsgehalt ist vertraglich geregelt (wenn es geregelt ist).
Ich hatte z.B ein 13.Monatsgehalt bekommen + das Weihnachtsgeld was alle Mitarbeiter bekamen.
„Außerdem erhält der MA ein 13.Monatsgehalt, zahlbar und fällig mit demGehalt des Monats November eines jeden Jahres, vorausgesetzt dass der MA sich per 30.11. des jeweiligen Jahres noch in ungekündigter Stellung befindet.“
Mal angenommen die Jahressumme ist sehr rund, würde das bedeuten, dass hier eigentlich über Jahresgehälter verhandelt wurde und dadurch vielleicht doch ein Anspruch besteht?
Weihnahctgeld ist meiner Meinung nach freie
Entscheidung des Arbeitgebers.
Das 13. Monatsgehalt ist vertraglich geregelt (wenn es
geregelt ist).
Nö! Es ist eigentlich vollkommen egal, wie man das Kind nennt - es kommt immer darauf an, was vertraglich geregelt ist!
Ich hatte z.B ein 13.Monatsgehalt bekommen + das
Weihnachtsgeld was alle Mitarbeiter bekamen.
Ich kannte damals ein tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld, was später im Tarif in 13. und 14. Monatsgehalt geändet wurde - und man bekam beides nicht, wenn man zum 30.06. (13.) bzw. 30.11. (14.) nicht mehr im Unternehmen war.
Sowohl vor als auch nach der Umbenennung.
„Außerdem erhält der MA ein 13.Monatsgehalt, zahlbar und
fällig mit demGehalt des Monats November eines jeden Jahres,
vorausgesetzt dass der MA sich per 30.11. des jeweiligen
Jahres noch in ungekündigter Stellung befindet.“
Mal angenommen die Jahressumme ist sehr rund, würde das
bedeuten, dass hier eigentlich über Jahresgehälter verhandelt
wurde und dadurch vielleicht doch ein Anspruch besteht?
„Außerdem erhält der MA ein 13.Monatsgehalt, zahlbar und
fällig mit demGehalt des Monats November eines jeden Jahres,
vorausgesetzt dass der MA sich per 30.11. des jeweiligen
Jahres noch in ungekündigter Stellung befindet.“
Ich würde auf 12teligen Anspruch bestehen und ggf klagen. Ein echtes(!) 13. Monatsgehalt kann nicht der Freiwilligkeit unterliegen oder von der Bedingung der Betriebszugehörigkeit abhängig gemacht werden. Ob der Richter im Streitfalle „meine“ Meinung teilt, daß hier ein „echtes“ 13. Monatsgehalt vorliegt, wird der MA ja sehen