13. oder Sonderza

Hallo,
wer kann mir weiterhelfen?
Im Vertrag steht folgendes:

Die Parteien haben sich weiter darauf geeinigt, dass die Arbeitnehmerin eine jährliche Gratifikation in Höhe eines 13. Bruttomonatsgehaltes mit Zahlung des regulären Novembergehaltes bei Erfüllung der folgenden Voraussetzung erhält:

Die Arbeitnehmerin weist innerhalb der vergangen 12 Monate (jeweiliger Zeitraum 01.11. des Vorjahres bis einschließlich 31.10. des aktuellen Kalenderjahres nicht mehr als 10 Arbeitsfehltage wegen Krankheit auf.

Ein Anspruch auf weitere Gratifikationen, bzw. Sondervergütungen ( Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, etc.) besteht nicht.

Meine Frage:

  1. Handelt es sich hier um Weihnachtsgeld (eigentlich im Vertrag ja ausgeschlossen)oder ein 13 Monatsgehalt in Form einer Sonderzahlung oder Gratifikation? Mir geht es hier speziell darum zu wissen ob dieses „Gehalt“ bei Kündigung vor dem 31.03. des Folgejahres zurück gezahlt werden muss.

  2. Ist diese Sonderzahlung in Zusammenhang mit den Arbeitsfehltagen überhaupt rechtens?

  3. Auf einer heute erhaltenen Probeabrechnung wird die Zahlung des 13. Bruttomonatsgehalts als Weihnachtsgeld deklariert. Sollte ich dies ändern lassen? Evtl. in Sonderzahlung oder sonstiges?

Über eine kurzfristige Mitteilung wäre ich Ihnen/Euch sehr dankbar.

Guten Tag,
ich unterstelle die Geltung DEUTSCHEN Arbeitsrecht und antworte Ihnen auf dieser Grundlage wie folgt:

  1. Die Bezeichung ist egal - ob sie „Weihnachtsgeld“ oder „Gratifikation“ oder „Sonderzuwendung“ oder „13. Gehalt“ genannt wird: Rückzahlungsklauseln für den Fall „zu frühen“ Ausscheidens im Folgejahr gelten unabhängig vom Namen, den man dem „Kind“ gegeben hat.
  2. Ja, die Zahlung davon abhängig zu machen, dass keine unverhältnismäßig hohe Fehltagezahl vorliegt, ist rechtens.
    Viele Grüße
    Eifelwanderer (rapweiss.de)

Hallo,

sofern der Arbeitsvertrag in diesem Teil nicht gegen einen einschlägiggen Tarifvertrag verstößt (und das ist wohl auch nicht der Fall), dann gilt, was in diesem Vertrag zwischen den Parteien vereinbart ist. Danach ist es m.E. so, dass

  1. es egal ist, wie das Kind genannt wird. Es handelt sich um eine Gratifikation, die „Nicht-krank-sein“ belohnt (das ist zwar unanständig, aber na ja). Die muss auch nicht zurückbezahlt werden bei Eigenkündigung vor dem 31.03. des Folgejahres.

  2. Wie gesagt, ich finde eine solche Vereinbarung unanständig, weil sich eine Gratifikation an eine besondere Leistung des Arbeitnehmers knüpfen sollte (zB Qualifikation über normal hinaus, Qualitätsarbeit, Weiterbildung etc.) und nicht an ein Kriterium, das vom Arbeitnehmer nicht zu beeinflussen ist (krank ist krank und krank zur Arbeit zu gehen ist dumm), aber wenn es im Vertrag so vereinbart ist, dann gilt’s, weil es nicht grob sittenwidrig ist.

  3. Ich würde das in „Gratifikation“ ändern lassen oder wenigstens in „13. Monatsgehalt“.

Eine Gratifikation kann frei vereinbart werden. Gesetzlich ist da nichts geregelt. Die Regelung mit den Fehltagen als Ansporn, nicht bei jedem Schnupfen zu Hause zu bleiben ist damit in Ordnung.

Wenn im Vertrag steht, dass Du keinen Anspruch auf weitere Gratifikationen hast, wie z.B. Weihnachtsgeld, dies aber in diesem Jahr ausgezahlt wurde, gehe ich mal davon aus, dass Dir immer noch die Gratifikation zusteht, sofern Du die Fehltage nicht ueberschritten hast.

Da wuerde ich doch mal nachfragen.

Eine Rueckzahlung der Gratifikation kann nicht verlangt werden, da die Bedingungen rueckwirkend erfuellt wurden.

Beim Weihnachtsgeld musst Du mal in der Betriebsvereinbarung - sofern es eine gibt -nachlesen.

Ich nehme mal an, dass die Bezeichnung Weihnachtsgeld nur ein Fehler in der Abrechnung ist, allerdings kann etwas dumm tun ja auch nicht schaden.

LG
Anja

Hallo,
die vereinbarte Gratifikation ist eine Sonderzahlung als Dankeschön für geleistete Dienste, an die der Arbeitgeber Bedingungen knüpfen kann, wie ja auch in Ihrem Fall.
Zurückzahlen müssen Sie es nicht, auch wenn Sie vor dem 31.03. des Folgejahres kündigen sollten. Theoretisch könnte er diese Gratifikation auch in jedem anderen Monat auszahlen.
Die Bezeichnung in der Abrechnung ist eigentlich nicht entscheidend.
Viele Grüße

Hallo,
tut mir leid, dass ich erst jetzt antworten kann.
Zu 1: Wie das Ding heißt, ist egal. Wenn nichts anders im Vertrag steht, muss bei einer Kündigung außerhalb des Kalenderjahres nichts zurückbezahlt werden, bei Euch steht ja als einzige Bedingung was über Krankheitstage während des Jahres.
Zu 2: Ja.
Zu 3: Nein, siehe 1., Satz 1.
Gruß
U.Daniel

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Jetzt bin ich etwas schlauer und beruhigter. Nochmals Danke!

Hallo,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Jetzt bin ich etwas schlauer und beruhigter. Nochmals Danke!

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Das ist eine gute Idee! :smile: Aber wenn ich das mache ist das Vertauensverhältnis ziemlich dahin. Darauf anspielen kann ich, wenn ich gekündigt habe. Im Endeffekt soll das bezeichnete Weihnachtsgeld die Gratifikation sein.
Jetzt bin ich aber etwas schlauer und beruhigter. Nochmals Danke!

Gruß Martina

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Jetzt bin ich etwas schlauer und beruhigter. Nochmals Danke!.

Kein Problem. Hilft mir aber sehr weiter. Vielen Dank!
Gruß Martina

Hallo,
Streng genommen ist die Zahlung kein Weihnachtsgeld. Vielleicht würde - auch wegen der Auszahlung im November - ein Arbeitsgericht es trotzdem als soches einstufen.
Eine Kopplung von Sonderzahlungen an eine Zielerreichung ist zulässig, auch an die Fehltage. In meinen Augen macht das dann doch wieder den Unterschied zum Weihnachtsgeld aus.
Am Besten Sie fragen beim zuständigen Betriebs- oder Personalrat oder bei der Gewerkschaft nach.
Viele Grüße, nadomu