$ 13 Schönheitsreparaturen

Hallo, sorry ich weiß es gab schon viele Threads diesbezüglich, bin aber nicht sicher bei folgendem Fall und wäre dankbar um Antwort, da ich in dieser Kombination noch nichts gefunden habe.

Der Mieterschutzbund meinte nämlich, da Nr. bei Nr. 7, die „Tapetenklausel“, d.h. bei Einzug Tapete dran und bei Auszug Tapete ab abegschafft wurde, sind die anderen Nr. (3 und 4) auch nichtig.

Wenn möglich wäre es nett wenn mir jemand sagen kann wo genau ich hierzu ein genaues Urteil finde.

zum § 13 Nr. 3

"Die Schönheitsreparaturen sind, im Allgemeinen, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an, bzw. von der letzten fachgerechtem Durchführung an, in folgenden Zeitabständen fällig (falls der Abnutzungszustand dies erfordert):

Wände und Decken in Küchen Bädern und Duschen - alle 3 Jahre
Wohn-und SChlafräume, Fluren, Dielen, Toiletten - alle 5 Jahre
sonstige Nebenräume innerhalb der Wohnung - alle 7 Jahre
Fußböden, einschl. Leisten , Heizkörper, Heinzrohre, Innentüren, Fenster, Außentüren von innen - alle 7 Jahre

Nr. 4

Bei Beendigung des Mietverhältnisses gilt für Schönheitsreparaturen, die aufgrund des Fristenplans noch nicht (wieder) fällig sind, folgende Kostenregelung

Dann kommen die Quoten zu dieser Quotenregelung

Nr. 7

Ferner vereinbaren die Parteien

Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bis Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen, soweit nicht der neue Mieter sie auf seine Kosten - ohne Berücksichtigung des Mietpreis - übernimmt oder dem Vermieter die Kosten erstattet.
Im Einzelnen sind dies, falls der Grad der Abnutzung es erfordert:

  • die Decken in allen Räumen sind fachgerecht in weiß zu streichen, im
    Bad bis zum Fliesenspiegel
  • die Türzargen und der Heizkörperverteilerkasten sind ebenfalls weiß
    seidenmatt zu lackieren
  • die Heizkörper sind bei Beschädigung, bzw. bei Notwendigkeit zu
    streichen nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter

§ 13 Ziffern 3 und 4 gelten nicht in Ansehung der Wände. Zu Beginn des Mietverhältnisses werden diese dem Mieter unrenoviert und im tapezierfähigem Zustand übergeben. Der Mieter verpflichtet sich bei Beendigung des Mietverhältnisses die selbst eingebrachten Tapeten zu entfernen und den tapezierfähigen Zustand der Wände wieder herzustellen.

Vielen Dank und Gruß petra9468

Nochmal zur Verdeutlichung:

Laut Mieterschutzbund ist die sogenannte Tapetenklausel der Endrenovierungsklausel gleichzusetzen und ungültig geworden.

Somit seien die eigentlich gültigen Schönheitsreparaturen und die Quotenklausel auch nichtig geworden - auch weil alles in allem der Summierungseffekt entstanden wäre.

Ist das richtig?
Ich hoffe mir kann jemand helfen.

Danke petra9468

Ich gehe davon aus, dass deine Frage sich auf einen beispielhaft zitierten Mietvertragstext bezieht - und dass auch die Meinung des Mieterbundes dazu eine fiktive ist.

Der Mieterschutzbund meinte nämlich, da Nr. bei Nr. 7, die „Tapetenklausel“, :d.h. bei Einzug Tapete dran und bei Auszug Tapete ab abegschafft wurde, sind :die anderen Nr. (3 und 4) auch nichtig.

ABGESCHAFFT wurde hier nichts - und derartige Pauschalaussagen in Bildzeitungs-Manier stimmen im wahren Leben eher selten.
Das Gericht hielt die Tapeten-Ab-Vereinbarung in einem bestimmten Einzelfall für nichtig > u.A. bei einem formularmäßig vereinbarten Mietvertrag, lt. Vertrag musste der Mieter die Wände nach starrem Fristenplan regelmäßig renovieren und - egal wann zuletzt renoviert wurde - die Tapeten bei Auszug entfernen.
siehe
http://www.handelsblatt.com/news/Default.aspx?_p=204…

Es wurde aber im zitierten, fiktiven Mietvertragstext kein starrer Fristenplan vereinbart

… im Allgemeinen …

Außerdem sind die Wände bereits im Vertragstext explizit von den Schönheitsreparaturen nach Nr. 3 + 4 ausgenommen

§ 13 Ziffern 3 und 4 gelten nicht in Ansehung der Wände. Zu Beginn des :Mietverhältnisses werden diese dem Mieter unrenoviert und im tapezierfähigem :Zustand übergeben. Der Mieter verpflichtet sich bei Beendigung des :Mietverhältnisses die selbst eingebrachten Tapeten zu entfernen und den :tapezierfähigen Zustand der Wände wieder herzustellen.

Somit erübrigt sich die Frage doch eigentlich bereits durch den Vertragstext.

Mmmmmmmh, da frag ich mich allerdings, warum ich 12,50 Euro für eine Beratung beim Mieterschutzbund ausgebe, wenn die den Vertrag, den sie gelesen haben, nicht richtig interpretieren.

Mist, vielleicht werde ich dann doch vorsichtshalber zu einem Anwalt für Mietrecht gehen und nochmal leider Geld loswerden.

Außerdem habe ich unter dem § 13 Schönheitsreparaturen die Nr. 1 und 2 vergessen aufzulisten, darin steht:

Nr. 1 Der Mieter übernimmt auf seine Kosten die laufenden - turnusmäßig wiederkehrenden - Schönheitsreparaturen

Nr. 2 (und das könnte durchaus relevant sein, da sich der zusätzliche Passus, bzgl. Ausnahme der in Ansehung der Wände nur auf Nr. 3 und 4 bezieht)
Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren (gegebenenfalss auch Entfernen der alten Tapeten), Anstreichen der Wände und Decken, usw.

Da ich aber in der Wohnung nach Auszug gerade mal 1 1/2 Jahre drin gewohnt, die Wohnung ist eine Nichtraucherwohnung und somit, weil auch die Tapeten von einem befreundeten Maler-Taperzierer fachmännisch geklebt worden sind und es eine Raufaser ist, ist es ja durchaus sinnvoll sie dem Nachmieter zu überlassen.

Naja, werd mich da wohl noch einmal informieren müssen.

Danke trotzdem für die Infos petra