Hallo, sorry ich weiß es gab schon viele Threads diesbezüglich, bin aber nicht sicher bei folgendem Fall und wäre dankbar um Antwort, da ich in dieser Kombination noch nichts gefunden habe.
Der Mieterschutzbund meinte nämlich, da Nr. bei Nr. 7, die „Tapetenklausel“, d.h. bei Einzug Tapete dran und bei Auszug Tapete ab abegschafft wurde, sind die anderen Nr. (3 und 4) auch nichtig.
Wenn möglich wäre es nett wenn mir jemand sagen kann wo genau ich hierzu ein genaues Urteil finde.
zum § 13 Nr. 3
"Die Schönheitsreparaturen sind, im Allgemeinen, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an, bzw. von der letzten fachgerechtem Durchführung an, in folgenden Zeitabständen fällig (falls der Abnutzungszustand dies erfordert):
Wände und Decken in Küchen Bädern und Duschen - alle 3 Jahre
Wohn-und SChlafräume, Fluren, Dielen, Toiletten - alle 5 Jahre
sonstige Nebenräume innerhalb der Wohnung - alle 7 Jahre
Fußböden, einschl. Leisten , Heizkörper, Heinzrohre, Innentüren, Fenster, Außentüren von innen - alle 7 Jahre
Nr. 4
Bei Beendigung des Mietverhältnisses gilt für Schönheitsreparaturen, die aufgrund des Fristenplans noch nicht (wieder) fällig sind, folgende Kostenregelung
Dann kommen die Quoten zu dieser Quotenregelung
Nr. 7
Ferner vereinbaren die Parteien
Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bis Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen, soweit nicht der neue Mieter sie auf seine Kosten - ohne Berücksichtigung des Mietpreis - übernimmt oder dem Vermieter die Kosten erstattet.
Im Einzelnen sind dies, falls der Grad der Abnutzung es erfordert:
- die Decken in allen Räumen sind fachgerecht in weiß zu streichen, im
Bad bis zum Fliesenspiegel - die Türzargen und der Heizkörperverteilerkasten sind ebenfalls weiß
seidenmatt zu lackieren - die Heizkörper sind bei Beschädigung, bzw. bei Notwendigkeit zu
streichen nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter
§ 13 Ziffern 3 und 4 gelten nicht in Ansehung der Wände. Zu Beginn des Mietverhältnisses werden diese dem Mieter unrenoviert und im tapezierfähigem Zustand übergeben. Der Mieter verpflichtet sich bei Beendigung des Mietverhältnisses die selbst eingebrachten Tapeten zu entfernen und den tapezierfähigen Zustand der Wände wieder herzustellen.
Vielen Dank und Gruß petra9468