§ 136 Stpo richterliche Vernehmung

Die Art der Vernehmung steht im Ermessen des Richters. Anders als der Zeuge muss der Beschuldigte nicht zwingend Gelegenheit zu einer zusammnhängenden Äußerung haben. Eine Vernehmung kann auch von vorneherein in Form von Fragen und Antwort erfolgen.

Das steht in einem Kommentar zu diesem §

Kann mir jemand erklären was jetzt der Unterschied ist zum Zeugen und Beschuldigten, verstehe den Sinn nicht „zusammenhängende Äußerung“

Vielen Dank für die Antwort

Hallo,

Kann mir jemand erklären was jetzt der Unterschied ist zum
Zeugen und Beschuldigten,

Der Zeuge kann Angaben zur eine Tat machen.
Der Beschuldigte ist der, dem gegenüber ein Strafverfahren eröffnet wurde („ich belehre sie darüber, dass ihnen …zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Ich weise sie darauf hin, dass es ihnen nach dem Gesetz freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor dieser Vernehmung, einen von ihnen zu wählenden Verteidiger zu befragen.Sie können zu Ihrer Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen“).

verstehe den Sinn nicht „zusammenhängende Äußerung“

Der Aussagende schildert die Sache aus seiner Sicht umfänglich und ohne durch Fragen unterbrochen zu werden.

Gruss

Iru

Super, vielen Dank