§ 137 Nr. 5 KostO - Sachverständigenentschädigung

Liebe Rechtsexperten,

nehmen wir mal an, ein Erbe bekommt vom Gericht eine Kostenrechnung, in der u.a. die o.g. Position mit mehreren hundert Euro aufgeführt ist. Nehmen wir weiter an, der Erbe liest sich diesen § 137 Nr. 5 in Internet durch und versteht nur Bahnhof, Koffer klauen und der Zug fährt nicht ab. Könnte so ein Erbe darauf hoffen, wenn er beim Gericht anruft, daß er diese Position erklärt bekommt? Könnte es sich bei dieser Position um die Kosten für die Leichenschau in der Rechtsmedizin handeln? Falls dies der Fall sein sollte, würde das Gericht dem Erbe eine Kopie der evtl. Leichenschaurechnung zwecks Rechnungsprüfung zusenden? Ist ein Gericht überhaupt zur detaillierten Rechnungslegung verpflicht? Oder müßte ein jeder dies so „schlucken“ und hätte so eine Rechnung gefälligst zu bezahlen?

Nehmen wir weiter an, der mit einer solchen Kostenrechnung belasteter Erbe würde dagegen das Rechtsmittel der Erinnerung einlegen, würde sich das Gericht dann zu einer detaillierten Rechnungslegung herablassen?

Ich freue mich auf Eure Antworten.
Maryvonne

nehmen wir mal an, ein Erbe bekommt vom Gericht eine
Kostenrechnung,:Nehmen wir weiter an, der mit einer solchen Kostenrechnung…

In der Zeit wo du diesen Artikel geschrieben hast, hättest du schon zweimal bei Gericht anrufen können…

Selbstverständlich wird dir diese Position auf Nachfrage erläutert!

ml.