13b beim ausländischen Unternehmer

hallo,

mich quält seit geraumer zeit folgende frage:

macht es beim empfang einer sonstigen leistung eines ausländischen unternehmers für den empfänger hier in D einen unterschied, ob die ust-ID nummern auf den rechnungen steht?

für den leistungsempfänger reicht doch aus, wenn er den umsatz beurteilen kann und weiss, dass er im reverse charge steuerpflichtig ist.

dafür braucht er doch keine ust.-ID nummern oder?

danke

gruß inder

Servus,

obwohl die USt-Identifikationsnummer des Unternehmers, der die Leistung ausführt und fakturiert, keinen Informationsgehalt für 13b-Fälle hat, zählt sie zu den Pflichtangaben.

Es kommt mir so vor, als könnte bei Fehlen der Vorsteuerabzug für die durch den Leistungsempfänger entrichtete USt wegen dieses Formmangels versagt werden. BMF äußert sich dazu aber nicht, glaub ich; ob das tasächlich passiert, weiß ich nicht.

Wenn das so wäre, entspräche es ungefähr einem ustlichen GAU. Dann täte der Leistungserbringer aus Mulhouse gut daran, sich eine Adresse in z.B. Birsfelden zuzulegen, wenn er nicht möchte, dass andere erfahren, dass er keine USt-Identifikationsnummer hat.

Schöne Grüße

MM

obwohl die USt-Identifikationsnummer des Unternehmers, der die
Leistung ausführt und fakturiert, keinen Informationsgehalt
für 13b-Fälle hat, zählt sie zu den Pflichtangaben.

ja, wenn er denn eine hat, und nicht z.b. seinen sitz in der schweiz z.b.

Es kommt mir so vor, als könnte bei Fehlen der Vorsteuerabzug
für die durch den Leistungsempfänger entrichtete USt wegen
dieses Formmangels versagt werden. BMF äußert sich dazu aber
nicht, glaub ich; ob das tasächlich passiert, weiß ich nicht.

ja, darauf wollte ich hinaus.

Wenn das so wäre, entspräche es ungefähr einem ustlichen GAU.

ich verstehe nicht, dass wenn ich einen 13b mit einem ausländer vor der nase habe, vorher noch klären müsste, ob es sich um EU oder drittland handelt. im ergebnis ist es nämlich das selbe.

dank dir

gruß inder

Servus,

im ergebnis ist es nämlich das selbe.

ja - ich weiß auch nicht, ob und welchen Ansatz es gäbe, hier den Vorsteuerabzug zu versagen. Der Wortlaut von § 15 Abs 1 UStG gibt dazu nichts her.

Schöne Grüße

MM