§ 13b Umsatzsteuergesetz

Ein zweifelsfrei in Polen ansässiger Unternehmer erbringt in Deutschland sonstige Leistungen gem. § 13b UStG an einen im Inland ansässigen Unternehmer. Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über. Dieser führt die Umsatzsteuer ab. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, weil der inländische Unternehmer ausschließlich Umsätze erbringt, die einen Vorsteuerabzug ausschließen.
Bei den Leistungen handelt es sich um solche gem. § 4 Nr. 16 UStG, die von einem inländischen Unternehmen ausgeführt umsatzsteuerfrei wären.

Kann die Leistung im Inland in Verbindung mit § 4 Nr. 16 UStG umsatzsteuerfrei ausgeführt werden?

Servus,

wird denn durch den polnischen Unternehmer von Nr. 16 a) bis Nr. 16 k) irgendwas erfüllt? § 4 Nr. 16 UStG definiert nicht nur die Leistungen, sondern auch die Einrichtungen, die sie erbringen.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

ja, die Leistung wird in Deutschland gegenüber einem Deutschen Unternehmer erbracht.

Me

Servus,

offenbar hast Du meine Rückfrage nicht verstanden, sonst würdest Du nicht mit „Ja“ antworten. Also nochmal etwas ausführlicher:

Der durch den polnischen Sub bewirkte Umsatz ist dann USt-frei, wenn eine der Bedingungen aus § 4 Nr. 16 a) bis k) für diesen Umsatz, also nicht für den, den der deutsche Leistungsempfänger seinerseits erbringt, erfüllt ist.

Nur, wenn das gegeben ist, ist der Umsatz steuerfrei. Wenn nicht, gibt es keine zutreffende Befreiungsvorschrift, und der deutsche Leistungsempfänger muss die deutsche USt auf die empfangene Leistung abführen.

§ 4 Nr. 16 UStG ist eine von wenigen Befreiungsvorschriften aus dem UStG, die nicht (nur) an der Leistung, sondern (auch) am Unternehmer anknüpfen. Die Vorschrift ist allerdings geschickter formuliert als die mit dem Briefporto, wird von daher auch in Karlsruhe Bestand haben.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich denke ich habe die Frage verstanden. Der polnische Unternehmer erbringt eine der in § 4 Nr. 16 a-k UStG aufgeführten Leistungen für den deutschen Unternehmer, der seinerseits auch Leistungen nach § 4 Nr. 16 a-k UStG erbringt.

Gruß

Me

Hiho,

und von den ganzen Anerkennungen, Vereinbarungen, Zulassungen, die da aufgeführt sind, hat er jedenfalls eine in der Tasche? Nicht, daß ich das für ganz ausgeschlossen halte, aber ein bissel wundern täte mich das schon.

Mir geht es halt darum, daß es eben nicht nur auf die Art der Leistung selber ankommt, sondern auf sowas wie:

_- …mit denen ein Vertrag nach § 132 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht…

  • …mit denen ein Vertrag nach § 132a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 72 oder § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht…
  • …die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,
  • …die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 32 und 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind…
  • …mit denen eine Vereinbarung nach § 111 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht…
  • …die nach § 142 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind,
  • …die landesrechtlich als niedrigschwellige Betreuungsangebote nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind…
  • …mit denen eine Vereinbarung nach § 75 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
  • …mit denen ein Vertrag nach § 16 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder nach § 143e Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Gewährung von häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe, besteht,
  • …die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 der Frühförderungsverordnung als fachlich geeignete interdisziplinäre Frühförderstellen anerkannt sind
  • …bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind…_

Nungut, seiswieswöll: Wenn die Bedingungen für die USt-Befreiung gem. § 4 Nr. 16 UStG erfüllt sind, ist der Umsatz steuerfrei. Wenn nicht, dann nicht - und dann muss der Leistungsempfänger die USt abführen.

Eine Regelung im Sinn von „Umsatz, der steuerfrei wäre, wenn die Bedingungen dafür erfüllt wären“ gibt es nicht.

Schöne Grüße

MM