Hiho,
und von den ganzen Anerkennungen, Vereinbarungen, Zulassungen, die da aufgeführt sind, hat er jedenfalls eine in der Tasche? Nicht, daß ich das für ganz ausgeschlossen halte, aber ein bissel wundern täte mich das schon.
Mir geht es halt darum, daß es eben nicht nur auf die Art der Leistung selber ankommt, sondern auf sowas wie:
_- …mit denen ein Vertrag nach § 132 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht…
- …mit denen ein Vertrag nach § 132a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 72 oder § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht…
- …die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,
- …die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 32 und 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind…
- …mit denen eine Vereinbarung nach § 111 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht…
- …die nach § 142 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind,
- …die landesrechtlich als niedrigschwellige Betreuungsangebote nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind…
- …mit denen eine Vereinbarung nach § 75 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
- …mit denen ein Vertrag nach § 16 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder nach § 143e Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Gewährung von häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe, besteht,
- …die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 der Frühförderungsverordnung als fachlich geeignete interdisziplinäre Frühförderstellen anerkannt sind
- …bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind…_
Nungut, seiswieswöll: Wenn die Bedingungen für die USt-Befreiung gem. § 4 Nr. 16 UStG erfüllt sind, ist der Umsatz steuerfrei. Wenn nicht, dann nicht - und dann muss der Leistungsempfänger die USt abführen.
Eine Regelung im Sinn von „Umsatz, der steuerfrei wäre, wenn die Bedingungen dafür erfüllt wären“ gibt es nicht.
Schöne Grüße
MM