Hallo liebe Experten,
leider finde ich das BMF-Schreiben hierzu nicht. Und zwar geht es darum, wie zu verfahren ist, wenn § 13 b UStG falsch angewandt wurde.
(Bezug auf Bauleistungen)
Variante 1
Gemäß § 13 b UStG wäre die Rechnung netto zu schreiben, der leistende Unternehmer schreibt sie aber mit USt und der Leistungsempfänger zahlt den Bruttobetrag (also auch die USt).
Variante 2
§ 13 b UStG wäre nicht zu beachten, der leistende Unternehmer schreibt die Rechnung trotzdem netto, der Leistungsempfänger zahlt netto und meldet den Eingangsumsatz korrekt als §-13-b-UStG-Umsatz in seiner UStVA bzw. UStJE.
Bei welcher dieser beiden Varianten soll es gemäß BMF-Schreiben keine Beanstandungen bzw. Korrekturen seitens Finanzverwaltung geben? Ich bin der Meinung, daß es Variante 1 war. Und - wo ist das BMF-Schreiben zu finden?
Besten Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald