§ 13b UStG

Hallo liebe Experten,

leider finde ich das BMF-Schreiben hierzu nicht. Und zwar geht es darum, wie zu verfahren ist, wenn § 13 b UStG falsch angewandt wurde.

(Bezug auf Bauleistungen)

Variante 1
Gemäß § 13 b UStG wäre die Rechnung netto zu schreiben, der leistende Unternehmer schreibt sie aber mit USt und der Leistungsempfänger zahlt den Bruttobetrag (also auch die USt).

Variante 2
§ 13 b UStG wäre nicht zu beachten, der leistende Unternehmer schreibt die Rechnung trotzdem netto, der Leistungsempfänger zahlt netto und meldet den Eingangsumsatz korrekt als §-13-b-UStG-Umsatz in seiner UStVA bzw. UStJE.

Bei welcher dieser beiden Varianten soll es gemäß BMF-Schreiben keine Beanstandungen bzw. Korrekturen seitens Finanzverwaltung geben? Ich bin der Meinung, daß es Variante 1 war. Und - wo ist das BMF-Schreiben zu finden?

Besten Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Bei welcher dieser beiden Varianten soll es gemäß
BMF-Schreiben keine Beanstandungen bzw. Korrekturen seitens
Finanzverwaltung geben? Ich bin der Meinung, daß es Variante 1
war. Und - wo ist das BMF-Schreiben zu finden?

Hallo,
es ist Var. 2, steht jetzt im UStAE Abschn 13b.8.
Bei Var. 1 ist es ein §14c UStG-Fall

UStAE 13b.1(23)