§ 14,14a UStG + § 15 UStG

Guten Tag,

eine kleine Frage zu o.g. Paragraphen:

Habe ich es richtig verstanden, dass § 14 „nur“ Rechnungen anspricht, die von inländischen Unternehmern auszustellen sind?

So jetzt zu § 14a:Werden in § 14a in Abs. 1 Leistungen ausländischer (!) Unternehmer gemeint, die in Inland beschriebene Leistungen ausführen?

Worauf ich hinaus will: In § 14a Abs. 1 ist der § 3a Abs. 3 nicht extra genannt. Was heißt dies konkret?

Wenn jemand(ausländische Person) eine Katalogleistung nach § 3a Abs. 3 ausführt, ist dann die Angabe der USt-ID-Nr. nicht Pflicht? Ansonsten z.B. Vermittlungsleistung nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 die Angabe der USt-ID-Nr. Pflicht???

Ich versteh momentan nicht die Systematik dahinter :frowning:(

So und nun zu § 15 UStG:

In § 15 werden die §§ 14,14a nur (!) in Abs.1 Nr. 1 erwähnt (Vorsteuerabzug aus inländischen REchnungen, stimmts?)

In § 15 Abs. 1 Nr. 2-4 ist überhaupt keine Rede von § 14 oder 14a.
Heißt es dann, dass beispielweise für Leistungen gem. 13b Abs 1 die Angaben gem § 14, 14 a nicht Pflicht sind?

Wenn mein Gedankengang richtig ist, dann müßte folgender Link
zu 13b leider nicht ganz korrekt sein was § 13b anbelangt.

Wie sieht ihr das?

Hier der Link:

http://www.aachen.ihk.de/de/recht_steuern/download/k…

Guten Abend,

Habe ich es richtig verstanden, dass § 14 „nur“ Rechnungen
anspricht, die von inländischen Unternehmern auszustellen
sind?

Ja, denn ein deutsches Gesetz kann schlecht einem indischen, türkischen oder österreichischem Unternehmer Pflichten auferlegen. Das Territorialitätsprinzip des Völkerrechts setzt auch deutschen Gesetzen seine Grenzen. Ohne Inlandsbezug, keine inländische Gesetzesbeachtung!

So jetzt zu § 14a:Werden in § 14a in Abs. 1 Leistungen
ausländischer (!) Unternehmer gemeint, die in Inland
beschriebene Leistungen ausführen?

Jep, weil hier der Ausländer einen „Link“ nach Deutschland hat, den Umsatz der im Inland steuerbar ist. Deswegen können ihm Pflichten auferlegt werden.

Worauf ich hinaus will: In § 14a Abs. 1 ist der § 3a Abs. 3
nicht extra genannt. Was heißt dies konkret?

Da diesem keine Rechnungspflichten auferlegt werden, immerhin läuft für § 3a Abs. 3/4 UStG ja der § 13b --> Pflichten beim Empfänger der Leistung, also braucht man sich nicht an den Ausländer wenden. Das ist ja auch der Sinn, den Ausländer bekommt man schlechter „an die Kandarre“ als einen Inländer.

Wenn jemand(ausländische Person) eine Katalogleistung nach §
3a Abs. 3 ausführt, ist dann die Angabe der USt-ID-Nr. nicht
Pflicht? Ansonsten z.B. Vermittlungsleistung nach § 3a Abs. 2
Nr. 4 die Angabe der USt-ID-Nr. Pflicht???

Nein, der Inländer muss lediglich den Unternehmerstatus kennen. Die USt-ID ist für den Warenverkehr (Lieferungen), nicht aber für den Leistungsverkehr. Immerhin wendet sich ja § 13b auch an NICHT-EU-Unternehmer, diese haben natürlich auch keine UStID!!!

So und nun zu § 15 UStG:

In § 15 werden die §§ 14,14a nur (!) in Abs.1 Nr. 1 erwähnt
(Vorsteuerabzug aus inländischen REchnungen, stimmts?)

In § 15 Abs. 1 Nr. 2-4 ist überhaupt keine Rede von § 14 oder
14a.
Heißt es dann, dass beispielweise für Leistungen gem. 13b Abs
1 die Angaben gem § 14, 14 a nicht Pflicht sind?

Nope, eine Rechnung ist nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug! Grund: der Vorsteuerabzug „nullt“ ja nur die Umsatzsteuer „aus“. Ohne Umsatzsteuer kein Vorsteuerabzug, insoweit braucht das Finanzamt keinen weiteren Nachweis (ob bspw. X die USt abgeführt hat), immerhin sind hier USt+VoSt in EINER Person!!!

Wenn mein Gedankengang richtig ist, dann müßte folgender Link
zu 13b leider nicht ganz korrekt sein was § 13b anbelangt.

Also der Link funktioniert :wink: Ggf. sagst du noch, welcher Inhalt dieser ca. 4 A4 Seiten (gedruckt) dich stören, dann kann man der Sache auf den Grund gehen.

Mfg vom

showbee

Worauf ich hinaus will: In § 14a Abs. 1 ist der § 3a Abs. 3
nicht extra genannt. Was heißt dies konkret?

Da diesem keine Rechnungspflichten auferlegt werden, immerhin
läuft für § 3a Abs. 3/4 UStG ja der § 13b --> Pflichten
beim Empfänger der Leistung, also braucht man sich nicht an
den Ausländer wenden. Das ist ja auch der Sinn, den Ausländer
bekommt man schlechter „an die Kandarre“ als einen Inländer.

Wenn jemand(ausländische Person) eine Katalogleistung nach §
3a Abs. 3 ausführt, ist dann die Angabe der USt-ID-Nr. nicht
Pflicht? Ansonsten z.B. Vermittlungsleistung nach § 3a Abs. 2
Nr. 4 die Angabe der USt-ID-Nr. Pflicht???

Nein, der Inländer muss lediglich den Unternehmerstatus
kennen. Die USt-ID ist für den Warenverkehr (Lieferungen),
nicht aber für den Leistungsverkehr. Immerhin wendet sich ja §
13b auch an NICHT-EU-Unternehmer, diese haben natürlich auch
keine UStID!!!

Sorry, dass mit der UST-ID Nr. habe ich leider immer noch nicht verstanden: Wie ist § 14a Abs. 1 zu interpretieren? Dieser Absatz bezieht sich konkret auf Sonstige Leistungen, oder?
…führt ein Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne …im Inland aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, in der auch die USt-ID des Unternehmers und des Leistungsempfängers anzugeben sind.

Also der Link funktioniert :wink: Ggf. sagst du noch, welcher
Inhalt dieser ca. 4 A4 Seiten (gedruckt) dich stören, dann
kann man der Sache auf den Grund gehen.

Also was mich stört, befindet sich letzteren Drittel des Artikels
unter der Überschrift: „Anforderungen an die Eingangsrechnung“

Schöne Grüße

Gabriela

Sorry, dass mit der UST-ID Nr. habe ich leider immer noch
nicht verstanden: Wie ist § 14a Abs. 1 zu interpretieren?
Dieser Absatz bezieht sich konkret auf Sonstige Leistungen,
oder?
…führt ein Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne
…im Inland aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung
verpflichtet, in der auch die USt-ID des Unternehmers und des
Leistungsempfängers anzugeben sind.

Hallo,

also Regel: UStID nur für Lieferungen, für Leistungen NEIN, aber das UStG kennt auch sonstige Leistungen, bei welchen man mittels UStID den Ort der Leistung „verändern“ kann. Alles das sind die Leistungen, die in § 14a Abs. 1 genannt sind, schlag doch mal nach!

§ 3a II Nr. 3c S. 2
§ 3a II Nr. 4 S. 2
§ 3b …

In jeder dieser Normen (die § 14a nennt), sind sonst. Leistungen aufgeführt, deren Ort der Leistung sich mittels UStID Nutzung des Empfängers sich an den Ort der UStID verlagert.

Insoweit also UStID für Ort bei der Leistung ausnahmsweise Voraussetzung der Steuerbarkeit ist (Ausnahmsweise!!!), kann man auch den Unternehmer zur Ausstellung der Rechnung insoweit anhalten.

Mfg vom

showbee