Guten Abend,
Habe ich es richtig verstanden, dass § 14 „nur“ Rechnungen
anspricht, die von inländischen Unternehmern auszustellen
sind?
Ja, denn ein deutsches Gesetz kann schlecht einem indischen, türkischen oder österreichischem Unternehmer Pflichten auferlegen. Das Territorialitätsprinzip des Völkerrechts setzt auch deutschen Gesetzen seine Grenzen. Ohne Inlandsbezug, keine inländische Gesetzesbeachtung!
So jetzt zu § 14a:Werden in § 14a in Abs. 1 Leistungen
ausländischer (!) Unternehmer gemeint, die in Inland
beschriebene Leistungen ausführen?
Jep, weil hier der Ausländer einen „Link“ nach Deutschland hat, den Umsatz der im Inland steuerbar ist. Deswegen können ihm Pflichten auferlegt werden.
Worauf ich hinaus will: In § 14a Abs. 1 ist der § 3a Abs. 3
nicht extra genannt. Was heißt dies konkret?
Da diesem keine Rechnungspflichten auferlegt werden, immerhin läuft für § 3a Abs. 3/4 UStG ja der § 13b --> Pflichten beim Empfänger der Leistung, also braucht man sich nicht an den Ausländer wenden. Das ist ja auch der Sinn, den Ausländer bekommt man schlechter „an die Kandarre“ als einen Inländer.
Wenn jemand(ausländische Person) eine Katalogleistung nach §
3a Abs. 3 ausführt, ist dann die Angabe der USt-ID-Nr. nicht
Pflicht? Ansonsten z.B. Vermittlungsleistung nach § 3a Abs. 2
Nr. 4 die Angabe der USt-ID-Nr. Pflicht???
Nein, der Inländer muss lediglich den Unternehmerstatus kennen. Die USt-ID ist für den Warenverkehr (Lieferungen), nicht aber für den Leistungsverkehr. Immerhin wendet sich ja § 13b auch an NICHT-EU-Unternehmer, diese haben natürlich auch keine UStID!!!
So und nun zu § 15 UStG:
In § 15 werden die §§ 14,14a nur (!) in Abs.1 Nr. 1 erwähnt
(Vorsteuerabzug aus inländischen REchnungen, stimmts?)
In § 15 Abs. 1 Nr. 2-4 ist überhaupt keine Rede von § 14 oder
14a.
Heißt es dann, dass beispielweise für Leistungen gem. 13b Abs
1 die Angaben gem § 14, 14 a nicht Pflicht sind?
Nope, eine Rechnung ist nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug! Grund: der Vorsteuerabzug „nullt“ ja nur die Umsatzsteuer „aus“. Ohne Umsatzsteuer kein Vorsteuerabzug, insoweit braucht das Finanzamt keinen weiteren Nachweis (ob bspw. X die USt abgeführt hat), immerhin sind hier USt+VoSt in EINER Person!!!
Wenn mein Gedankengang richtig ist, dann müßte folgender Link
zu 13b leider nicht ganz korrekt sein was § 13b anbelangt.
Also der Link funktioniert
Ggf. sagst du noch, welcher Inhalt dieser ca. 4 A4 Seiten (gedruckt) dich stören, dann kann man der Sache auf den Grund gehen.
Mfg vom
showbee