(§ 14 Abs. 2 Nr. 3 HBeihVO)

Frage 1 Das wurde mir zugetragen weil ich in einem nicht EU Land lebe als Pensionierter Beamter.Bezgl.§14 verstehe ich nicht ganz darf die Aufwendung nicht teurer sein wie 1000Euro bei einer Ambulanten Behandlung sprich Allgemeinarzt oder ist da eine Behandlung im Krhs gemeint. Hab das mal auf 2 Abschnitte gesiecht.

Zu 1 § 14 Sofern die Krankheitsaufwendungen eines Behandlungsfalles 1.000 € nicht übersteigen oder Aufwendungen für ambulante Behandlungen sowie für stationäre Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern in einem Land der Europäischen Union entstanden sind, sind diese ohne Beschränkung auf die Kosten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 HBeihVO).

Frage 2 Aufwendung für stationäre Wahlleistung ect steig ich überhaupt nicht durch muss ich da nen Antrag stellen, wenn ich es nicht mache gibt es keine Beihilfe oder was ?
Vielleicht findet sich jemand der mir fundiert erklären kann was das auf sich hat. Vorab dk an die Personen hier die sich die Mühe machen werden stehe echt auf dem Schlauch Internet Recherchen geben auch nicht so viel her.

Zu 2. Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen (Wahlarztleistungen und
Zweibettzimmerzuschläge) sind gern. §6a HBeihVO seit dem 01.11.2015 nur noch
dann beihilfefähig, wenn Sie innerhalb gewisser Ausschlussfristen schriftlich erklärt
haben, dass für diese Aufwendungen weiterhin ein Beihilfeanspruch bestehen soll und
Sie damit einverstanden sind, dass ein Betrag in Höhe von 18,90 Euro monatlich von
Ihren Bezügen einbehalten wird
Erfolgt(e) keine Abgabe dieser Erklärung innerhalb der Ausschlussfrist kann zu diesen
Aufwendungen keine Beihilfe mehr gezahlt werden.

Fragen bei der Behörde läuft nicht eher erreiche ich den Bundeskanzler