Hallo,
ich hörte schon davon, dass bei Cabriolets das Fahrzeug dann als korrekt verschlossen gilt (auch mit offenem Verdeck), wenn die Fenster hochgekurbelt waren, das Lenkradschloss eingerastet und die Türen verschlossen sind. Zumindest versicherungstechnisch.
Ist dies rechtlich auch wirklich so korrekt? Oder verstoße ich dann gg. die StVO?
Falls bei Cabrios kein Verstoß vorliegt, gilt das dann auch für ein Fahrzeug mit Faltschiebedach? Denn ich sehe da keinen Unterschied.
Danke vorab Marion
Hi,
das Faltschiebedach würde ich so wie ein offenes Fenster oder Tür sehen.
Wenn ich diese „Tür“ offenlasse, „verleite“ ich also zu einem „Einbruch“.
Dementsprechnd muss es wohl so geschlossen werden, dass ein Einstieg ohne Hilfsmittel nicht möglich ist.
Gruß
BJ
Hi BJ,
das Faltschiebedach würde ich so wie ein offenes Fenster oder
Tür sehen.
Wenn ich diese „Tür“ offenlasse, „verleite“ ich also zu einem
„Einbruch“.
Dementsprechnd muss es wohl so geschlossen werden, dass ein
Einstieg ohne Hilfsmittel nicht möglich ist.
danke. Dies müsste dann von der Logik her aber auch für Cabriolets gelten.
Ich denke, ich rufe einfach Mal die Polizei an und frage.
thx Marion
Hi Marion *lach* einerseits ja andererseits nein… gestern fiel mir das andererseits nur noch nciht vernünftig ein…
Das Dach des Cabrios oder Klappdach z.B. eines Peugeot CC-Modells, sind ja Fahrzeugkomponenten die fürs Offenlassen bestimmt sind.
Aus diesem Grund ist es auch keine Verleitung zum Diebstahl…
Dass die Diebstahlwahrscheinlichkeit zunimmt…dafür zahlt man ja extrem hohe Versicherungsgebühren
Und der Rest (Fenster hoch und blablabla) sind nur Versichetrungsauslegungen. Wer reinwill nimmt ein Messer bei geschlossenem Faltdach… oder den interessiert keine hochgekurbelte Scheibe… wenn er sportlich genug ist, dass er hinüberjumpen kann…
„Otto-Normal-Dieb“ wird aber nicht so sportlich sein… bei herunter gekurbeltem Fenster wird es aber auch ihm ganz leich gemacht.
Gruß
BJ