14-tägige Online-Rückgabefrist für nichtbestellte Produkte (Ersatz- oder Fehllieferung) ?

Hi,

wenn Käufer A ein Produkt X bei Online-Lieferant B bestellt, aber dann nicht X sondern das nichtbestellte Y geliefert
bekommt; gilt dann hier
(a) die 14-tägige Online-Rückgabefrist für das nichtbestellte Produkt Y ?
(b) oder gilt hier ggf. gar keine oder eine andere Rückgabefrist, da das Produkt Y ja gar nicht bestellt wurde ?

Sagen wir mal, Produkt X ist eine hypothetische Glühlampe 20 W, geliefert wurde aber ohne Zusatzkommentar das Produkt Y, eine hypothetische Glühlampe 50 W ähnlicher Bauform zum gleichen Preis.
Mein Vorschlag, Produkt Y könnte Produkt X ersetzen, wenn ausgewählte technische Parameter
eine maximale Toleranz von 10% aufweisen. Sonst wurde aus meiner Sicht ja gar nicht das bestellte Produkt geliefert.

schöne Feiertage aus Stgt wünscht

wurzel

Hallo,
wenn eine nicht bestellte Ware geliefert wird, ist man zur Rücksendung weder verpflichtet noch muß man den Absender vom Fehler informieren; man ist auch nicht mehr verpflichtet, die Ware aufzubewahren. Die Tatsache alleine, dass man die Ware erhalten hat, ergibt noch keine Zustimmung.
§ 241a BGB Unbestellte Leistungen

lG

Hallo,

wenn eine nicht bestellte Ware geliefert wird, ist man zur
Rücksendung weder verpflichtet noch muß man den Absender vom
Fehler informieren; man ist auch nicht mehr verpflichtet, die
Ware aufzubewahren.

M.E. ist in diesem fiktiven Fall nichtmal klar, ob hier nur eine Fehllieferung vorliegt (X-Watt statt Y-Watt) oder die Wattzahl als Beispiel nur ein Maximal-Wert ist, der den bestellten Artikel mit einschließt. Von daher vermute ich, dass der Kunde den Fehler zumindest erkennen musste und es sich hier nicht um eine unbestellte Lieferung handelt. Kannst Du (weiterhin) empfehlen, dass Produkt bei Bedarf zu entsorgen?

Gruß
achim

Hallo

wenn eine nicht bestellte Ware geliefert wird, ist man zur
Rücksendung weder verpflichtet noch muß man den Absender vom
Fehler informieren; man ist auch nicht mehr verpflichtet, die
Ware aufzubewahren. Die Tatsache alleine, dass man die Ware
erhalten hat, ergibt noch keine Zustimmung.
§ 241a BGB Unbestellte Leistungen

Sehr schon zitiert, nur leider am Thema vorbei. Hier liegt keine unbestellte Leistung vor sondern ein Sachmangel einer Kaufsache. Also Verkäufer informieren und die korrekte Ware einfordern.

Grüße,
.L

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Rückgabefrist/nichtbestellte Produkte: Vorschlag wg. Geschäftsfairness
Als Ingenieur bin ich der Auffassung, dass nur
bestellte Ware mit korrekten technischen
Parametern auch bezahlen sollte.

Wenn einem Lieferanten gehäuft Fehler unterlaufen, macht dies nach Außen hin
aus meiner Sicht den **Eindruck**, dass:

  • das dortige Personal unzureichend ausgebildet ist,
  • möglicherweise schwer verkaufbare Produkte versuchsweise doch ausgeliefert werden müssen.

Falls man den nichtbestellten Artikel nicht behalten möchte:

  • Ich habe noch keine klare Info, wann „§ 241a BGB Unbestellte Leistungen“ bei Produkten mit wichtigen abweichenden technischen Parametern anzuwenden ist.
  • aus Geschäftsfairness sollten man den Lieferanten über die Abweichungen informieren.

Falls man den nichtbestellten Artikel Y nun doch behalten möchte:
Aus Geschäftsfainiss kann man dem Händler B (Geschäftsführer) ein schriftliches faires Angebot (mit Rückschein) zusenden, mit dem Hinweis auf die unbestellte Ware Y, und dass
Fehllieferungen und Qualitätsmängel auch beim Käufer A typischerweise einen sehr hohen ‚Verwaltungsaufwand‘ generiert. Sinnvoll finde ich beim neuen Preis-Angebot einen prozentualen Preisabzug knallhart entsprechend der prozentualen Abweichung des betroffenen **wichtigen* technischen Parameters des gelieferten Produktes Y zum technischen Parameter des bestellten Produkt X. Also aus dem Beispiel: z.B. 50 Watt (gelieferted Produkt Y) / 20Watt(bestelltes Produkt X) = 250% = Faktor 2,5. Bei Kosten von t.B. 10 € Preis + 5€ Versandkosten -> 10€/2,5 + 5€ Versandkosten = 4€ + 5€ = 9 € (also neuer Preisvorschlag). Dann noch geeignet knappe Fristsetzung, z.B: 14 Tage.

Außer dem Rückschein kommt dann möglicherweise keine Antwort vom Lieferanten B. Damit sollte man aber auch
wirklich pünktlich mit dem reduzierten Preisvorschlag zahlen.

Sieht jemand an diesem Vorschlag erhebliche Bedenken ?

  • wurzel

Ja
Moin,

Als Ingenieur bin ich der Auffassung, dass nur
bestellte Ware mit korrekten technischen
Parametern auch bezahlen sollte.

Sieht jemand an diesem Vorschlag erhebliche Bedenken ?

ja, ich sehe da Bedenken. Vor allem weil es einen erheblichen Unterschied zwischen nicht bestellter Ware (Ich habe nichts bestellt, erhalte aber eine Lieferung) und einer Falschlieferung (Ich habe etwas bestellt, aber nicht den bestellten sondern einen anderen Artikel erhalten) gibt.
Das sind zwei paar Schuhe die man nicht durcheinanderwürfeln sollte. Man kann nicht einfach bei einer Falschlieferung (Sachmangel) nicht bezahlen. Der Lieferant muss ja nicht zwangsweise von der Falschlieferung Kenntnis haben und wird dann, aus seiner Sicht auch zu recht, mahnen.
Falschlieferungen sollen möglichst nicht passieren, aber die Praxis lehrt einem dass es eben doch passiert. Dann kontaktiert man den Lieferanten und schafft das Problem aus der Welt (bei uns wird die falsch gelieferte Ware auf unsere Kosten abgeholt und dem Kunden wird umgehend die richtige Ware geschickt).
Und es spielt auch keine Rolle ob man das als Ingenieur anders sieht, denn der Maler sieht das vielleicht noch wieder ganz anders.
Grob gesagt:
Falschlieferung -> Sachmangel §434 BGB
Nicht bestellte Ware -> unbestellte Leistung §241a BGB

Was meinen die Rechtskundigen dazu?

Gruss Jakob (IANAL)

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Nachtrag

Falls man den nichtbestellten Artikel nicht behalten möchte:

  • Ich habe noch keine klare Info, wann „§ 241a BGB
    Unbestellte Leistungen“ bei Produkten mit wichtigen
    abweichenden technischen Parametern anzuwenden ist.

Überhaupt nicht, denn wenn eine Ware nicht bestellt ist, dann kann sie schwerlich Abweichungen zur vereinbarten Beschaffenheit aufweisen, da ja überhaupt keine Übereinkunft über die Beschaffenheit besteht.

  • aus Geschäftsfairness sollten man den Lieferanten über die
    Abweichungen informieren.

Da es sich um einen Sachmangel und keine unbestellte Leistung handelt muss man das sogar tun, sofern man die richtige Ware erhalten will.