Ich weiß, dass das 14-tägige Rückgaberecht nur für Einkäufe, die per Telefon/Internet getätigt wurden, gilt.
Gilt es allerdings auch, wenn man per Internet bestellt, aber den Gegenstand selber im Geschäft abholt (um z.B. Versandgebühren zu sparen)?
Da du bei Selbstabholung Gelegenheit hast, die Beschaffenheit der Ware zu prüfen, sollte das Widerrufsrecht nicht anwendbar sein.
Du kannst ja einfach das Angebot nach Prüfung ablehnen und nicht kaufen - ganz so wie im Ladengeschäft.
G imager761
Da du bei Selbstabholung Gelegenheit hast, die Beschaffenheit
der Ware zu prüfen, sollte das Widerrufsrecht nicht anwendbar
sein.
Du kannst ja einfach das Angebot nach Prüfung ablehnen und
nicht kaufen - ganz so wie im Ladengeschäft.
Trotz der Bestellung gibt es keine Verpflichtung die Ware auch zu kaufen?
ABGs ?
Ein freundliches Hallo,
was sagen die AGBs des Händlers, die du wahrscheinlich bestätigt hast ?
Und ein freundlicher Gruß
Elton
Ein Blick ins Gesetz…
Hallo,
… erspart Geschwätz: http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html
Da steht genau gar nichts darüber, wie die Ware zum Kunden kommt. Es geht allein um den Vertragsschluss. Und der ist doch schon vor der Selbstabholung passiert. Ergo: Fernabsatzgeschäft mit allen zugehörigen Regelungen.
Gruß
loderunner (ianal)
Wen interessiert das? (owt)
Unsinn! (owt)
Also wäre es irrelevant, wenn der Händler in den AGBs einen Satz stehen hätte wie etwa „Der Vertragsschluss erfolgt vielmehr erst im ausgewählten xxx-Markt im Rahmen der Abholung und Bezahlung.“
Dann sorry.
Grüßle
Elton
Hallo,
Du brauchst weder hier noch im Arbeitsrecht zu posten, wenn Du keine Ahnung hast.
VG
EK
Hallo,
das wäre bei einem Online-Shop meiner Meinung nach eine überraschende Klausel, wenn das nur in den AGB stände und auch eine unangemessene Benachteiligung des Käufers.
VG
EK
Hallo,
einen Onlineshop erwähnt der UP nicht, sondern nennt „bestellt“ und „abholt“. Das mache ich unter Umständen bei meinem Metzger auch.
Ich kenne auf jeden Fall hier in der Gegend zwei Multichannelunternehmen, die das sinngemäß so in ihren ABGs stehen haben.
Grüßle
Elton
Hallo,
bei entsprechendem deutlichen Hinweis und echtem Multichannel (also echter Filialbetrieb mit Publikumsverkehr und separater Online-Shop) ja, aber ein normaler Online-Shop ohne solche Verkaufsstätte, der in den AGB „heimlich“ bei Selbstabholung den Fernabsatzkauf zum Kauf vor Ort umfunktioniert, hat schlechte Karten. Denn diese überraschende Klausel wäre unwirksam.
Wenn man „im Internet“ etwas „bestellen“ kann, dann liegt wohl auch ein Fernabsatzvertrieb vor, das unterscheidet sich dann deutlich vom Metzger.
VG
EK
Eine Klausel, die den Vertragsschluss beschreibt, kann m.E. ihrerseits keine AGB sein. Denn AGB sind Vertragbestandteil, liegen also zeitlich hinter dem Vertragsschluss. Somit würde sich IMHO die Frage nach §§ 305 ff. BGB, auch nach § 307 BGB, nicht stellen, und man käme zu deinem Ergebnis unter der Annahme, dass bei verständiger Würdigung nicht davon ausgegangen werden durfte, dass diese Klausel gelesen würde. Oder irre ich da?
Hallo Benvolio,
wenn man sich die „AGB“ von Versandhändlern ansieht, dann trifft man auf Klauseln, die das vorvertragliche Schuldverhältnis oder den Vertragsschluss betreffen, z.B. häufig bei Versendern die Klarstellung, dass ein Vertrag noch nicht mit der Bestellung und auch nicht der Eingangsbestätigung der Bestellung zustande kommt.
Z.B. hier der § 2:
http://www.c-and-a.com/de/de/shop/meta.html#!AGB
Bevor der Kunde da seine WE elektronisch abgibt, werden diese „AGB“ einbezogen. Das mögen zwar „dogmatisch“ keine „AGB“ sein, Inhalt des Schuldverhältnisses sind sie trotzdem.
VG
EK
…hier noch eine Ergänzung:
Für die von einem Verwender vorformulierten einseitigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Kunden, die weder eineNebenabrede enthalten noch zum notwendigen Inhalt eines gleichzeitig abgeschlossenen Vertrags gehören, aber im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung stehen, gilt das AGB-Gesetz entsprechend.
BGH, Urteil vom 16. 3. 1999 - XI ZR 76–98 (Frankfurt a.M.)
VG
EK