Hallo,
angenommen es bestellt jemand im Internet bei einem Händler einen Artikel. Der Artikel ist defekt. Der Kunde möchte von seinem 14 tägigen rücktrittsrecht gebrauch machen. Der Händler drängt den Kunden aber dazu, den Artikel gegen einen neuen auszutauschen. Der Kunde lässt sichdarauf ein.
Als dann der neue Artikel beim Kunden eintrifft, bemerkt der Kunde, dass auch der neue Artikel nicht seinen Qualitätsansprüchen genügt. Er hat zwar nicht den Mangel den der alte Artikel hatte, weist aber aus sicht des Kunden andere Qualitätsmängel auf.
Kann der Kunde jetzt von seinem Rücktrittsrecht noch gebrauch machen? Oder kann er das nicht mehr, weil die Ware bereits einmal umgetauscht (gegen den gleichen Artikel) wurde?
Danke schonmal für eure Antworten!
Hi,
bin kein Rechtsexperte und gebe deshalb nur meine Meinung dazu ab:
ich sehe es so, dass durch den Umtausch ein neuer Vertrag entstanden ist für den wieder ein Rücktrittsrecht beginnt.
Übrigens:
Man muss bei besthenden Rücktrittsrecht keinen Grund angeben. Der Vertrag muss auch ohne Mängel beendet werden.
Wenn nach Ablauf des Rücktrittsrechts Mängel auftreten, gilt die Gewährleistung mit ihren Verbraucherrechten.
Gruß
BJ
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Hallo!
ich sehe es so, dass durch den Umtausch ein neuer Vertrag
entstanden ist für den wieder ein Rücktrittsrecht beginnt.
Ich sehe das nicht so. Der „Umtausch“ ist im Rahmen der Gewährleistung für den ersten Vertrag getätigt worden. Ich sehe da nur einen Vertrag - und für den wird wohl die Frist vorbei sein.
Gruß,
Florian.
Vielen Dank für eure Antworten.
Selbst wenn es ein zweiter Vertrag wäre, die Frist wäre noch nicht abgelaufen!
In diesem Falle müsste doch schon das Rücktrittsrecht gelten?
Hi,
ok. Wenn seit der ersten Lieferung noch keine 2 Wochen verstrichen sind. Frist beginnt ab Eingang der Ware.
Falls Frist doch verstrichen ist und das Produkt nicht wie angepriesen funktioniert… lies doch mal dieses hier
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung *)
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1.der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
3.besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
Gruß
BJ
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Hallo,
angenommen es bestellt jemand im Internet bei einem Händler
einen Artikel. Der Artikel ist defekt. Der Kunde möchte von
seinem 14 tägigen rücktrittsrecht gebrauch machen. Der Händler
drängt den Kunden aber dazu, den Artikel gegen einen neuen
auszutauschen. Der Kunde lässt sich darauf ein.
Kann der Kunde jetzt von seinem Rücktrittsrecht noch gebrauch
machen?
ich sehe es so, dass durch den Umtausch ein neuer Vertrag
entstanden ist für den wieder ein Rücktrittsrecht beginnt.
Meiner Meinung nach ist durch die Annahme des Umtauschartikels das
Rücktrittsrecht verwirkt worden, weil man dadurch erklärt, daß man diesen Artikel
eigentlich haben will.
Sehen das die Experten auch so? Wo seid Ihr denn?
Gruß T.
aber bei der ersten Lieferung konnte ich das Produkt ja gar nicht richtig testen, weil es defekt war. Die Qualitätsmängel konnte ich erst nach der zweiten (ansich nicht defekten Ware) feststellen.
aber bei der ersten Lieferung konnte ich das Produkt ja gar
nicht richtig testen, weil es defekt war. Die Qualitätsmängel
konnte ich erst nach der zweiten (ansich nicht defekten Ware)
feststellen.
Hätte man diesen Mangel denn in einem Laden ertesten können?
Um welches Produkt geht es überhaupt?
Gruß T.