§ 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz

Hallo,

laut § 14 Abs. 2 TzBfG darf ein Arbeitsvertrag nicht befristet werden, wenn es irgendwann vorher schon mal ein Arbeitsverhältnis von diesem Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber gab.

Welche Art von Arbeitsverhältnis zählt dazu? Nur sozialversicherungspflichtige? Oder auch geringfügige Beschäftigungen?

Viele Grüße
Merlinchen

Hallo,

laut § 14 Abs. 2 TzBfG darf ein Arbeitsvertrag nicht befristet
werden, wenn es irgendwann vorher schon mal ein
Arbeitsverhältnis von diesem Arbeitnehmer bei diesem
Arbeitgeber gab.

Stimmt. Das trifft aber nur auf rein kalendermäßige Befristungen zu, nicht bei Befristungen mit Sachgrund.

Welche Art von Arbeitsverhältnis zählt dazu? Nur
sozialversicherungspflichtige? Oder auch geringfügige
Beschäftigungen?

Das gilt für beide (unter obigen Voraussetzungen).

MfG