Hallo liebes Forum,
kann mir jemand den folgenden Absatz betreffend § 14 Abs. III Nr. 10 UStG erklären und ggf. die Quelle dazu nennen:
In den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
Heißt das nichts anderes, dass dem Kunden eine Gutschrift ausgestellt wird, wenn es dafür entsprechende Gründe (Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises, etc.) gibt?
Vielen Dank für Eure Hilfe
Gruß und Danke
D-T
Heißt das nichts anderes, dass dem Kunden eine Gutschrift
ausgestellt wird, wenn es dafür entsprechende Gründe
(Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises, etc.) gibt?
Nein.
Das Wort Gutschrift hat verschiedene Bedeutung:
http://de.wikipedia.org/wiki/Gutschrift
Das UStG meint damit eine Abrechnungsgutschrift:
http://de.wikipedia.org/wiki/Gutschrift#Abrechnungsg…
Das ist im Prinzip so etwas wie eine umgekehrte Rechnung - also nicht „Für meine Leistung überweisen sie mir folgenden Betrag“, sondern „Für ihre Leistung überweisen wir ihnen folgenden Betrag.“
Gruß,
Max
Hey Max,
danke für die Antwort.
Wäre dafür folgendes Beispiel denkbar:
Kunde (K) kauft bei gewerblichem Verkäufer (GV) ein Sofa. Im Kaufvertrag wird zusätzlich die Lieferung des Sofas vereinbart.
Bei GV geht das Lieferfahrzeug kaputt und K holt das Sofa selbst ab. Für die Abholung erhält K von GV eine Gutschrift über 50 Euro.
Wäre das ein solcher Fall?
Danke nochmals für Deine Hilfe
Gruß
D-T
Könntest Du mir dafür ein Beispiel geben?
Gruß D-T