§ 143-Unfallflucht

Hallo Experten!

hab eine recht dringende Frage, Und zwar ist mir folgendes passiert:

auf einem Reiterhof- Parkplatz ist mir jemand in mein parkendes Auto gefahren, und hat sich verflüchtigt. Glücklicher Weise hat eine Zeugin sich das Kennzeichen gemerkt und für mich notiert.

Nun bin werd ich in den Mühlen der Behörden hin und her geschickt und keiner fühlt sich zuständig.
Anzeige kann ich angeblich nicht ertstatten, da es auf einem Privatgelände passiert ist, und da gilt nicht die Straßenverkehrsordnung…ergo - keine Fahrerflucht angeblich.

Die polizisten sagten mir, ich solle mir den Namen beim Straßenverkehrsamt geben lassen- Fehlanzeige:" leider können wir auch in diesem Fall aus Datenschutzgründen keine Namen herausgeben-gehen sie zur Polizei und erstatten Sie Anzeige"

Ähm ja…wat denn nu?

Frage: kann es wirklich sein, dass auf Privatgelände so etwas nicht geahndet werden kann? (polizist meinte als Beispiel: " Man darf ja auch auf Privatgelände alkoholisiert Autofahren…!")

Hm, weiss jemand was genaues- wie kann ich vorgehen? (vorerst ohne gleich einen Anwalt einzuschalten?)

Vielen Dank, shockscrew!

Hallo Experten!

hab eine recht dringende Frage, Und zwar ist mir folgendes
passiert:

auf einem Reiterhof- Parkplatz ist mir jemand in mein
parkendes Auto gefahren, und hat sich verflüchtigt.
Glücklicher Weise hat eine Zeugin sich das Kennzeichen gemerkt
und für mich notiert.

Hi schock
Du hast eine Zeugin, das ist sehr gut.
Erstatte Anzeige wegen Sachbeschädigung und Unfallflucht.
§303 StGB Sachbeschädigung.
„Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Das gilt auch auf Privatgelände *g*.

Ich schätze aber, das Du um einen Anwalt nicht herumkommen wirst.

Sollte die Polizei deine Anzeige nicht entgegennehmen wollen dfann sprich als erstes mal mit dem Dienststellenleiter. Wenn das nichts bringt, dann schick sie direkt an die Staatsanwaltschaft, oder ruf dort an, mach nen Termin aus, und klage dein Leid…
Ach ja: Anschrift der Zeugin nicht vergessen…

Und immer dran denken
RUHIG BLEIBEN!

Gruß
und viel Glück
Mike

Teilweise Falsch…Übrigens §142 StGB = Unfallfl

Hallo Experten!

hab eine recht dringende Frage, Und zwar ist mir folgendes
passiert:

auf einem Reiterhof- Parkplatz

Hier liegt der springende Punkt, dazu kommme ich noch.

ist mir jemand in mein
parkendes Auto gefahren, und hat sich verflüchtigt.
Glücklicher Weise hat eine Zeugin sich das Kennzeichen gemerkt
und für mich notiert.

Hi schock
Du hast eine Zeugin, das ist sehr gut.
Erstatte Anzeige wegen Sachbeschädigung und Unfallflucht.
§303 StGB Sachbeschädigung.
„Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.“
Das gilt auch auf Privatgelände *g*.

Sachbeschädigung ist zunächstmal echter Blödsinn, weil es sich dabei um eine Vorsatztat handeln müßte, d.h. der Unfallverursacher müßte mit Absicht das Auto beschädigt haben.
Fahrlässige SB ist nicht strafbar.

Ich schätze aber, das Du um einen Anwalt nicht herumkommen
wirst.

Möglicher Weise doch.

Sollte die Polizei deine Anzeige nicht entgegennehmen wollen
dfann sprich als erstes mal mit dem Dienststellenleiter. Wenn
das nichts bringt, dann schick sie direkt an die
Staatsanwaltschaft, oder ruf dort an, mach nen Termin aus, und
klage dein Leid…

Entscheidend ist nicht ob es sich bei dem Parkplatz um ein privatgelände handelt, sondern ob es sich um faktisch öffentlichen Verkehrsraum handelt.
das bedeutet, der Parkplatz müsste öffentlich zugänglich und befahrbar sein UND es müsste auch eine öffentliche Nutzung stattfinden.
Also die Frage ist:
Ist der Parkplatz immer verschlossen und kommen nur bestimmte Personen da rauf (z.B. Tiefgarage mit nur 20 Nutzern und einem Tor) - dann kein öffentl. Verkehrsraum- oder kann da jeder rauf, ab und zu kommen auch mal Gäste und neue Mitglieder, Freunde oder welche die sich verfahren haben etc. - dann öffentl. Verkehrsraum-
Trifft ersteres zu, ist das alles rein zivilrechtlich, also keine Strafanzeige möglich und Du bist wahrscheinlich mit einem Anwalt gut beraten, da Du Dir den Schaden selbst einklagen mußt. Es sei denn Du haste eine Kaskoversicherung, dann melde ihr den Schaden, die bezahlen und holen sich das Geld beim Verursacher wieder.

Wenn letzteres zutrifft handelt es sich um öffentlichen Verkehrsraum egal, wem der Platz gehört und ob er gewidmet ist.
Der Unfallverursacher hat also eine Straftat iSd § 142 begangen und die Polizei ist VERPFLICHTET diesen Sachverhalt aufzunehmen.
Dann würde ich, wie oben beschrieben, direkt zum zuständigen Revier fahren und dem Wachleiter / Schichtleiter persönlich den Fall schildern und ihm auch sagen, das Du, wenn keine Unfallanzeige aufgenommen wird direkt bei der STA Anzeige erstatten wirst. Sollte das nix bringen kannste dem Staatsanwalt immernoch schreiben.

Ach ja: Anschrift der Zeugin nicht vergessen…

Und immer dran denken
RUHIG BLEIBEN!

Das sollte man immer.

M.

Moien!

Michael leigt zwar richtig (Mike wohl net ganz), aber warum solltest du dir die Mühe machen???
Da du einen (hoffentlich neutralen) Zeugen hast gib die Sache einem Anwalt, denn der muß auch vom Verursacher bezahlt werden. Warum solltest du dir also Mühen machen ;o)))

Strafanzeige würde ich an Deiner Stelle auch erstatten und wenn die Polizei sich dafür nicht zuständig fühlt schcik es direkt an die Staatsanwaltschaft…

Bernd

Wo liege ich denn falsch?

Moien!

Michael leigt zwar richtig (Mike wohl net ganz),

Würde mich mal interessieren, wo ich Deiner Meinung nach falsch liege…

M.

Hallo P.

Ich vermute mal, es geht Dir hauptsächlich um eine Entschädigung für den Schaden an Deinem Auto.

Über den Zentralruf der Autoversicherer (Nummer 0180/25026) kannst Du erfahren, bei welchem Haftpflichtversicherer der Unfallverursacher versichert ist.

Desweiteren hast Du einen Direktanspruch an den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers. Du kannst Deinen Schaden dort direkt einfordern. Der Verursacher wird im nachhinein zwar Probleme mit seinem Versicherer bekommen, aber das juckt nicht, da das das Innenverhältnis Verursacher-sein Versicherer betrifft und nicht Dich.

Viel Erfolg.
Andreas

Moien!

Z. B. Damit, daß im „ersten Fall“ keine Strafanzeige möglich ist!

Bernd

Nimm Dir mal ein Gesetzbuch…

Moien!

Z. B. Damit, daß im „ersten Fall“ keine Strafanzeige möglich
ist!

Das ist z.B. nicht falsch. Da Sachbeschädigung tatsächlich nur als Vorsatztat strafbar ist. Aus versehen Kaputtgemacht, ist NICHT strafbar.

Und weiter…???

M.

…Zusatz…

Moien!

Z. B. Damit, daß im „ersten Fall“ keine Strafanzeige möglich
ist!

Das ist z.B. nicht falsch. Da Sachbeschädigung tatsächlich nur
als Vorsatztat strafbar ist. Aus versehen Kaputtgemacht, ist
NICHT strafbar.

Mußte nochmal nachlesen, was Du mit im „ersten Fall“ meinst.
Da es um den öffentlichen Verkehrsraum geht, solltest Du Dich darüber mal informieren. Was ich diesbezüglich geschrieben habe stimmt.
Auf nicht öffentlichem Verkehrsraum liegt im Schadensfall kein Unfall iSd § 142 StGB vor.
Keine Straftat keine Anzeige. Übrig bleibt ein zivilrechtliches Problem.

M.

Moien!

Z. B. Damit, daß im „ersten Fall“ keine Strafanzeige möglich
ist!

Das ist z.B. nicht falsch. Da Sachbeschädigung tatsächlich nur
als Vorsatztat strafbar ist. Aus versehen Kaputtgemacht, ist
NICHT strafbar.

Würde ich nie bestreiten, sonst wären wir beide ja schon im Knast gewesen ;o)

Allerdings hat man sich um angerichteten Schaden zu kümmern…

Bernd

???

Allerdings hat man sich um angerichteten Schaden zu
kümmern…

Was heißt hat man?
Das ist nicht strafbewährt und seinen Anspruch nach dem BGB muss der Geschädigte erstmal geltend machen.
Von sich aus muss sich niemand darum kümmern, auch wenn das moralisch zu erwarten wäre…

M.

Dankeschön
Hi,
vielen Dank für die promten Antworten.
Tja, hier ist noch nix passiert, da das Strassenverkehrsamt mir den Namen (bis jetzt) nicht herausgeben will und die Polizei keine Anzeige aufnehmen will- tja obwohl das ein Reiterhof mit viel fremden Verkehr ist und nicht offensichtlich ein Privatgelände.

Ich wundere mich wirklich über dieses komplizierte System, ein Freund von mir hat auch mal auf einem Supermaktparkplatz ne Delle gebaut und ist angezeigt worden-…wieso geht denn das?

Naja, leider habe ich keine Rechtsschutzversicherung, so dass ich ja erstmal selber zahlen müßte, daher muß ich erstmal alles andere versuchen…

Ciao,
shockscrew

Wortlaut BGB
Hi,

Zitat:
BGB § 823 [Schadensersatzpflicht]

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein dem Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt.
Ende

Daraus ergibt sich für mich, das das der Schadenersatz verpflichtend ist, hier steht nichts davon, das er eingefordert werden muss.

Gruß,
Micha

Papier ist geduldig…

Daraus ergibt sich für mich, das das der Schadenersatz

verpflichtend ist, hier steht nichts davon, das er
eingefordert werden muss.

Klar, das stimmt, das steht da. Aber meinst Du wenn Herr XY aus versehen irgendwas aus Deinem Eigentum beschädigt, zahlt er das einfach so freiwillig?
Und was denkst Du denn wird passieren, wenn Du Ihn auf seine Pflicht Hinweist und er einfach nicht reagiert?
GAR NIX. Und strafbar macht er sich deshalb auch nicht.

Das funktioniert nämlich IN ETWA so (bin im Zivilrecht auch eher Laie - deshalb achtet nicht so auf die Details und verbessert mich ruhig):
Dann mußt Du Dir Deine Forderung einklagen. Du bekommst mit dem Gerichtsurteil einen vollstreckbaren Titel über XX DM den Du dann letztlich, wenn der Schuldner nicht freiwillig zahlt über den Gerichtsvollzieher eintreiben lassen kannst, wenn der Schuldner Geld hat.
Ansonsten muss er irgendwann einen Offenbarungseid leisten.

Einfacher ists normalerweise wenn die Leute versichert sind, dann melden sie den schaden und die Versicherungen zahlen, wenn der Fall innerhalb der Police liegt.
Aber bei KFZ - versicherungen ists nun mal so, dass die Prozente steigen und wer will das schon. deshalb hauen manche einfach ab.
Das steht, wie oben beschrieben unter Strafe, § 142 StGB Unfallflucht. Das ist so, weils so oft vorkommt und teilweise erhebliche Sach- und Personenschäden entstehen. Wobei eine fahrlässige Körperverletzung im Gegensatz zur Fahrlässigen Sachbeschädigung ohnehin strafbar ist, ob man nach dem Unfall flüchtet oder nicht (lassen wir mal Strafantrag usw. weg).

Der §142 StGB gilt aber NUR im öffentlichen Verkehrsraum - siehe oben.

So ist das…,

M.

Zentralruf der Autoversicherer

Hi,
vielen Dank für die promten Antworten.
Tja, hier ist noch nix passiert, da das Strassenverkehrsamt
mir den Namen (bis jetzt) nicht herausgeben will und die
Polizei keine Anzeige aufnehmen will- tja obwohl das ein
Reiterhof mit viel fremden Verkehr ist und nicht
offensichtlich ein Privatgelände.

Wie gesagt, in dem Fall MÜSSEN sie das aufnehmen, letztlich machen sie sich selber strafbar, wenn sie es nicht tun.

Ich wundere mich wirklich über dieses komplizierte System, ein
Freund von mir hat auch mal auf einem Supermaktparkplatz ne
Delle gebaut und ist angezeigt worden-…wieso geht denn das?

Na aus den Gründen, die ich oben beschrieben habe, offensichtlich hatten die Beamten bei Dir, so leid es mir tut keine Lust o. keine Ahnung.
Kommt leider vor, sind auch nur ein Querschnitt der Bevölkerung.
Da ich selber Jahrelang Verkehrsunfälle aufgenommen habe weiss ich bescheid :wink:

Naja, leider habe ich keine Rechtsschutzversicherung, so dass
ich ja erstmal selber zahlen müßte, daher muß ich erstmal
alles andere versuchen…

Das dachte ich mir, deshalb riet ich ersteinmal zum nochmaligen Polizeibesuch. Weise hier explizit auf die öffentliche Nutzung hin.

Und noch zu KFZ - Halter:
Versuchs über den Zentralruf der Versicherer,

http://www.zentralruf.de/

Ciao,
shockscrew

Viel Erfolg und schreib mal wie ausging,

M.

Auf nicht öffentlichem Verkehrsraum liegt im Schadensfall kein
Unfall iSd § 142 StGB vor.
Keine Straftat keine Anzeige. Übrig bleibt ein
zivilrechtliches Problem.

Das stimmt aber nun auch wieder nicht. Auch Vorgänge auf nichtöffentlichem Grund, die mit dem Straßenverkehr unmittelbar zusammenhängen, reichen aus und werden von § 142 StGB erfaßt. Der BGH hat den Parkplatz eines Supermakrtes dafür ausreichen. Bei einem Parkplatz eines Reitvereins, um den es hier geht, der - wie beschrieben - sehr häufig befahren wird, fürfte das sicherlich ähnlich sein.

NJW 1982, 2391
NVWZ 1993, 77
VSR 1959, 158

MfG
Tim Treude
http://www.tim-treude.de

Hallo,
ich habe gerade vor einigen Wochen einen ähnlichen Fall als Geschädigter hinter mich gebracht (mein KFZ auf Supermarkt-Parkplatz beschädigt, Zeugin, …). Folgendes hat sich abgespielt:

Polizei will Anzeige nicht annehmen (mit ähnlichen Argumenten wie bei Dir). Zentralruf gibt Versicherung nicht raus, wenn Name des Halters nicht bekannt ist. Zulassungsstellen geben Namen des Halters nicht heraus (dürfen sie auch nicht) aber sie leiten einen Brief an den „Halter des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen xy“ entsprechend weiter. Die Antwort kam vom Anwalt des Halters: „… wir wissen von nichts, da kann ja jeder kommen …“ Ich zum Anwalt. Der hat Versicherung ermittelt, Sachlage vorgetragen und um Regulierung gebeten. Versicherung hält Rückfrage beim Halter aber „… der weiß von nichts …“. Also reiche ich Klage ein. Daraufhin erklärt der Halter: „… ich weiß zwar von nichts, aber ich zahle den Schaden …“. 6 Monate nach dem Vorfall war mein Schaden reguliert. Zwischenzeitlich war ich übrigens erneut bei der Polizei und habe „auf eine Annahme der Anzeige wegen Sachbeschädigung und Unfallflucht“ bestanden. Inzwischen ermittelt die Staatsanwaltschaft …

Fazit: Nimm Dir einen Anwalt und viel Zeit …

Gruß Andreas