Unter den Notargebühren zu einem Kaufvertrag wird zweimal §147 Abs. 2 angegeben, einmal für Fälligkeitsüberwachung und einmal für Vorlageüberwachung: nach welchem Anteil des Eintragungswertes sind die beiden zu berechnen? (Notarkammer Bayern)
Für die Grundschuldbestellung erscheint §147 Abs. 2 nur einmal (für sonstige Geschäft/Nebentätigkeit): nach welchem Anteil des Eintragungswertes ist hier die Gebühr zu berechnen? (Notarkammer Bayern)
Unter den Notargebühren zu einem Kaufvertrag wird zweimal §147
Abs. 2 angegeben, einmal für Fälligkeitsüberwachung und einmal
für Vorlageüberwachung: nach welchem Anteil des
Eintragungswertes sind die beiden zu berechnen? (Notarkammer
Bayern)
es ist immer sinnvoll, wenn man das gesetz mitangibt…
der geschäftswert für die fälligkeitsermittlung/vollzugsüberwachung ist jeweils zu schätzen, § 30 I kosto. der regelfall sind 20-50% des kaufpreises (a.a. voller kaufpreis).
(Bengel/Tiedtke, KostO, 2010, § 147 rn. 90ff.)
p.s. wenn man fragen zu kosten hat, wendet man sich an den notar…