§147 Abs. 2 Kaufvertrag und Grundschuld

Unter den Notargebühren zu einem Kaufvertrag wird zweimal §147 Abs. 2 angegeben, einmal für Fälligkeitsüberwachung und einmal für Vorlageüberwachung: nach welchem Anteil des Eintragungswertes sind die beiden zu berechnen? (Notarkammer Bayern)

Für die Grundschuldbestellung erscheint §147 Abs. 2 nur einmal (für sonstige Geschäft/Nebentätigkeit): nach welchem Anteil des Eintragungswertes ist hier die Gebühr zu berechnen? (Notarkammer Bayern)