§14a, abs. 5 UstG

hallo,

ich habe eine abschlagsrechnung (für malerleistungen) mit folgendem passus erhalten:

„Die Rechnungslegung erfolgt nach §14a, Abs. 5 Ust.G ohne Steuerausweis.
Die Steuerschuldnerschaft geht auf den Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG über.“

damit kann ich leider nicht viel anfangen und wüsste gerne was genau mir dieser abschnitt sagt und wie nun die schlussrechnung aussehen wird.

vielen Dank im voraus für eure schnelle hilfe (die rechnung muss ja schließlich bezahlt werden, das kann ich aber erst, wenn ich weiß was drin steht - dr. google hilft mir irgendwie auch nicht weiter…)

Seit dem 01.01.2004 ist jeder Unternehmer verpflichtet, Rechnungen entsprechend den Vorgaben in §§ 14, 14a UStG zu erteilen, wenn er eine im Inland steuerbare Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbringt.
D.h. Sie sind Kollege oder (Sub)- Unternehmer o.ä. Der andere führt für Sie Arbeiten aus.
Überprüfen Sie die Steuernummer bzw.der inländischen USt-Identifikationsnummer sowie die Rechnungsnummer.

Sie sind verpflichtet die MWST auf den Betrag abzuführen. Sie werden jedoch im gleichen Zug die MWST als Vorsteuer wieder abziehen können gemäß § 13b UStG. Ein Nullsummenspiel.

Hintergrund: Schwarzarbeit mit Verlust der MWST zu unterbinden, den Schritt ich hier aber nicht weiter erklären möchte.

Auch in der Schlussrechnung wird der obige Satz stehen und Sie auf den Restbetrag nochmal die MWST abführen und die Vorsteuer geltend machen.

Hallo…
Leider habe ich davon keine Ahnung.
Bei solchen kniffligen Fragen würde ich gleich an der Quelle anfragen, da sich Gesetze ja bekanntlich auch ändern.
Ich würde erst mal beim Finanzamt anrufen…
Viel Glück - Gruß - Helena

hi,

danke für deine antwort. allerdings ist mir immernoch nicht so ganz klar, was in den paragrafen geregelt ist (ich habs ja schon gegooglet, aber da werde ich auf alle möglichen anderen §§ verwiesen).

versteh ich das jetzt richtig, dass dieser absatz nur in der rechnung stehen muss, wenn unternehmer a für unternehmer b eine leistung erbringt, die unternehmer a ebenfalls hätte ausführen können? so hab ich das irgendwo gelesen, erscheint mir aber irgendwie nicht so ganz logisch im bezug auf meine rechnung…

hierbei geht es um eine malerrechnung an eine hausverwaltung.

hat das ganze mit der freistellungsbescheinigung vom finanzamt irgendwas zu tun?

ich werde echt nicht schlau daraus. vielleicht steh ich auch völlig auf dem schlauch, aber so blöd musste ich noch nie irgendwas nachfragen :frowning:

danke nochmal für deine hilfe - ich hoffe du kannst mir das jetzt auch noch beantworten.

lg
snoopy50a

hierbei geht es um eine malerrechnung an eine hausverwaltung. … mehr auf http://www.wer-weiss-was.de/app/query/display_query?..

Genau das ist auch so ein Tatbestand: Hausverwaltung, solange die selber diese Arbeiten ausführen könnte, aber nicht mehr Immobilienverwalter. Seit 1.1. 2011 müssen Gebäudereiniger und etliche andere Berufe abrechnen wie in der Baubranche schon lange üblich über diesen Weg der Nettorechnung nach § 13 b

Da musst du dich genauer selber informieren. Ich zähl nicht alle berufe auf und lass mich umkehren in der auskunftpflicht.