14jährige verteilt Warenproben

Hallo,
folgendes Szenario:

Eine 14-Jährige wird beim Zeitungverteilen von einem Mann angesprochen, ob sie nicht Lust habe, für ihn Messer in die Briefkästen zu stecken - so gesehen als Warenproben mit Begleitschreiben. Diese Messer soll sie nach einer angegebenen Frist wieder abholen und bei denjenigen, die das Messer behalten wollen, das Geld einsammeln. Als Belohnung soll das Mädchen ein Pediküre-Set bekommen. Der Lebensgefährte der Mutter stimmt zu, die Mutter nicht.
Zum angegebenen Zeitpunkt hat das Mädchen noch nicht alle Messer eingesammelt. Der Auftraggeber macht natürlich Ärger. Es gibt keinen schriftlichen Vertrag, nur ein Schreiben, in dem der Abholtermin für die Messer usw. steht.
Ist hier überhaupt ein Vertrag zu Stande gekommen? Ich meine mich an schwebende Unwirksamkeit bei Verträgen mit beschränkt Geschäftsfähigen zu erinnern, zu deren Wirksamkeit der Erziehungsberechtigte zustimmen muß.
Kann der Auftraggeber damit argumentieren, daß er davon ausging, der Lebensgefährte sei der Vater des Mädchens?
Gibt es irgendwelche Paragraphen, mit denen man winken kann, damit das Mädchen möglichst unbeschadet aus der Sache rauskommt?
Im Voraus danke für die Auskunft!
LG Pauline

Hallo Pauline,

Du hast vollkommen recht. Einen Paragrafen braucht es eigentlich nicht. Aber man kannst ja mal §§ 107, 108 I BGB durchlesen. Nachdem Der Lebensgefährte kein gesetzlicher Vertreter ist auch kein Vertrag zu Stande gekommen. Was der Auftraggeber dabei dachte ist absolut unerheblich. Dahingehend ist der Minderjährigenschutz komplett kompromisslos.

Würde evtl. prüfen, ob noch Geld für die bisher geleistete Arbeit zu holen ist.

Und was ist eigentlich für ein Schaden entstanden? Ich persönlich würde so ein Messer eh nicht mehr hergeben und zahlen, weil ich es als unbestellte Lieferung bewerten würde.(§ 241a BGB).

Gruss akkon

Hallo,

Und was ist eigentlich für ein Schaden entstanden? Ich
persönlich würde so ein Messer eh nicht mehr hergeben und
zahlen, weil ich es als unbestellte Lieferung bewerten
würde.(§ 241a BGB).

Gruss akkon

und nur weil es A nicht bestellt hat, heisst es nicht das es A direkt gehört. Nur der, der es A schickt muss es bei A abholen oder dafür sorge tragen, letzendlich hat er aber ein Recht auf seine Ware wieder, nur was ich mich Frage wie will man es A beweisen das A das Messer auch hat, da man es einfach in den Briefkasten geworfen hat ? :wink:

Ansonsten haste auch Recht.

Hallo!

letzendlich hat er aber ein Recht auf
seine Ware wieder,

Das ist ja der Witz an § 241a BGB: Der Messerverteiler hat keinen Anspruch - weder auf Zahlung noch auf Herausgabe!

Hallo,

Klär mich doch bitte auf warum das so ist ?
Danke schonmal.

Gruß

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!

Das ist ja der Witz an § 241a BGB: Der Messerverteiler hat
keinen Anspruch - weder auf Zahlung noch auf Herausgabe!

Klär mich doch bitte auf warum das so ist ?

Weil’s in § 241a BGB steht:

„Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.“

Ein Anspruch wird nicht begründet gilt hier umfassend, also auch für einen eigentlich denkbaren Herausgabeanspruch.

Gruß,

Florian.

Hi,

Klär mich doch bitte auf warum das so ist ?
Danke schonmal.

ich vermute, Du wolltest eher wissen warum es diese Regelung überhaupt gibt, da sie auf den ersten Blick dem eigenen Rechtsgefühl widerspricht (das Eigentum ist ja sogar durch die Grundrechte geschützt), oder?

Es ist halt eine ziehmlich linke Methode jemandem etwas ungefragt zukommen zu lassen und dann auf Kauf oder Rückgabe zu bestehen. Der ungewollte Empfänger würde dadurch gezwungen etwas aufzubewahren und es zu schützen.
Also hat der Gesetzgeber gesagt: Lieber Unternehmer, ein solches Verhalten wollen wir hier nicht. Wenn Du ungefragt etwas lieferst oder eine Leistung erbringst (z.B. Auto waschen), hast Du keinerlei Ansprüche gegen den Empfänger. Also lass es, wenn Du nichts verschenken willst…

Diese Regelung ist aber auf das Verhältnis Unternehmer-Verbraucher beschränkt. Weiterhin meine ich mich zu erinnern, daß dies nicht greift, wenn die Lieferung erkennbar auf einem Fehler/Irrtum beruht.

Gruß Stefan

1 „Gefällt mir“

Hm, und was ist dann mit dieser Geschichte von wegen

Wenn ich von der Firma X ein Paket bekomme das ich nicht bestellt habe, wie lange kann es dann derjenige zurückverlangen?

Ich erinnere mich daran hier schon mehrere Freds gelesen zu haben mit diesem Thema und da hieß die Antwort nie „kannst Du behalten“, sondern vielmehr sowas wie „ja so 6 Monate, es sei denn es ist leicht verderblich und Porto mußt Du nicht zahlen“.

Hm, und was ist dann mit dieser Geschichte von wegen

Wenn ich von der Firma X ein Paket bekomme das ich nicht
bestellt habe, wie lange kann es dann derjenige
zurückverlangen?

Die Geschichte ist Geschichte, schon seit der SchuldR-Reform und der m. E. eindeutigen - wenn auch nicht ganz unumstrittenen - Neuregelung, die jegliche Ansprüche ausschließt.

Ich erinnere mich daran hier schon mehrere Freds gelesen zu
haben mit diesem Thema und da hieß die Antwort nie „kannst Du
behalten“, sondern vielmehr sowas wie „ja so 6 Monate, es sei
denn es ist leicht verderblich und Porto mußt Du nicht
zahlen“.

Was nicht alles über Recht irgendwo geschrieben steht! Das liegt daran, dass jeder alles besser weiß, auch wenn er keine Ahnung hat.

Levay

1 „Gefällt mir“

of topic Nachfrage…
Hallo!

Weil’s in § 241a BGB steht:

„Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die
Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen
Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen
diesen nicht begründet.“

wäre es nicht denkbar, diesen Paragraphen gegen eine Organisation zu verwenden, die von sich behauptet, sie hätte einen Anspruch auf Gebühren, weil sie Radio und TV ausstrahlt ?

Ich hab das bei denen ja auch nicht bestellt.

Gruß,
Klaus

wäre es nicht denkbar, diesen Paragraphen gegen eine
Organisation zu verwenden, die von sich behauptet, sie hätte
einen Anspruch auf Gebühren, weil sie Radio und TV ausstrahlt

Das behauptet sie nicht nur, das hat sie auch. Das ist ja ganz klar geregelt.

Ich hab das bei denen ja auch nicht bestellt.

Das ist auch keine Voraussetzung für die Gebührenpflicht. Außerdem ist Rundfunk keine Sache, vgl. § 90 BGB.

Levay

RundfunkFREIHEIT :smile:
Hallo!

wäre es nicht denkbar, diesen Paragraphen gegen eine
Organisation zu verwenden, die von sich behauptet, sie hätte
einen Anspruch auf Gebühren, weil sie Radio und TV ausstrahlt

Es ist unmöglich, aber nicht undenkbar. Denkbar ist ja ersteinmal alles. Denkbar ist zum Beispiel auch, sich für eine neue Auslegung von Art. 5 II 2 GG einzuseten.
Von „Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk“ ist da die Rede - was spricht dagegen, Freiheit in diesem Sinne als Gebührenfreiheit zu verstehen? Dann ist es ganz klar: Die Rundfunkgebühren sind Verfassungswidrig.
Das schreit nach einem Aufsatz in der NJW…an Levay, der das sicher liest: Kein Interesse an einer Co-Autorenschaft? Wir kommen da ganz groß raus.

Gruß,

Florian.

Ich bin dabei :smile: Allerdings bist DU dann MEIN Co-Autor!

Levay