14tägiger Widerruf bei Austauschgerät

Hallo zusammen,

nehmen wir an jemand würde ein Handy übers Internet bei einem gewerblichen Händler kaufen.
Es greift hier selbstverständlich das Fernabsatzgesetz, welches es dem Käufer ermöglicht ab Erhalt der Ware innerhalb von 14 Tagen ohne Gründe vom Kaufvertrag zurückzutreten - soweit absolut klar.

Wenn das gelieferte Handy nun aber nun minimale Mängel wie Staub unter dem Display aufweist, es aber grundsätzlich funktioniert und der Käufer das so nicht akzeptieren möchte hat er ja nun zwei Möglichkeiten.

  1. Er widerruft und erhält das Geld zurück
  2. Er bittet um ein einwandfreies Austauschgerät

Meine Frage bezieht sich auf 2.

Wenn das Gerät nun eine starke Serienstreuung aufweisen sollte und auch das Austauschgerät Staub unter dem Display aufweist, kann der Käufer den Kauf dann noch widerrufen?
Voraussetzung ist natürlich dass der komplette Vorgang innerhalb der 14 Tage nach Erstlieferung abgewickelt ist.

Oder würde der Käufer dadurch dass er um Austausch (und somit Nachbesserung) aufgrund eines Defekts sein Widerrufsrecht verlieren weil er sich grundsätzlich für das Gerät entschieden hat?

Und falls dies so sein sollte, und der Käufer bei der Rücksendung bereits schriftlich um Austausch aufgrund eines Defekts gebeten hat - kann er durch einen schriftlichen Widerruf noch einen gültigen Widerruf der Sache erreichen?

Freue mich über eure Meinung zu diesem hypothetischen Fall.

Grüße
Daniel

Hallo,

Wenn das Gerät nun eine starke Serienstreuung aufweisen sollte
und auch das Austauschgerät Staub unter dem Display aufweist,
kann der Käufer den Kauf dann noch widerrufen?

Das ist zwar so nicht gefragt, aber er muss ja nicht zwangsläufig widerrufen. Es käme vielmehr auch ein mangelbedingter Rücktritt in Frage. Einer Fristsetzung würde es nach § 440 BGB nicht bedürfen. Denn: Im Falle der Ersatzlieferung ist bereits nach dem ersten mangelhaften Nacherfüllungsversuch die Nacherfüllung insgesamt fehlgeschlagen, wenn das Ersatzgerät den gleichen Mangel (Staub unter dem Display) aufweist, vgl. insoweit die Kommentierung im Palandt BGB (69. A.), § 440, Rn. 7 am Ende.
Von einem Rücktrittsausschluss nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB (Unerheblichkeit) kann m.E. nicht gesprochen werden, da - aus eigener Anschauung - Staub unterm Display insbesondere bei Sonnenschein die Nutzbarkeit -im Sinne einer Erkennbarkeit auf dem Display - stark eingeschränkt ist.

Aber nun zu Ihrer Frage im Konkreten:

Meines Erachtens ist das Widerrufsrecht nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangt hat.

Der Ansicht liegen folgende Überlegungen zugrunde:

– das Gesetz (§§ 355, 357, 439, BGB, …) gibt keine Hinweise für eine derartige Auslegung. Allenfalls nach § 242 BGB :wink:

– Das Widerrufsrecht dient dem Verbraucherschutz. Es soll den Verbraucher vor übereilten Entscheidungen schützen. Auch das Nachlieferungsverlangen kann übereilt stattgefunden haben. Solange der Widerruf fristwahrend erklärt werden kann, ist er möglich.

Selbstverständlich ließe sich auch in die andere Richtung argumentieren. Zum Beispiel dergestalt, dass der Verbraucher durch das Nacherfüllungsverlangen auf seinen Schutz verzichtet.
Das wäre aber, m.E., ziemlich weitgehend.

Und falls dies so sein sollte, und der Käufer bei der
Rücksendung bereits schriftlich um Austausch aufgrund eines
Defekts gebeten hat - kann er durch einen schriftlichen
Widerruf noch einen gültigen Widerruf der Sache erreichen?

Die Widerrufserklärung bedarf keiner Form. Er kann auch per Mail, Telefon, … erfolgen. Selbstverständlich könnte er aber dem Verkäufer klarstellend mitteilen,dass er einen Widerruf und keine Nachbesserung begehrt (etwa auf Grundlage des § 119 BGB -> Der Vertrauensschaden scheidet hier dann nach der Wertung des Verbraucherschutzes m.E. aus).

Alle Angaben ohne Gewähr. :smile:)

Viele Grüße

Vielen Dank für die ausführliche Erläuterung!

Ups, ich habe gerade einen Fehler (Ungenauigkeit) in meinen Ausführungen entdeckt:

Selbstverständlich bedarf auch die Widerrufsbelehrung der Einhaltung einer besonderen Form: und zwar der Textform, § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB. Er bedarf allerdings keiner Begründung!

Statt der Textform kann der Widerruf aber auch durch Rücksendung der Ware erfolgen. Insofern ist die Erklärung dann doch „formfrei“.