15% Grenze Erhaltungsaufwand -urspr. Ansch.-Kosten

bei der Berechnung der Überschreitung der 15 % Grenze wird auf die ursprünglichen Anschaffungskosten des Gebäudes abgestellt.
1.) Wenn es sich um eine Eigentumswohnung handelt, sind dann die gesamten Gebäudekosten maßgeblich oder nur die der Wohnung?

2.) Wenn die 15 % Grenze nur für einen Eigentumsanteil gilt, ist dann der Anteil auch auf die 15 % Grenze anzunehmen oder gilt der Gesamtbetrag?

Hallo,
mit Eigentumswohnungen habe ich zu wenig Erfahrung.
Ich meine es sind die aktuellen Anschaffungskosten. Sie beziehen sich auf den Eigentumsanteil, wenn edie Reparaturen sich nur auf die Wohnung beziehen.
MfG
Kley

Sorry, kann in diesem Fall leider nicht helfen.

Die 15%-Grenze innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung (=Kauf) oder der Fertigstellung bezieht sich auf Kosten den Gebäudes.
Bei einer Eigentumswohnung - vereinfacht dargestellt * - der Geäudeanteil vom Kaufpreis.
(Das ist die gleiche Basis wie bei der AfA.)
Es geht hier also NICHT um den Miteigentumsanteil sondern um * den Gebäudeanteil von den Anschaffungskosten der Eigentumswohnung.

Hallo Freixenetter,

für die Eigentumswohnung werden ja steuerliche Anschaffungskosten ermittelt. Das hat Dein Steuerberater ja sicherlich gemacht. Und von diesem Betrag ist auszugehen, wenn man die 15%-Grenze ausrechnen möchte.
Die Ermittlung der Anschaffungskosten der Wohnung ist allerdings nichts für Laien. Da geht es schon ins Detail, weil die Anschaffungskosten des Grund und Bodens unberücksichtigt bleiben müssen. Und auf den Grund und Boden entfallen ja auch anteilige Notarkosten usw.

Gruß
A.

tut mir leid, nicht meine Baustelle…