Als Sanktionsvorschrift finde ich nur den §27 JuSchG, der allerdings explizit nur die Absätze I und II sanktioniert. Wie sieht es mit III aus? Ist die Sanktionsvorschrift hier analog anzuwenden und er ist nur als Konkretisierung der I gemeint? Kann doch nicht sein, dass III, also inhaltsgleiche Medien nicht mit erfasst sind, oder?
Aus dem hier vorliegenden/aufgezeigten Sachverhalt kann keine konkrete Hilfestellung gegeben werden.
Ansonsten lesen Sie den § 15 Abs. 3, dort heißt es:
(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
Aus diesem Grund muss nicht nochmals im § 27(1) Nr. 1-4 (dort sind alle Nummern 1-7 des § 15(1) erfasst)auf die 15(3) vewiesen werden.
Danke für die Antwort! So in der Art haben wir es uns auch gedacht. Verwirrend war nur, dass Absatz II, welcher ähnlich formuliert ist wie Absatz III extra in derSanktionsvorschrift genannt ist, Absatz III aber nicht. Ich entnehme der Antwort jedoch, dass ich Absatz III nach §27/I ahnden kann.
Schöne Grüße
Kattl