Bisher dachte ich, dass die 150€-Grenze und die 1000€-Grenze
gelten auch bei einem Kleinunternehmer auch „netto“.
ja, zur Prüfung, ob ein GWG vorliegt, ist die Umsatzsteuer immer rauszurechnen, damit die umsatzsteuerliche Methode keinen Unterschied macht. § 6 Abs. 2 EStG http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html
gem. Richtlinie 9b Abs. 2 Satz 1 EStR ist für die Frage, ob die Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter überschritten ist, immer vom Nettobetrag auszugehen. Es bleibt dabei unbeachtlich, ob die Vorsteuer abgezogen werden kann.
wieder was dazu gelernt. Diese Richtlinie kannte ich so nicht und hatte den 9b bisher auch auf die GWG-Grenze angewendet. Sorry also für den falschen Hinweis in der Löschbenachrichtigung.
Kleinunternehmer und Privatleute:
a) Die diversen Abschreibungsgrenzen (zwar bei Beiden unterschiedlich) richten sich nach dem Netto.
b) Abgeschrieben wird das Brutto.
Gruß JoKu
Sorry also für den falschen Hinweis in der Löschbenachrichtigung.
Macht nix.
Einer meiner Sprüche: „Wenn Zwei Leute unterschiedlicher Meinung sind, hat mindestens einer die Chance, was dazuzulernen; manchmal auch Beide.“