ich habe eine Frage bezüglich des §157 StGB.
Folgender Fall:
Die Tochter, 15, sagt vor Gericht uneidlich falsch aus um ihren Vater zu schützen.
In der Strafzumessung muss ja nun §157 geprüft werden.
Da aber nun sowohl Abs 1 als auch Abs 2 des §157 vorliegen, frage ich mich nun, ob ich beides prüfen muss? und wenn ja, wie das mit den Konkurrenzen aussieht?
Vielen Dank im Voraus,
ein schönes Wochenende,
Jessica
In der Strafzumessung muss ja nun §157 geprüft werden.
Da aber nun sowohl Abs 1 als auch Abs 2 des §157 vorliegen,
frage ich mich nun, ob ich beides prüfen muss? und wenn ja,
wie das mit den Konkurrenzen aussieht?
§ 157 StGB enthält in seinen beiden Absätzen zwei voneinander unabhängige Gründe. wie levay sagte, findet eine doppelprüfung statt.
Hallo,
erst einmal danke für die Antworten!
Mein Problem lag darin, dass ich nicht sicher war, ob ich tatsächlich beides Prüfen muss! Es kam mir einfach seltsam vor.
Und zur Aufgabenstellung, gefragt ist nach der Strafbarkeit der Personen. Warum sollte ich §157 StGB dort nicht prüfen?
Und zur Aufgabenstellung, gefragt ist nach der Strafbarkeit
der Personen. Warum sollte ich §157 StGB dort nicht prüfen?
Ich weiß es nicht. Mir kam es im ersten Moment komisch vor. Unbenannte besonders schwere oder minder schwere Fälle sind ja auch nicht zu prüfen, wenn nach der Strafbarkeit gefragt ist. Da würde ich noch mal bei jurawelt.de oder so im Forum nachfragen.