§ 15a EStG, Überschießende Außenhaftung

Nach §15a EstG darf der Kommanditist Verluste nur in Höhe seiner Einlage ausgleichen. Wenn nun im HR eine höhere Haftung eingetragen ist, darf er dann Verluste in Höhe dieser Haftung ausgleichen oder in Höhe des Kapitalkontos zuzüglich der im HR eingetragenen Haftung?

Beispiel:
Kapitalkonto 50
HR-Eintragung 80

Sind nun 80 ausgleichsfähig oder 130?

Vielen Dank!

Das dürfte ein Fall des Abs. 1 Satz 2 sein.