Hallo,
das Betriebsstättenfinanzamt ermittelt ja im Falle eines Falles (von Amts wegen) das negative Kapitalkonto. Das negative Kapitalkonto kann ja letzendlich aber auch nur mit Gewinnen aus der KG ausgeglichen werden (Ausnahme §15a Abs 1 Satz 2 EStG?). Wo und in welches Formular ist ein entstandener Verlust nach §15a EStG beim Finanzamt einzutragen bzw anzugeben? Muss das überhaupt angegeben werden?
Gruß
Stefan
Wo und in welches Formular ist ein entstandener
Verlust nach §15a EStG beim Finanzamt einzutragen
Beim Betriebsstättenfinanzamt oder beim Anteilseigner? Woraus zielt die Frage ab?
Gruß
Jörg
Beim Anteilseigner da die KG doch keine Steuern abführt oder hab ich da was falsch verstanden? Gewinne/Verluste werden doch im Rahmen der Eimkommensteuer der Anteilseigner versteuert. Das Betriebsstättenfinanzamt stellt doch lediglich den Gewinn / Verlust der KG fest oder?
Darum interessiert mich, ob der Anteilseigner einen verlust nach 15a EStG in seiner Steuererklärung anzugeben hat und wenn ja wo
Gruß
Stefan
Wenn der §15a greift, ist der Verlut nicht einzutragen, da er ja nicht abzugsfähig ist.
Gruß
Jörg
Wenn der §15a greift, ist der Verlut nicht einzutragen, da er
ja nicht abzugsfähig ist.
ok das ist dann denke ich der „Normalfall“, also der Kommanditist hat seine einlage voll eingebracht.
wie ist aber dann §15a Abs 1 S 2 dann zu interpretieren?
Gruß
Jörg
Gruß
Stefan
sch… verbastelter paragraph:
Beispiel-Kommanditist: Geld-Einlage 75.000 € / Einlage lt. Handelsregister 200.000 €, Rest noch nicht erbracht.
Durch §15a(1)S1 wäre Verlustbeschränkung auf 75.000 € gegeben
Durch §15a(1)S2 wird die Beschränkung um 125.000 € erweitert, da Handelsregisterkapital = 200.000 und im Falle der Insolvenz der Kommanditist die 125.000 € nachschießen muss also echte Haftung hat.
Gruß
Jörg
ok dann verstehe ich allerdings nicht wieso es den Satz 1 gibt, wenn bei nicht vollständig erbrachter Einlage ich trotzdem bis zur im Handelsregister eingetragenen Einlage Verluste ansetzen kann. Wenn meine Einlage komplett geleistet ist, kann ich voll abziehen, wenn nicht auch …
Gruß
Stefan
Ich hab jetzt noch mal in der Kommentierung geschaut, wobei ich die hier aus Copyrightgründen nicht reinkopieren darf. ich gebs halt mal sinngemäß wieder:
§15a (1) S1 spricht als Grundtatbestand die Einlage des kommanditisten an. Die Einlage ist geleistet wenn sie tats. erbracht ist. Der Gegenwert der Einlage muss in das Vermögen der KG geflossen sein.
§15a (1) S2 In der Praxis muss die vereinbarte Einlage nicht sofort oder in voller Höhe fällig gestellt werden. Die Vorschrift lässt zu, dass ein Verlustausgleich auch insoweit in Betracht kommt, als die im Handelsregister eingetr. Einlage die wirklich geleistete Einlage übersteigt. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit geschaffen, da der Gesellschafter ein über die tats. geleistete Einlage hinaus bestehendes Verlustrisiko hat, nämlich bis zu seiner handelsregistermäßien Beteiligungshöhe.
Du hast Recht, man hätte es im Gesetz eigentlich in einem Aufwasch machen können.
Gruß
Jörg
hierzu nochmal
der verlust, der nicht abzugsfähig ist, ist doch nur der, der die einlage des kommanditisten betrifft
ansonsten können doch verluste bis zur höhe der einlage (bzw so lange bis das kapitalkonto einen negativen wert erreicht) verrechnet werden
beispiel
KG 1
Einlage 200.000
Verlust 150.000
KG 2
Einlage 100.000
Gewinn 150.000
Das Betriebsstättenfinanzamt stellt den Verlust der KG 1 fest und dieser ist ja aber voll verrechenbar
wo ist das nun beim finanzamt im rahmen der steuererklärung anzugeben? wird dieser verlust von amts wegen berücksichtigt?
oder wäre das zu versteuernde einkommen 0 EUR da -150.000 von KG1 und +150.000 von KG2?