Ich hab jetzt noch mal in der Kommentierung geschaut, wobei ich die hier aus Copyrightgründen nicht reinkopieren darf. ich gebs halt mal sinngemäß wieder:
§15a (1) S1 spricht als Grundtatbestand die Einlage des kommanditisten an. Die Einlage ist geleistet wenn sie tats. erbracht ist. Der Gegenwert der Einlage muss in das Vermögen der KG geflossen sein.
§15a (1) S2 In der Praxis muss die vereinbarte Einlage nicht sofort oder in voller Höhe fällig gestellt werden. Die Vorschrift lässt zu, dass ein Verlustausgleich auch insoweit in Betracht kommt, als die im Handelsregister eingetr. Einlage die wirklich geleistete Einlage übersteigt. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit geschaffen, da der Gesellschafter ein über die tats. geleistete Einlage hinaus bestehendes Verlustrisiko hat, nämlich bis zu seiner handelsregistermäßien Beteiligungshöhe.
Du hast Recht, man hätte es im Gesetz eigentlich in einem Aufwasch machen können.
Gruß
Jörg