§164 und 165 AO - Zusammenhang?

Hallo zusammen,

könnte das mal jemand in verständlichem Deutsch erklären:

U-St Jahresbescheid:
Der Bescheid ist nach §165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig und nach
§164 Abs. 2 AO geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung wird aufgehoben.

Ist er nun vorläufig oder nicht???

Danke für Hinweise

Chris911

Er ist nach § 165 AO vorläufig.
Was das umfasst steht in den Erläuterungen.

Hallo
Vorbehalt der Nachprüfung 164 AO:
hier kann der Steuerbescheid komplett in allen Bereichen geändert werden innerhalb der Verjährungsfrist von 4 Jahren.
Nach diesen 4 Jahren entfällt der Vorbehalt automatisch.

Vorläufigkeit 165 AO
gilt nur punktuell, also soweit ein bestimmter Sachverhalt unbestimmt ist und muß begründet werden; am häufigsten eingesetzt wegen der ewigen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht;
Änderungen nur in diesem speziellen Punkt möglich und über die 4 Jahre hinaus, falls der Sachverhalt immer noch ungewiß ist

im konkreten Fall besteht also die Vorläufigkeit weiterhin

MfG

§164 und 165 AO Umsatzsteuererklärung
Hi,

könnte das mal jemand in verständlichem Deutsch erklären:

ich versuchs

U-St Jahresbescheid:
Der Bescheid ist nach §165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig und nach
§164 Abs. 2 AO geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung wird
aufgehoben.

Eine Steuererklärung ist eine Steueranmeldung, da man bei Zahllast ja auch gleich bezahlen muss ohne erst einen Bescheid abzuwarten. § 168 Abgabenordnung bestimmt, dass so eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht.
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__168.html

Der Satz sagt also, dass die Anmeldung nicht unverändert übernommen wurde, sondern etwas daran geändert ist und dass das Finanzamt den automatisch vorhandenen Vorbehalt der Nachprüfung aufhebt -was es im Regelfall tut, wenn keine Betriebsprüfung geplant ist und der Bescheid sowieso rausgeht. Ist einfach zur Kontenbereinigung. Der Vorbehalt würde mit Zeitablauf aber später selbst wegfallen (mit Ablauf der regulären Festsetzungsverjährungsfrist von 4 Jahren). Außerdem kann der Steuerpflichtige bei Wegfall des Vorbehalts auch keine Änderungsgründe mehr einfach bis zum automatischen Wegfall nachmelden. Es dient also dem Rechtsfrieden.

Zusätzlich ist der Bescheid für vorläufig erklärt worden. Inwiefern muss sich aus dem Bescheid näher ergeben.

Ist er nun vorläufig oder nicht???

ja vorläufig, aber nur in diesem Punkt

Schöne Grüße
C.