Hi,
Vielleicht gibt es ja hier
Teilnehmer, die sich auf steuerrechtliche Prüfungen
vorbereiten?
Ist mir schon klar, dass du eine exakte Antwort suchst. Mit diesem Problem haben wir uns auch rumgeschlagen und es hat heiße Diskussionen gegeben bis wir das gelöst hatten. Lass dir versichert sein, dass ich völlig sicher bin, wie der VdN zu behandeln ist. Korrekturrecht ist meine tägliche Beschäftigung. Und es macht mir Spass, da es ein scharfes Schwert ist (gegen die Steuerberater, die das nicht so genau lernen).
Nochmal: Es gibt einen Bescheid aus 2010 mit VdN und später,
z. B. in 2013 ergeht eine Bescheid, in welchem als Festlegung
nur sinngemäß drinsteht „Der Vorbehalt der Nachprüfung im
Bescheid vom … 2010 wird nach § 164 … aufgehoben“
Dieser Bescheid ist nach der Manteltheorie der
gleiche Bescheid (inhaltlich) wie der erste, nur ohne
Nebenbestimmung.
Sehe ich nicht so, zumindest, was das zitierte Problem
betrifft.
Es ist gleichwertig und hat die gleichen Rechtsfolgen, ob das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid mit Aufhebung des Vorbehalts erlässt oder nur eine Aufhebung des Vorbehalts erlässt. Auch dabei wird auf den ursprünglichen Bescheid Bezug genommen, so dass die Besteuerungsgrundlagen wiederholt sind, ohne dass sie explizit im Bescheid aufgelistet sind.
Der Bescheid ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Danach kann man gegen
_diesen_ Bescheid Einspruch einlegen.
Ja.
Die Begrenzung des „soweit die Änderung reicht“ gilt erst, wenn ein bestandskräftiger Bescheid dazwischenliegt und zwar ein materiell (nicht nur formell) bestandskräftiger Bescheid.
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__351.html
Der Vorbehalt der Nachprüfung bewirkt, dass keine materielle Bestandskraft eintritt, d.h. das Finanzamt kann jederzeit ändern und der Steuerpflichtige kann jederzeit die Änderung beantragen. Erst mit der Aufhebung des Vorbehalt tritt materielle Bestandsdraft ein mit Bekanntgabe. Das Finanzamt ist an den Bescheid gebunden in der Form wie es ihn bekanntgegeben hat.
Aber dieses Problem war es ja nicht. Sondern eben die separate
Aufhebung des VdN irgendwann später innerhalb der FS-Frist der
Steuerfestsetzung.
Separate Aufhebung und Bescheidwiederholung mit Aufhebung ist das Gleiche.
Einspruch gegen die Aufhebung des VdN und Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung? …
nee, insgesamt nur Einspruchsbegründung, dass man noch etwas berücksichtigt haben will. Die Begründung, der VdN war ganz nett und soll wieder gelten, wird dabei abgeschmettert. Einspruchsgründe können in vollem Umfang geltend gemacht werden, also alles, was man schon gegen den ersten Bescheid hätte vorbringen können.
Die Frage ist, ob man bei Aufhebung des VdN noch gegen den ursprünglichen Steuerbescheid, für welchen die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist, Einspruch einlegen kann. …
nein, aber mit den gleichen Gründen in vollem Umfang Einspruch gegen den zweiten Bescheid.
Der erste Bescheid ist formell bestandskräftig und nicht mehr anfechtbar (=nur innerhalb Rechtsbehelfsfrist), aber ist materiell wegen VdN jederzeit änderbar. Das ist aufgrund Korrekturrecht, nicht aufgrund Einspruchsrecht.
Der zweite Bescheid ist aufgrund der Aufhebung des Vorbehalts materiell bestandskräftig und wird mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist formell bestandskräftig. Er ist innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in vollem Umfang anfechtbar.
Sagt dir die Manteltheorie nichts?
Jetzt nochmal alles klarer?
Schöne Grüße
C.