Hallo,
die Festsetzungsfrist beginnt grundsätzlich nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Die Einkommensteuer entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, § 36 Abs. 1 EStG.
Folglich beginnt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 2008 am 01.01.2009 und endet dementsprechend mit Ablauf des 31.12.2012 ( Standartfall Antragsveranlagung, ohne Berücksichtigung von Ablaufhemmungen im Sinne von § 171 AO ).
Sollte hier eine Pflichtveranlagung vorliegen, beginnt die Frist mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Steuererklärung eingereicht wurde, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO. Wurde die Steuerklärung im Kalenderjahr 2009 eingereicht, beginnt die Frist mit Ablauf des 31.12.2009 und endet entsprechend mit Ablauf des 31.12.2013 ( ohne Berücksichtigung von Ablaufhemmungen )
Gruss