16std arbeit in der gastronomie

guten Tag
Arbeitnehmer X hat einen Arbeitstvertrag mit 40 STd/woche in der Gastronomie als Kellner unterschrieben. Die Überstunden werden in Freizeit umgewandelt laut vertrag und ncht bezahlt.
So jetz arbeitet X in den letzten 3 Tagen mehr als 30 Stunden und zwar so:
MI 11-12
DO 14-02
FR 11-03
SA um 12-…

So jetz ist hier die Frage darf ein Arbeitgeber X nur 9 Stunden „Freizeit“ bis zur nächsten schicht gewähren??
und mit was kann man dagegen Vorgehen??

MfG

Zur selbständigen Vertiefung:

http://bundesrecht.juris.de/arbzg/index.html

Ansprechpartner ist das Gewerbeaufsichtsamt/Amt für Arbeitsschutz.

Grzß
smalbop

Danke, aber ich komm mit der „beamtensprache“ nicht so klar
kannst du es mir mal übersetzen?? :wink:

Danke, aber ich komm mit der „beamtensprache“ nicht so klar
kannst du es mir mal übersetzen?? :wink:

Obige Antwort kam 11 Minuten nach meinem Posting. Ein bisschen mehr Zeit musst du dir schon nehmen für den Versuch, in deiner ureigenen Angelegenheit die wirklich nicht übermäßig komplizierten Regelungen des ArbZG nachzuvollziehen. Ich müsste es nämlich genauso. Außerdem kenne ich deinen Arbeits- und Tarifvertrag nicht. Und ich muss jetzt Treppenhaus wischen.

Falls es dann an einzelnen Stellen noch Unklarheiten gibt, kannst du hier ja Detailfragen stellen.

Gruß
smalbop

3 „Gefällt mir“

also, was musst du genau alles wissen aus dem AV?
ich hab echt keine Ahnung wie ich das deuten soll mit der Juristensprache,… wenn ichs kapieren würde hät ich ja nicht gefragt oder??
hab mir es schon zweimal durchgelésen… seh da nix ein…

MFG

PS: tut mir leid komme vom dorf :smiley:

Mindestens 10 Stunden Ruhezeit
Hi!

http://bundesrecht.juris.de/arbzg/__5.html

Das heißt (ist aber nicht so schwer), dass man 11 Std. Ruhezeit zwischen zwei Schichten haben muss, was u.a. in Gaststätten aber auf 10 Std. verkürzt werden kann (wenn es dann wieder ausgeglichen wird).

9 Std. sind nicht legitim.

Auch die Arbeitszeit am Freitag ist nicht erlaubt, da man max. 10 Std. am Tag arbeiten darf (es sei denn, man hat einige Stunden Pause…)
http://bundesrecht.juris.de/arbzg/__3.html

Gruß
Guido

Hallo

9 Std. sind nicht legitim.

Kommt drauf an:
http://bundesrecht.juris.de/arbzg/__7.html
Je nach Tarifvertrag. Drum fragte ich danach…

Gruß
smalbop

3 „Gefällt mir“

Danke!
Hi!

Danke für die Korrektur!
Den Abs. 3 hatte ich irgendwie nicht auf dem Schirm…

VG
Guido

SO zB. mal paar klauseln aus dem AV die drin sein könnten :wink:
1-„Der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit richtet sich nach dem Bedarf des Arbeitgebers und beträgt 40 STd. beginn ende und dauer der tägl. AZ sowie pausen richten sich nach der betriebl. ordnung.
der arbeitgeber ist berechtigt, aus dringenden betriebl. gründen oder högerer gewalt eine Änderung der Arbeitszeit einteilung vorzu nehemen.“

2-„Der AG ist verpflichtet soweit betriebliche Verhältnisse erfordern und es gesetzlich zulässig ist, Überstunden und mehrarbeit zu verrichten.
Überstunden werden ausschlisslich in Freizeitausgleich abgegolten“

3-Die leistung von bis zu 15 Überstunden/monat (abrechnung jahresende) sinde durch dieses gehalt X abgegolten

4-im falle der schuldhaften Nichtaufnahme oder vertragswidrige Beendigung der tätigkeit oder bei schuldhafter Varanllasung der fristlosen Kündigung des AV verpflichtet der AN dem AG eine Vertragstrafe in Höhe eines Brottomonatseinkommens zu zahlen.

5-aNSPRÜCHE auf die bezahlung der mehrarbeitvergütung und zuschläge jeder art müsen innerhalb von einem Monat nach Fälligkeit bzw. nach der letzten abrechnung schrftlich geltend gemacht werde, andernfalls sind sie verwirkt.

hebt der AG nicht mit 5 die 2 auf??
und wie ist das 4 gemeint,…
gilt kündigung in der Probezeit auch ??

MFG

SO zB. mal paar klauseln aus dem AV die drin sein könnten :wink:
1-„Der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit richtet sich nach dem Bedarf des Arbeitgebers und beträgt 40 STd. beginn ende und dauer der tägl. AZ sowie pausen richten sich nach der betriebl. ordnung.
der arbeitgeber ist berechtigt, aus dringenden betriebl. gründen oder högerer gewalt eine Änderung der Arbeitszeit einteilung vorzu nehemen.“

2-„Der AG ist verpflichtet soweit betriebliche Verhältnisse erfordern und es gesetzlich zulässig ist, Überstunden und mehrarbeit zu verrichten.
Überstunden werden ausschlisslich in Freizeitausgleich abgegolten“

3-Die leistung von bis zu 15 Überstunden/monat (abrechnung jahresende) sinde durch dieses gehalt X abgegolten

4-im falle der schuldhaften Nichtaufnahme oder vertragswidrige Beendigung der tätigkeit oder bei schuldhafter Varanllasung der fristlosen Kündigung des AV verpflichtet der AN dem AG eine Vertragstrafe in Höhe eines Brottomonatseinkommens zu zahlen.

5-aNSPRÜCHE auf die bezahlung der mehrarbeitvergütung und zuschläge jeder art müsen innerhalb von einem Monat nach Fälligkeit bzw. nach der letzten abrechnung schrftlich geltend gemacht werde, andernfalls sind sie verwirkt.

hebt der AG nicht mit 5 die 2 auf??
und wie ist das 4 gemeint,…
gilt kündigung in der Probezeit auch ??