§17, §3 Nr.40, §3c (2)

Guten Tag,

könnte irgendwer mir an einem Beispiel erklären,
wie der Gewinn nach §17(2)ermittelt wird:

Es wurden 300 Aktien zum Preis 5500€ je Aktie veräußert. Veräußerungskosten sind 50000€, Anschaffungskosten 900000.

wann greift §3 Nr.40 und wann §3c?

Vielen Dank

Veräusserungspreis = 1.650.000
./. § 3 Nr. 40 = 825.000 (2008)
= anzusetzender Veräusserungspreis 825.000
./. Anschaffungskosten = 900.000

  • § 3c EStG = 450.000
    ./. Nebenkosten = 50.000
  • § 3c EStG = 25.000
    = steuerpflichtig = 350.000 €

Danke! Aber mich interessiert, wie es im 2009 wird.

Wäre es so richtig?
Veräußerungspreis 1.650.000
§3 Nr 40c -40% = 990.000
Veräußerungskosten 50.000
§3c(2) -60% = 20.000
Anschaffungskosten 900.000
§3c -60% = 360.000

610.000

Nicht ganz

Veräußerungspreis 1.650.000
§3 Nr 40c -40% = 660.000 990.000
Veräußerungskosten 50.000
§3c(2) -40% = 20.000 -30.000
Anschaffungskosten 900.000
§3c -40% = 360.000 -540.000


610.000 420.000

Gruß

Jörg