wenn ein verfahren eingestellt wird (aus irgendwelchen gründen) dann fallen kosten des verfahrens an.
meine frage: was kann passieren, oder wie wird entschieden, dass man die kosten nicht tragen muss? worauf wird geachtet, durch welche einflüsse wird entschieden, dass man nicht zahlen muss?
wenn ein verfahren eingestellt wird (aus irgendwelchen
gründen) dann fallen kosten des verfahrens an.
Da Du in der Überschrift einen § 170 erwähnst: Bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO fallen keine Kosten an.
Und eine Verfahrenseinstellung „aus irgendwelchen Gründen“ gibt es leider nicht. Es mag sein, dass so mancher Staatsanwalt jetzt gar nicht so genau weiß, warum (außer um die Akte endlich vom Tisch zu haben) er das Verfahren jetzt einstellt, aber „aus irgendwelchen Gründen“ darf er jedenfalls nicht in die Abschlussverfügung schreiben, da muss er sich schon etwas einfallen lassen.
Und auf die Gründe kommt es nun einmal leider an.
meine frage: was kann passieren, oder wie wird entschieden,
dass man die kosten nicht tragen muss? worauf wird geachtet,
durch welche einflüsse wird entschieden, dass man nicht zahlen
muss?