Hallo - ich antworte erstmal hier zwischenrein
-der Eigenbedarf müsste doch aber belegt werden das die wirtschftlichen Verhältnisse des Vermieters das nutzen der Wohnung unabdingbar machen, oder liege ich da falsch…
es geht nicht um die wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern darum dass objektiv gesehen Bedarf für diese Wohnung vorliegt - z.B. von der Wohnungsgröße her könnte ja auch ein Kind des Vermieters diese Wohnung benötigen
-eine Modernisierung der Wohnung aus dem „stehgreif“ heraus, wenn diese bewohnt wird ist doch in dem sinne nicht möglich, wenn im Vorfeld die Whg vom Mieter entsprechen saniert wurde…
doch, z.B. zur Energieeinsparung, eine umfassende Sanierung würde aber auch evtl. ein temporäres „ausquartieren“ des Mieters mit sich bringen - einfacher und mit weniger Kosten für den Eigentümer ginge das natürlich, wenn die Wohnung gerade mal nicht vermietet wäre
-die Anhebung der Miete auf den ortsüblichen Preis ist derzeit auf 20% für 3 Jahre festgelegt wenn ich da richtig informiert bin, wären nach 6 Jahren 160€ kalt plus Nebenkosten…
in bestimmten Gebieten wurde das sogar noch begrenzt
http://www.test.de/Mieterhoehungen-Bayern-und-Berlin…
Da liegt die Überlegung aus meiner Sicht nahe, wenn möglich, aufgrund des derzeitigen Zustandes der Wohnung bei Vertragsabschluss mit einzufügen, das die Whg aufgrund der Sanierungsarbeiten bei einem Mietpreis von XY festgesetzt wird auf eine Laufzeit von z.B. 5 Jahren…
ja
Wenn diese"Klausel" mit in den Vertrag übernommen werden könnte, wäre dann der Mieter grundsätzlich doch abgesichert, oder…?
Ja - wie schon gesagt > ein Käufer ist an den bestehenden Mietvertrag gebunden
Einen möglichen Konfliktpunkt gibt es allerdings noch:
Eigentlich gibt es gar keine Warmmiete mehr, denn der Vermieter ist (außer in wenigen Ausnahmefällen) nach Heizkostenverordnung zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der warmen Betriebskosten verpflichtet (Heizung, Warmwasserbereitung).
Nach BGB § 556a darf der Vermieter daher auch bei vereinbarter Pauschale auf verbrauchsabhängige Abrechnung umstellen. Die „gewachsenen“ BGB-Texte bergen da in Zusammenhang mit Heizkosten-/Betriebskostenverordnung m.E. immer ein gewisses Auslegungs- und Konfliktpotential.
Gruss Rudi