§179 Abs 3 BGB Haftung Vertreter ohne Vertretungsm

Guten Abend zusammen,

würde mich freuen, wenn mir jemand bei folgendem Sachverhalt weiterhelfen könnte:

F besitzt Filialprokura. Er schließt einen Vertrag mit einem Dritten über ein Geschäft für das ihn seine Filialprokura nicht bevollmächtigt (Geschäft bezieht sich zB auf eine andere Filiale). Nach 177BGB ist dies Geschäft ja dann schwebend unwirksam solange der Prinzipal nicht zustimmt. In diesem Fall stimmt er nicht zu. Demnach wäre F ggn dem Dritten ja zu Schadensersatz verpflichtet. Hier ist jedoch meine Frage ob der Dritte fahrlässig gehandelt hat, da er sich nicht im Handelsregister über die Vertretungsmacht informiert hat. Schließlich sagt 15 Abs2 HGB ja das ein Dritter Eintragungen gegen sich Gelten lassen muss. Ist F nach 179 Abs 3 BGB demnach vom Haftungsanspruch befreit?

Hoffe ich habe alle notwendigen Infos zur Beantwortung der Frage genannt.

Vielen Dank für alle Antworten und allen schonmal ein schönes WE

Danke!
Mogli

Guten Abend zusammen,

würde mich freuen, wenn mir jemand bei folgendem Sachverhalt
weiterhelfen könnte:

F besitzt Filialprokura. Er schließt einen Vertrag mit einem
Dritten über ein Geschäft für das ihn seine Filialprokura
nicht bevollmächtigt (Geschäft bezieht sich zB auf eine andere
Filiale). Nach 177BGB ist dies Geschäft ja dann schwebend
unwirksam solange der Prinzipal nicht zustimmt.

nein, wenn es sich um eine prokura iSd §§ 48ff. hgb handelt, dann ist die vertretung gegenüber dem dritten (außenverhältnis) wirksam, wenn kein missbrauch der prokura vorliegt. zur anwendbarkeit des § 179 bgb kommt man bei der proukra im regelfall (außerhalb den missbrauchsfällen) deshalb nur, wenn es sich um kein geschäft im rahmen des handelsgewerbes handelt bzw. der spezialfall von § 49 abs.2 hgb vorliegt…