§ 18 Kostenübernahme . Wie sieht es aus?

Es geht um § 18 Absatz 3 SGB V ( Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ). Ich schreibe kurz so, wie ich es verstanden habe. Ich bekomme Arbeitslosengeld II, habe also kein Geld für eine extrem teuere Reisekrankenversicherung, bei einfachen, die ca. 6 - 10 Euro kosten, sind Vorerkrankungen, bzw. Krankheiten, die erkennbar vor dem Reiseantritt feststand, nicht mitversichert. Ich fahre in ein Land aus nicht EU und nicht Türkei, Tunesien usw. mit denen deutsche gesetzliche Krankenkassen einen Vertrag haben, also z.b. nach Russland, bekomme da plötzlich akute Verschlimmerung meiner Vorerkrankung, gehe da zum Arzt und er verordnet eine Bahandlung. Dann komme ich nach Deutschland zurück und gebe alle Quittungen bei der gesetzlichen Krankenkasse, bei der ich versichert bin, ab und laut § 18 Absatz 3 SGB V bekomme ich erreiche ich eine Erstattung von der Krankenkassen der Kosten, die ich für die Behandlung tragen musste. Aber so einfach geht es bestimmt nicht. Wie sieht es in der Tat aus?

Hallo, in der Tat, so sieht es aus - wenn Du keine extra Reisenkrankenversicherung abgeschlossen hast, dann bleibst duauf den Kosten die dir im Nicht EU- oder Abkommensland entstanden sind, sitzen. Die GKV wird dir nichts erstatten.
Gruss
Czauderna

Aber in dem von mir beschriebenen Falle würde mir die Reiseversicherung nichts bringen

Hallo,

bei der gesetzlichen Krankenkasse ist weit rechtzeitig VORHER ein Antrag mit Angabe des Landes und des Zeitraums zu stellen.
Meistens wird auch ein Nachweis über die Ablehnungen der privaten Auslandsversicherungen verlangt. Wenn die Privatversicherungen nur bestimmte Erkrankungen ausschließen, dann erstattet die gesetzliche Krankenkasse auch nur die Behandlungskosten aufgrund dieser Krankheit. Der Abschluss der Privatversichereung ist also trotzdem notwendig bzw. sinnvoll.
Die gesetzliche Krankenkasse erstattet die Kosten nur maximal in der Höhe, in der sie für die Kasse in Deutschland angefallen wären.

Gruß
RHW

Aber beim Auslandskrankenversicherungsabschluss werden Vorerkrankungen nicht gefragt, sie, bzw. Kosten für die entsprechende Behandlung werden einfach abgelehnt, wenn so was antritt, da in Bedingungen steht, dass bereits erkannte Erkrankungen, bzw. mit ihnen zusammengängende akute Verschlimmerungen nicht mitversichert sind, also einerseits wird die Auslandsreiseversicherung nicht abgelenkt, andererseit werden die Kosten vn ihr nicht erstattet, also, es kann erst danach die Ablehnung der Kostenerstattung nachgewiesen werden und VORHER kann ich nichts beweisen, oder?

Hallo,

ich sehe zwei Möglichkeiten:

  • wenn es eine sehr eindeutige Erkrankung ist (z.B. Marcumar-Patient),
    kann die Krankenkasse die Infos ggf. direkt dem Computer entnehmen

oder

  • man stellt den Versicherungsantrag bei der Krankenkasse und fügt einen aktuellen Krankenhaus- oder Rehaberiucht oder ein aktuelles Attest des Arztes bei mit der Bitte, ob und welche Krankheiten bzw. Behandlungen ausgeschlossen sind.

Oder bei der Krankenkasse gezielt nachfragen, welches Vorgehen von dort empfohlen wird.

Es können bei der Erstattung der deutschen Vertragssätze hohe Eigenanteile verbleiben!

Gruß

RHW

Ah, die Krankenkasse ist eine interessierte Seite, bei ihr habe ich nachgefragt und mir wurde gesagt, dass ich mich bei ihrem Partner (Partner der AOK ) DKV für 8 Euro pro Jahr versichern kann und es werden Kosten sogar für die Behandlungen akuter Verschlimmerungen der Vorerkrankungen erstattet, da da beim Vertragabschluss Vorerkrankungen nicht gefragt werden, aber als ich die Bedingungen durchgelesen habe, habe ich bemerkt, dass die bereits bekannte Vorerkrankungen nicht mitversichert sind, also genau so wie bei allen anderen Reiseversicherungsanbieter. Meine Krankenkasse wollte mich also einfach betrügen, ist also eine ungeignete Informationsquelle :frowning:

100 Beiträge und eine Frage!
Hallo,

diese Frage stelltest Du schon mehrmals.

Gesundheitsfragen sind generell nicht bei einer (seriösen) Auslandskrankenversicherung zu beantworten, da Vorerkrankungen ausgeschlossen sind!

dass die bereits bekannte Vorerkrankungen nicht mitversichert sind

Allerdings ist nicht ausgeschlossen, EINE AKUTE Verschlechterung der Vorerkrankung!
Es sei denn, Du fährst eh zur Behandlung dieser dorthin, dann ist es wurscht ob akut oder nicht! Es wird nicht geleistet!

Meine Krankenkasse wollte mich also einfach betrügen,

Nein!

ist also eine ungeignete Informationsquelle

Nein, war nur der falsche Sachbearbeiter!

VG, René

Gesundheitsfragen sind generell nicht bei einer (seriösen)
Auslandskrankenversicherung zu beantworten, da Vorerkrankungen
ausgeschlossen sind!

dann wer soll in so einem Fall die Kosten für die Behandlung tragen?
Ich selbst?

JA!

Es sei denn, es veschlechtert sich AKUT!

VG, René

JA!

Es sei denn, es veschlechtert sich AKUT!

und?

Hallo RHW,
hast du dafür auch eine gesetzliche Grundlage oder ist eine
Satzungsregelung ?
Gruss
Czauderna

Hallo Czauderna,

das ist in § 18 Absatz 3 SGB V geregelt (wurde irgendwann in den 90er Jahren eingeführt).

Gruß

RHW