Ein Arbeitnehmer hat einen Arbeitsvertrag über eine 18-Stunden-Woche. Seit Jahren werden diese 18 Stunden im Einvernehmen immer montags, dienstags und mittwochs abgearbeitet. Bei diesen Tagen handelt es sich in der Firma um Stoßzeiten, es ist ein Wochenpensum zu erledigen. Weil die Weihnachtsfeiertage auf den Montag und den Dienstag fallen, ist der Arbeitnehmer der Meinung, dass damit seine ersten beiden Arbeitstage abgegolten sind, er diese Zeit also nicht (anteilig) nacharbeiten muss.
Weil die
Weihnachtsfeiertage auf den Montag und den Dienstag fallen,
ist der Arbeitnehmer der Meinung, dass damit seine ersten
beiden Arbeitstage abgegolten sind, er diese Zeit also nicht
(anteilig) nacharbeiten muss.
Ob der Arbeitnehmer recht hat mit seiner Meinung sollte ihm ein Blick in seinen Arbeitsvertrag sagen. Oder wurde mündlich vereinbart, dass diese Arbeitstage (immer) nur von MO-MI abgeleistet werden?
Gibt es hierfür eine gesetzliche Regelung?
Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt die Bezahlung für Feiertage bzw. für „Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt“ http://bundesrecht.juris.de/entgfg/__2.html
Wenn die Arbeit wegen des Feiertages ausfällt, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung. Bei regelmäßig gleichen Arbeitstagen wäre auch ein plötzlicher Sinneswandel des AG, den AN ausnahmsweise an anderen Tagen einzusetzen, um die Lohnfortzahlung zu umgehen, nicht rechtens.