§ 18 Umsatzsteuergesetz

Wenn jemand von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung nach § 18 Abs. 2 Satz 3 befreit wird, heißt das dann „nur“, er braucht nicht oder auch er darf nicht?
Was also passiert, wenn er diese Befreiung nicht nutzen möchte und weiterhin eine vierteljährliche Voranmeldung einreicht? Muss diese vom Finanzamt berücksichtigt und bearbeitet werden?

Ich bin auf die Antworten gespannt und bedanke mich im Voraus!

Hallo,

mit der Begründung, dass die Umsätze im laufenden Jahr steigen, darf man wieder, vorausgesetzt die Grenze von 512 Euro jährlich wird überschritten.
Will man nur die Vorsteuern weiter erstattet bekommen, dann hält sich das Finanzamt an den Gesetzeswortlaut, welcher vorgibt, dass bei einer jählichen Umsatzsteuerschuld von unter 512 Euro keine Voranmeldungen abzugeben sind.

Gruß
Lawrence

die Grenze hat sich ab 2009 auf 1.000,-- erhöht! Auf Antrag bleibt vierteljährlich!

E.

Würde die Abgabe der vierteljählichen Meldung als Antrag gewertet werden oder müßte man tatsächlich einen gesonderten Antrag stellen?
Wenn letzteres der Fall ist, ist diese Antragstellung an Fristen gebunden?

Hallo,

separater Antrag ist nötig. Es reicht hierzu aber erfahrungsgemäß ein Anruf beim Finanzamt, wo man die Gründe kurz schildern sollte.
Sollte der Bearbeiter es trotzdem schriftlich wollen, so ist dies sein gutes Recht.
Eine wirkliche Frist hierzu gibt es nicht, aber man sollte den Anruf schon vor dem Abgabetermin für die Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 1. Quartal, also vor dem 10.4. tätigen.

Gruß
Lawrence