§ 180 StGB Förderung sexueller Handlungen

… Minderjähriger.

Hallo an alle Wissenden,

Ich habe da mal Fragen zum oben genannten § 180 StGB

(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren

  1. durch seine Vermittlung oder
  2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit

Vorschub leistet, (…). 2Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
(…)
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/BJNR001270871…

Folgender fiktiver Fall sei gegeben:

Zwei Jugendliche 15 Jahre alt, nennen wir sie Romeo und Julia. Julias Eltern dulden keinen Sex zwischen den Jugendlichen. Romeo darf zwar bei Julia übernachten, aber dem Paar wird jegliche Zweisamkeit gestört, Julias Amme ist halt immer anwesend.
Julias Eltern erlauben auch einmal, dass das Mädel bei Romeo übernachten darf - in der Annahme, Romeos Eltern dulden auch keinen Sex und lassen die Jugendlichen ebenfalls bewachen.
Nun Romeos Eltern sehen das lockerer, sie nehmen an, dass die Kinder ganz normale Menschen sind, und eben nicht ständig sexgeil sind und desweiteren meinen sie, wenn die jungen Leute nicht an sich halten können, so haben sie doch den Gesetzgeber auf ihrer Seite. Immerhin steht im § 180 StGB, dass sie sich nicht strafbar machen, weil sie sorgeberechtigt sind.

Es kommt zum Sex und Julias Eltern sind empört. Sie kramen § 180 aus, und legen ihn nun anders aus, und behaupten Romeos Eltern hätten sich strafbar gemacht, weil sie eben nicht die sorgeberechtig für Julia seien.

Wer hat denn nun recht?
Habe ich im Gesetzestext irgend etwas überlesen?
Gibt es Urteile dazu?

Nicolle

Hallo,

die Auslegung von Julias Eltern geht davon aus, dass Julia „Täterin“ der gewährten sexuellen Handlung an einem Dritten/einer Person unter sechzehn ist. Insofern ist schon fraglich, ob die Gewähr und das Verschaffen von Gelegenheit wie von § 180 gefordert der angenommenen Täterin geschah oder eher gegenüber Romeo (für dessen Handeln Satz 2 greift).

Egal ob bezüglich Romeo oder Julia kann man aus der Feststellung „Romeos Eltern dulden auch keinen Sex“ mit einem Blick in die Kommentierung relativ sicher ableiten, dass das Handeln der Eltern generell nicht den engen Voraussetzungen des § 180 I Nr. 2 genügt. Vor allem haben sie nie die Gelegenheit in Zielrichtung auf den sexuellen Kontakt gewährt oder verschafft. Nr. 1 erfasst unter Vermittlung beispielsweise auch nicht die Vermittlung einer Freundin sondern nur die des konkreten Sexualkontaktes. Entsprechend restriktiv ist auch Nr. 2 auszulegen.

Grüße
Richard