… Minderjähriger.
Hallo an alle Wissenden,
Ich habe da mal Fragen zum oben genannten § 180 StGB
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren
- durch seine Vermittlung oder
- durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
Vorschub leistet, (…). 2Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
(…)
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/BJNR001270871…
Folgender fiktiver Fall sei gegeben:
Zwei Jugendliche 15 Jahre alt, nennen wir sie Romeo und Julia. Julias Eltern dulden keinen Sex zwischen den Jugendlichen. Romeo darf zwar bei Julia übernachten, aber dem Paar wird jegliche Zweisamkeit gestört, Julias Amme ist halt immer anwesend.
Julias Eltern erlauben auch einmal, dass das Mädel bei Romeo übernachten darf - in der Annahme, Romeos Eltern dulden auch keinen Sex und lassen die Jugendlichen ebenfalls bewachen.
Nun Romeos Eltern sehen das lockerer, sie nehmen an, dass die Kinder ganz normale Menschen sind, und eben nicht ständig sexgeil sind und desweiteren meinen sie, wenn die jungen Leute nicht an sich halten können, so haben sie doch den Gesetzgeber auf ihrer Seite. Immerhin steht im § 180 StGB, dass sie sich nicht strafbar machen, weil sie sorgeberechtigt sind.
Es kommt zum Sex und Julias Eltern sind empört. Sie kramen § 180 aus, und legen ihn nun anders aus, und behaupten Romeos Eltern hätten sich strafbar gemacht, weil sie eben nicht die sorgeberechtig für Julia seien.
Wer hat denn nun recht?
Habe ich im Gesetzestext irgend etwas überlesen?
Gibt es Urteile dazu?
Nicolle