Servus,
das Kapitel mit Rentenbezügen im Ausland, das Du jetzt aufmachst, ist nochmal eine ganz andere Baustelle.
Die nicht existente „180- bzw. 184-Tage-Regel“, die von allerlei fahrendem Volk, insbesondere den Gipsy Engineers, die häufig für längere Zeit auf einem Projekt im Ausland sitzen, an den Theken der Welt verbreitet wird, geht auf etwas anderes zurück.
Es handelt sich um eine Verstümmelung der Bestimmung, die sich in unterschiedlicher Form und immer zusammen mit anderen einschränkenden Bedingungen in den meisten Doppelbesteuerungsabkommen in dem Artikel findet, der das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (und nur für diese) regelt.
Sie sieht grosso modo vor, dass das Besteuerungsrecht unter bestimmten Bedingungen, also durchaus nicht immer, bei dem Staat bleiben kann, in dem ein entsendeter Arbeitnehmer ansässig ist, wenn er sich nicht länger als 184 Tage in einem Kalenderjahr (bei einigen DBA) oder in einem Zeitraum von zwölf Monaten (bei einigen anderen DBA) in einem Land aufhält, in dem er nicht ansässig ist.
Eine „Steuerbefreiung“ ergibt sich daraus in keinem Fall, weil in solchen DBA-Fällen jeweils der Staat, der das Besteuerungsrecht „an den anderen abtreten musste“ verständlicherweise einen Nachweis fordert, dass die Bedingungen dafür erfüllt sind.
Wie dieser im einzelnen aussieht, hängt von den beteiligten Ländern ab. In den Ländern, die zur Einreise Visa verlangen, ist es sehr leicht, jede Einreise und Ausreise ganz ohne EDV anhand mehr oder weniger dekorativ ausgestalteter Stempel zu überprüfen, die in einen Pass gepatscht worden sind.
In dem Land, mit dem ich in diesem Zusammenhang einiges zu schaffen hatte, Norwegen, wird der Aufenthalt von Ausländern auch ohne Visapflicht ziemlich einfach anhand der Födselsnummer überwacht: Ein Ausländer, der sich nicht bei den zuständigen Behörden brav an- und abmeldet, wie das Gesetz es befiehlt, bekommt kein Bankkonto, kann nicht zu Arzt gehen, kann keinen Schnaps kaufen und bekommt keine Lohnabrechnung (ergo keinen Lohn).
Umgekehrt verlangen die deutschen Finanzämter für jeden, der in D unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, und wegen Besteuerung seines Lohnes in einem anderen Land von der Besteuerung in D ausgenommen werden will, einen Nachweis, dass die Besteuerung im anderen Land tatsächlich stattgefunden hat - LSt-Anmeldungen oder ESt-Bescheide reichen nicht, es muss auch die Zahlung nachgewiesen werden.
Im Fall von selbständig Tätigen gibt es trotz DBA hie und da recht hässliche Kämpfe um die Vermeidung von Doppelbesteuerung trotz DBA, weil die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und nichtselbständiger Arbeit von Land zu Land unterschiedlich sein kann, und weil es auch im Einzelfall abweichende Auffassungen davon gibt, was eine Betriebsstätte ist.
Aber das führt ganz woanders hin, sozusagen au grand large.
Wie auch immer: Trotz einer Art „Standardisierung“ gibt es kaum zwei DBA, die genau gleich sind, und die Frage des Besteuerungsrechtes lässt sich nicht in Bausch und Bogen, sondern immer bloß im Einzelfall klären. Und je nach herrschender Regelung sind auch die Mittel, mit denen die ganze Chose kontrolliert wird, ganz unterschiedlich.
Zu allem kommt noch hinzu, dass jemand, der davon erzählt, was er sich für einen Trick ausgedacht hat, niemals davon berichtet, welche Behörde ihn mit welchen Mitteln dann später doch am Allerwertesten gepackt hat. Nicht jeder, der nach Dubai fährt, entdeckt Amerika.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder