180 Tage im Ausland und dann?

seid gegruesst!

Ich hatte mal gehoert, dass wenn man mehr als 180 Tage im Ausland bleibt, v.a. ausserhalb der EU, dass man dann besonders/anders besteuert wird.

Wenn dem so ist, frage ich mich, wie das denn festgestellt werden soll, denn ich glaube nicht, dass die am Zoll bei aus/Einreise da drauf achten.

Oder wirde das heutzutage alles bei Aus/Einreise gleich eingeschannend und gespeichert?

Danke fuer AW

Mike

Servus,

die Kontrolle ist nicht notwendig, weil es diese Regelung nicht gibt.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Aber gerade wurde erst wieder ein Gesetz gemacht, nachdem Rentner, die im Ausland leben eine andere Steuer erhalten sollen.
Dafuer ist in Brandenburg sogar eine eigene Behoerde gegruendet worden, die alle Auslandsrentner erfassen soll und die Rentenanstalt sendet da direkt die Sachen hin, damit die gleich abkassieren koenne… der Grundfreibetrag faellt naemlich weg, wenn man sich in D. abmeldet…
Gut, wenn man bspw. 2 Jahre in Sonstow bereist (Uebersee zum Bsp.)
dann ist man so weit ich mal hoerte auch quasi Ausklandsdeutscher.
Das trifft v.a. Rentner. http://www.manager-magazin.de/finanzen/artikel/0,282…

Gruss
Mike

Servus,

das Kapitel mit Rentenbezügen im Ausland, das Du jetzt aufmachst, ist nochmal eine ganz andere Baustelle.

Die nicht existente „180- bzw. 184-Tage-Regel“, die von allerlei fahrendem Volk, insbesondere den Gipsy Engineers, die häufig für längere Zeit auf einem Projekt im Ausland sitzen, an den Theken der Welt verbreitet wird, geht auf etwas anderes zurück.

Es handelt sich um eine Verstümmelung der Bestimmung, die sich in unterschiedlicher Form und immer zusammen mit anderen einschränkenden Bedingungen in den meisten Doppelbesteuerungsabkommen in dem Artikel findet, der das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (und nur für diese) regelt.

Sie sieht grosso modo vor, dass das Besteuerungsrecht unter bestimmten Bedingungen, also durchaus nicht immer, bei dem Staat bleiben kann, in dem ein entsendeter Arbeitnehmer ansässig ist, wenn er sich nicht länger als 184 Tage in einem Kalenderjahr (bei einigen DBA) oder in einem Zeitraum von zwölf Monaten (bei einigen anderen DBA) in einem Land aufhält, in dem er nicht ansässig ist.

Eine „Steuerbefreiung“ ergibt sich daraus in keinem Fall, weil in solchen DBA-Fällen jeweils der Staat, der das Besteuerungsrecht „an den anderen abtreten musste“ verständlicherweise einen Nachweis fordert, dass die Bedingungen dafür erfüllt sind.

Wie dieser im einzelnen aussieht, hängt von den beteiligten Ländern ab. In den Ländern, die zur Einreise Visa verlangen, ist es sehr leicht, jede Einreise und Ausreise ganz ohne EDV anhand mehr oder weniger dekorativ ausgestalteter Stempel zu überprüfen, die in einen Pass gepatscht worden sind.

In dem Land, mit dem ich in diesem Zusammenhang einiges zu schaffen hatte, Norwegen, wird der Aufenthalt von Ausländern auch ohne Visapflicht ziemlich einfach anhand der Födselsnummer überwacht: Ein Ausländer, der sich nicht bei den zuständigen Behörden brav an- und abmeldet, wie das Gesetz es befiehlt, bekommt kein Bankkonto, kann nicht zu Arzt gehen, kann keinen Schnaps kaufen und bekommt keine Lohnabrechnung (ergo keinen Lohn).

Umgekehrt verlangen die deutschen Finanzämter für jeden, der in D unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, und wegen Besteuerung seines Lohnes in einem anderen Land von der Besteuerung in D ausgenommen werden will, einen Nachweis, dass die Besteuerung im anderen Land tatsächlich stattgefunden hat - LSt-Anmeldungen oder ESt-Bescheide reichen nicht, es muss auch die Zahlung nachgewiesen werden.

Im Fall von selbständig Tätigen gibt es trotz DBA hie und da recht hässliche Kämpfe um die Vermeidung von Doppelbesteuerung trotz DBA, weil die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und nichtselbständiger Arbeit von Land zu Land unterschiedlich sein kann, und weil es auch im Einzelfall abweichende Auffassungen davon gibt, was eine Betriebsstätte ist.

Aber das führt ganz woanders hin, sozusagen au grand large.

Wie auch immer: Trotz einer Art „Standardisierung“ gibt es kaum zwei DBA, die genau gleich sind, und die Frage des Besteuerungsrechtes lässt sich nicht in Bausch und Bogen, sondern immer bloß im Einzelfall klären. Und je nach herrschender Regelung sind auch die Mittel, mit denen die ganze Chose kontrolliert wird, ganz unterschiedlich.

Zu allem kommt noch hinzu, dass jemand, der davon erzählt, was er sich für einen Trick ausgedacht hat, niemals davon berichtet, welche Behörde ihn mit welchen Mitteln dann später doch am Allerwertesten gepackt hat. Nicht jeder, der nach Dubai fährt, entdeckt Amerika.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

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Liest ja sehr kompliziert, aber dennoch vilen Dank.

Ist denn, wenn man wirklich ins Ausland uebersiedelt,
dann der Antrag auf unbeschraenkte Steuerpflicht so einfach durchzukriegen?
Auch wenn man sein ganzes Gels in Deutschland erhaelt?

Abgesehn davon: Wer mwldet sich schon aus Deutschland ab, wenn er sonderbesteuert wird?

Gruss

Mike

Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht
Servus,

unbeschränkt steuerpflichtig ist in Deutschland, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt hat. Die unbeschränkte Steuerpflicht muss nicht beantragt werden.

Es gibt Sonderfälle, in denen Steuerpflichtige, die mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in D beschränkt steuerpflichtig sind, auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden können.

Das mag ich aber im einzelnen bloß ausführen, wenn ich Angaben zum Sachverhalt habe, die über „wenn man sein ganzes Geld in Deutschland erhält“ hinaus gehen. Im Trüben fischen ist nicht so amüsant.

Abgesehen davon: Wer meldet sich schon aus Deutschland ab, wenn
er sonderbesteuert wird?

Nun, dafür gibt es viele Gründe. Eine Villa im Tessin, im Engadin oder an der Goldküste des Zürichsees kann im Nebeneffekt zu einer erheblichen Entlastung an Steuern und Abgaben führen. Es ist halt ein bissel schwierig, von Rorschach aus jeden Tag zu Schichtbeginn in der BASF anzutreten.

Falls mit „Sonderbesteuerung“ die Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei beschränkt steuerpflichtigen Grenzgängern gemeint ist: Genau für diese gibt es je nach Sachlage die Möglichkeit, sich in D als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln zu lassen und dadurch einige Möglichkeiten zu nutzen, die man mit beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht hätte. Es hat hier übrigens keinen Einfluss, ob man seiner Meldepflicht nachkommt oder nicht. Weder der Wohnsitz im Sinn des § 1 Abs 1 S 1 EStG, noch die Ansässigkeit im Sinn der Doppelbesteuerungsabkommen mit den Nachbarländern hängen davon ab, ob sich jemand an seiner Wohnadresse meldet oder ob er dort schwarz wohnt.

Aber ich habe bei Deiner letzten Rückantwort den Eindruck, Du meinst eigentlich etwas ganz anderes. In diesem Fall bitte ich Dich, die Frage konkreter zu formulieren. Die Regel, dass hier keine persönlichen Einzelfälle behandelt werden dürfen, schließt nicht aus, dass man einen vorgelegten Sachverhalt mit allen relevanten Details schildert. In Klausuren gibt es da z.B. die schönsten Familiengeschichten zu lesen, die zur Verzierung noch mit ein paar „Nebelkerzen“ versehen sind, die für die Lösung gänzlich überflüssig sind, aber einem unsicheren Kandidaten das Gefühl vermitteln, er müsste dazu jetzt auch noch was nachblättern. Wie auch immer: Detaillierter Input zum Sachverhalt führt zu detailliertem Output.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Danke.

Der Fall ist ja grundsaetzlich …
also fuer alle rentner im Ausland (Gesetz wurde entsprechend vor kurzem verabschiedet und eigens dafuer eine Behoerde in Brandenburg eroeffnet.

Es lebt also jemand (Rentner geworden 2004) in Lateinamerika oder Asien oder sonstwo und
kriegt Rente von der BfA und eine kleine Pension von einem Berufsverband.

Er hat sonst praktisch keine Einkuenfte in Deutschland und Ausland.

Er ist jetzt wohl beschraenkkt steuerpflichtig und kann den Grundfreibetrag nicht mehr ansetzen. Das macht enorm viel aus, wenn man 22 000 Euro Jahreseinkuente nicht mehr mit 16000 Euro (Freibtrag fuer Verheiratette) ansetzen darf.

Also muss er Antrag auf unbeschraenkte Steuerpflich stellen…

aber geht das so einfach „durch“ ?

Gruss

Mike

Servus,

aber geht das so einfach „durch“ ?

für Lateinamerika: Nein.

Für sonstwo: Kommt drauf an, eher nein.

Die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag gibt es für Grenzgänger.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hmmm…

und wieso nicht fuer Lateinamerika? Asien geht es wohl…

Begruendung?

Danke!

Mike

Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag
Servus,

Du hast Recht, ich habe mich getischen - § 1 Abs 3 EStG ist keine besondere Grenzgängerregelung, auch wenn die dort genannte Verteilung der Einkünfte typischerweise bei diesen vorkommt. Alle wesentlichen Einzelheiten stehen im Text - wenn alle dort genannten Bedingungen erfüllt sind, ist es nicht weiter kompliziert oder schwierig, den Antrag zu stellen und positiv beschieden zu kriegen. Hier das Original:

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__1.html

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Eine Frgae haette ich doch noch:
Ist es fuer die Regelung zum dauerhaften Auslandsaufenthalt (sprich Abmeldung aus Deutschland) wichtig, ob man vor oder nach 2005 in Rente gekommen ist? So kolpotierte es „Die Welt“.

Servus :smile:

Mike

P.S.

http://www.sueddeutsche.de/geld/auslandsrentner-in-d…

Steuerpflicht von Altersrenten
Hallo Mike,

das Jahr 2005 bezieht sich nicht auf den Beginn der Rente, sondern auf die Neuregelung der Besteuerung: Der steuerpflichtige Anteil der Rente wird seither sukzessiv erhöht.

Bei Beginn der Altersrente vor 2005 bleibt bei einem Alter von 60…65 Jahren zu Rentenbeginn auf Dauer ein Ertragsanteil von 18…22 % steuerpflichtig. Das führte dazu, dass die meisten Altersrentner bisher nichts von der Steuerpflicht wussten.

Renten mit Beginn ab 2005 sind mit 50% steuerpflichtig, der steuerpflichtige Anteil wird mit den Jahren sukzessiv höher. Daher wird das Thema ESt auf Altersrenten zunehmend wichtiger.

Richtig am Allerwertesten gepackt sind dann künftig mal wieder wir von den überzähligen Jahrgängen 1960-62: Wir sind einfach zu viele. Macht aber voraussichtlich nicht so sehr viel aus, weil ich nicht damit rechne, dass es dann noch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung geben wird, die den Grundfreibetrag bei der ESt überhaupt übersteigen werden.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Dabke fuer die Antworten!

Ich halte fest:

Wenn ein Rentner nach Lateinamerika oder sonstwo hinzieht, dann sollte er einen Antrag auf unbeschraenkte Steuerpflicht stellen, falls er seinen ersten Wohnsitz ins Ausland verlegt.

Die Chancen, dass er diese unbeschraenkte Steuerpflicht anerkannt bekommt sind hoch, da er ja nur Rente aus Berlin und von der Pensionskasse erhaelt und keine Einkommen im Ausland erzilet.

Bei der 90 Prozent Regelung fallen auch alled Einkuenfte in D. an, das heisst also auch Kapitalertraege…

Muss aber alles in Deutschland sien…

Mike