Hallo JuristINen,
wer kann mir sagen, was es damit aufsich hat? Zum Hintergrund: Ich war Minderheitsgesellschafter und Angestellter (in dieser zeitlichen Reihenfolge) einer GmbH. Nachdem ich mich von meinem Arbeitgeber und Mitgesellschafter durch einen Vergleich vorm Landgericht getrennt habe, fragt mich das Arbeitsamt jetzt, ob ich vom Selbstkontrahierungsverbot nach §181 BGB befreit bin. Ich habe aber keine Ahnung, was das ist. Den Gesetzestext (?) habe ich gefunden.
„Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als
Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, daß das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung
einer Verbindlichkeit besteht.“
ohne Gesellschaftsvertrag, Arbeitsvertrag, Vergleichstext und die Angabe, wer Geschäftsführer der GmbH ist, kann man nur raten. Vielleicht ist hier jemand, der die Gepflogenheiten des Arbeitsamts kennt …
Zum Selbstkontrahierungsverbot ein Beispiel:
Ein Geschäftsführer einer GmbH darf sich selbst nicht als Abteilungsleiter einstellen. Außer die GmbH hat es ihm ausdrücklich erlaubt. Dasselbe umgekehrt: Ein Geschäftsführer einer GmbH darf sich selbst nicht entlassen. Letzteres scheint bei dem Vergleich der Fall gewesen zu sein. Aber siehe oben …
Hast Du schon den Anwalt gefragt, der Dich vor dem Landgericht vertreten hat? Aber aufgepaßt! Für eine Auskunft kann der Anwalt echtes Geld verlangen.
§ 181 BGB verbietet Geschäfte mit sich selbst. Die Befreiung hiervon muß in das HR eingetragen sein, damit sie wirksam ist.
Ist im HR-Auszug nichts dazu bei Dir vermerkt, bist Du nicht befreit.
Das AA interessiert sich dafür, um zu prüfen ob Du überhaupt Anspruch auf ALG hast. Das ist unabhängig von etwaigen Beitragszahlungen. Normalerweise prüft man dies (Antrag beim AA) vor einer Beitragszahlung. Liegt Dir ein solcher Bescheid vor?
Wenn Du von § 181 BGB befreit warst, kann es sein, daß kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorlag und Du damit im SV-Recht kein AN gewesen bist.
Dann hast Du keinen Anspruch auf ALG.
§ 181 BGB verbietet Geschäfte mit sich
selbst. Die Befreiung hiervon muß in das
HR eingetragen sein, damit sie wirksam
ist.
Da ist nichts eingetragen.
Ist im HR-Auszug nichts dazu bei Dir
vermerkt, bist Du nicht befreit.
Na, prima…
Das AA interessiert sich dafür, um zu
prüfen ob Du überhaupt Anspruch auf ALG
hast. Das ist unabhängig von etwaigen
Beitragszahlungen. Normalerweise prüft
man dies (Antrag beim AA) vor einer
Beitragszahlung. Liegt Dir ein solcher
Bescheid vor?
Nein.
Wenn Du von § 181 BGB befreit warst, kann
es sein, daß kein abhängiges
Beschäftigungsverhältnis vorlag und Du
damit im SV-Recht kein AN gewesen bist.
Dann hast Du keinen Anspruch auf ALG.
Undine
Da ich von §181 BGB nicht befreit bin, steht dem ALG dieses ja wohl nicht im Wege. Wie schön )
Vielen, vielen Dank für die SCHNELLE und ausführliche Antwort.
§ 181 BGB verbietet Geschäfte mit sich
selbst. Die Befreiung hiervon muß in das
HR eingetragen sein, damit sie wirksam
ist.
ich glaube, ich habe ein Brett vor dem Kopf (siehe Uhrzeit). Meine Bücher schweigen zu der Frage der Unwirksamkeit. Ist ein Insichgeschäft wirklich unwirksam, wenn die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nicht im Handelsregister steht. Gibt es da eine gesetzliche Vorschrift? Oder ein Urteil? Die Antwort darf auch juristisch sein.
Sehe ich das richtig, daß das Arbeitsamt nicht danch fragt: „Waren Sie unselbständiger Arbeitnehmer?“ sondern zu einer Fangfrage greift?
Hallo Ralph,
Fangfrage oder nicht? ich glaube eher, die Formular-Architekten des AA versuchen wieder, alles in ein Formular zu packen. Das führt dann dazu, dass sich ein Jura- und ein WiWi-Studium zusätzlich zur soliden Allgemeinbildung empfehlen, wenn man das Formular auf Anhieb verstehen will. Das AA will tatsächlich rauskriegen, ob ich überhaupt wie angegeben unselbständiger Angestellter war. Daran hängt nämlich, ob ich Leistungen vom AA erhalte oder nicht. Sehe ich ja auch ein, aber dass sie es so kompliziert verpacken müssen…
Wie gut, dass es WWW und Euch gibt
Gruß von Tobias
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also ich wünschte mir manchmal eine solide psychologische Ausbildung. Die spinnen doch alle! Sprengmeister und Nahkampf könnten auch nicht schaden. Mit meiner juristischen Ausbildung bin ich nur auf den Dreh gekommen, daß das AA eventuell den Vergleich für unwirksam erklärt und behauptet, daß Dein Arbeitsverhältnis fortbesteht. Was die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot mit „selbständig“ oder „unselbständig“ zu tun hat, ist mir ein Rätsel. Ist nun jeder LKW-Fahrer selbständig, weil er die Fahrtroute bestimmen darf?
Im übrigen könnte das AA selber in das Handelsregister gucken, um herauszufinden, was da drin steht.