Hallo,
strittig ist die Frage, ob ein nicht befreiter Betreuer bei einem Giroguthaben von insgesamt ca. 500 € eine gerichtliche Genehmigung braucht, um ein Konto aufzulösen, indem das Geld auf ein anderes bereits eröffnetes Konto übertragen wird.
In 1813 heißt es -> Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormunds zur Annahme einer geschuldeten Leistung:
2. wenn der Anspruch nicht mehr als 3 000 Euro beträgt,
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein anderes bestimmt worden ist. Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist.
aber nicht 5. -> 1807
5. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde des Bundesstaats, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt ist, oder bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.
Wie seht ihr das?
Danke ms