1813 + 1807 bgb

Hallo,

strittig ist die Frage, ob ein nicht befreiter Betreuer bei einem Giroguthaben von insgesamt ca. 500 € eine gerichtliche Genehmigung braucht, um ein Konto aufzulösen, indem das Geld auf ein anderes bereits eröffnetes Konto übertragen wird.

In 1813 heißt es -> Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormunds zur Annahme einer geschuldeten Leistung:
2. wenn der Anspruch nicht mehr als 3 000 Euro beträgt,

(2) Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein anderes bestimmt worden ist. Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist.

aber nicht 5. -> 1807
5. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde des Bundesstaats, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt ist, oder bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.

Wie seht ihr das?

Danke ms

Hinsichtlich der Ausgangsfrage ist zu sagen, dass der Betreuer egal ob befreit oder nicht befreit keine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes braucht, solange der Betrag auf dem Girokonto 3000,00 EUR nicht übersteigt.

§ 1813 I Nr. 2 u.3. sind bei einem befreiten Betreuer ohnehin regelmäßig nur Makulatur. Der befreite Betreuer bedarf keines Sperrvermerkes (Girokonto ohnehin nicht) und viele Banken lassen den Betreuer somit gewähren. Die durch das Vormundschaftsgericht diesbezüglich zu erteilenden Genehmigungen sind ohnehin nur Innengenehmigungen. Verfügt der Betreuer bleibt das Rechtsgeschäft wirksam gegenüber der Bank. (anders als bei den §§ 1821, 1822…)

Hallo mileslucis,

Hinsichtlich der Ausgangsfrage ist zu sagen, dass der Betreuer
egal ob befreit oder nicht befreit keine Genehmigung des
Vormundschaftsgerichtes braucht, solange der Betrag auf dem
Girokonto 3000,00 EUR nicht übersteigt.

Danke! Das sehen die Banken leider anders. Daher bin ich etwas unsicher.

Streng genommen sind die Banken ja nichtmal verpflichtet, die 3000 € Grenze einzuhalten, bzw. zu kontrollieren. Besonders schwachsinnig wird es, wenn das Konto 3002 € aufweist und ein Betreuer eine Überweisung von 200 € machen will. Obwohl das Kto gedeckt ist, verlangen die eine richterliche Genehmigung.

§ 1813 I Nr. 2 u.3. sind bei einem befreiten Betreuer ohnehin
regelmäßig nur Makulatur.

Schon, allerdingsgehen wir in diesem fiktiven Fall von einem nicht befreiten Betreuer aus.

Der befreite Betreuer bedarf keines
Sperrvermerkes (Girokonto ohnehin nicht)
und viele Banken lassen den Betreuer somit gewähren.

Weißt du auch, wie es sich - wie in diesem Beispiel - bei einem NICHT befreiten Betreuer verhält?

Die durch das
Vormundschaftsgericht diesbezüglich zu erteilenden
Genehmigungen sind ohnehin nur Innengenehmigungen. Verfügt der
Betreuer bleibt das Rechtsgeschäft wirksam gegenüber der Bank.
(anders als bei den §§ 1821, 1822…)

Für das Außenverhältnis gelten ja §§ 1812, 1821, 1822, 1907 und man braucht für die dort genannten Rechtsgeschäfte und Verfügungen die Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht.

Das mit dem 1812 macht mich etwas unsicher. Da steht, dass man über eine Forderung kraft dessen der Mündel eine Leistung verlangen kann, (ist eine solche auch das Guthaben gegenüber der Bank?) nur mit Gegenvormund, bzw. dem Vormundschaftsgericht verfügen kann.

Greift das nun bei einer Kontoauflösung, bzw. Übertragung des Vermögens auf ein anderes Konto?

Wäre toll, wenn du mir da helfen könntest.

Die Rechtspfleger sind teilweise extrem genervt, wenn man öfters Fragen hat.

ms

Also das mit dem Sperrvermerk ist klar, das muss ein nicht befreiter machen. Zumindest empfiehlt es sich wegen § 1833 BGB, und das Gericht sollte das auch kontrollieren, wegen Schadensersatz gegen den Rechtspfleger bzw. das Land.

Ich habe es nun doch gefunden.

Die Auflösung des Kontos ist genehmigungspflichtig.

http://www.fiala.de/rechtsanwalt/index.php?id=115&ty…
Allerdings bedarf sowohl die Kontoüberziehung (§ 1822 Nr. 8) als auch die Kontoauflösung (§ 1812) der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

ms