19.01. EuGH kippt die Altersregelung in § 622 BGB

Der EuGH hat am 19.01.2010 § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB für Gemeinschaftswidrig erklärt. Die Regelung berücksichtigt die Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht.

Deswegen verstößt diese Regelung gegen das Gemeinschaftsrecht. Darin liegt eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters. Die Vorschrift ist damit ab Urteilsverkündung nicht mehr anzuwenden und betrifft auch rechtshängige Verfahren. (Verstoß gegen Richtlinie 2000/78.

Die Richtlinie erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine Ungleichbehandlung wegen des Alters, soweit dadurch ein „legitimes Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung verfolgt wird“ und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Der EuGH sieht diese Voraussetzungen mit § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht als erfüllt. Den Arbeitgebern sollte im Hinblick auf jüngere Arbeitnehmer, denen eine größere berufliche und persönliche Mobilität zuzumuten sein soll, eine größere personalwirtschaftliche Flexibilität verschaffen. Die Vorschrift stelle jedoch keine angemessene Maßnahme zur Erreichung dieses – grundsätzlich legitimen – Ziels dar, so die Richter. Die Regelung gelte nämlich unabhängig davon, wie alt der vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den Betrieb eingetretene Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung ist. Daher können auchältere Arbeitnehmer betroffen sein.

Hinweis: Auch Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge, die die Regelung nach § 622 BGB übernommen haben, sind insoweit nicht anwendbar. Gerade aus Anlass des in 2010 erwarteten weiteren Stellenabbaus und bei Sozialplänen muß daher die Entscheidung beachtet werden. Aus diesem Grund sollte auch die altersabhängige Abfindungsregelung in Sozialplänen, die das BAG vom 26.5.2009 als zulässig erachtet, mit Zurückhaltung angewendet werden.

von Lotse

ACH!
ACH!

/t/aktuell-eugh-kippt-622-2-letzter-satz-bgb/5672759

Nachtrag
Bevor das falsch interpretiert wird…

:wink: